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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 15.08.2019 - 6 K 1414/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch eine gemeinnützige Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist nicht anzuwenden, wenn eine gemeinnützige Stiftung einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert. Dem in voller Höhe steuerfreien Veräußerungsgewinn werden daher keine (fingierten) nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9; UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 03. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 wird dahin abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2012 auf 0 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden ist, wenn eine gemeinnützige Stiftung einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert.

Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung.

Sie wurde 19… gegründet und als Stiftungsgrundstock mit 99 % einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet, deren Einbringung zum Buchwert erfolgte.

Mit Vertrag vom 20. Januar 2012 veräußerte die Klägerin diese Anteile.

Im Prüfungsbericht vom 18. März 2016 (Tz. 14) ermittelte die Außenprüfung einen Veräußerungsgewinn in Höhe von XXX EUR, wobei (zwischen den Beteiligten unstreitig) auf die quotal steuerverstrickten einbringungsge...

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