Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsschranke ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG und § 8a KStG ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Gebot der Normenklarheit, noch gegen das Bestimmheitsgebot, noch gegen das objektive Nettoprinzip, noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Dies gilt auch bei reinen Inlandskonzernen, die ihren Gewinn nicht durch Zinszahlungen in das Ausland verlagern, da eine Beschränkung der Zinsschranke auf internationale Konzerne europarechtlich gegen die Niederlassungs- und Kapitalvertragsfreiheit verstoßen würde.
3. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Zinsschranke den nichtsteuerlichen Lenkungszweck, deutsche Unternehmer zur Stärkung ihrer Eigenkapitalquote zu veranlassen, so dass auch aus diesem Grund die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist.
Normenkette
EStG 2008 §§ 4h, 6 Abs. 2, 2a, § 7; KStG § 8 Abs. 1, § 8a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AEUV Art. 49, 63
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 4h des Einkommensteuergesetzes – EStG – und 8a des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes – UStRefG 2008 –.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie betätigt sich auf dem Gebiet des …wesens sowie des ….wesens als Holdinggesellschaft. Zwischen der Klägerin und der Mehrzahl ihrer Tochtergesellschaften besteht ein körperschaftsteuerliches, gewerbesteuerliches und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis. Gegenüber sämtlichen Tochtergesellschaften erbringt die Klägerin Leistungen gegen Entgelt u. a. auf administrativem, technischem und kaufmännischem Gebiet.
Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 reichte die Klägerin ihre Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2008 ein.
Nach der Steuererklärung belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf x.xxx.xxx EUR. Bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin sind von der Klägerin nicht abziehbare Zinsaufwendungen i. H. von xxx.xxx EUR wieder zugerechnet worden, um deren Abziehbarkeit im vorliegenden Klageverfahren gestritten wird.
Ausweislich der Erklärungen der Klägerin im Veranlagungs- sowie im Rechtsbehelfsverfahren entstanden im Wirtschaftsjahr 2008 bei der Klägerin sowie ihren Organgesellschaften Zinsaufwendungen, die – bis auf ein Darlehen der A Bank vom 19./25. Januar 2006 – auf nicht zweckgebundenen Darlehen beruhten. Die Klägerin und ihre Organgesellschaften durften die gewährten Mittel für den laufenden Geschäftsverkehr verwenden. Durch das System des sog. Cashpooling, bei dem täglich ein konzerninterner Liquiditätsausgleich durchgeführt werde, sei eine dauerhafte Zuordnung eines konkreten Finanzbedarfs zu einer bestimmten Konzerngesellschaft nicht durchführbar.
Die Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG betrugen nach der KSt-Steuererklärung insgesamt x.xxx.xxx,xx EUR, die Zinserträge i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG der Klägerin und ihrer Organgesellschaften betrugen x.xxx.xxx,xx EUR; der (negative) Zinssaldo beträgt demnach x.xxx.xxx,xx EUR.
Die Gesamtsumme der nach §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge wurde mit x.xxx.xxx EUR erklärt. Daraus ergab sich ein steuerliches EBITDA der Klägerin i. S. von §§ 8a Abs. 2 KStG, 4h Abs. 3 Satz 1 EStG von 15.925.673 EUR. Hieraus wiederum ergab sich ein verrechenbares EBITDA (englisch: earnings before interest, taxes, depreciation and amortization = Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen [auf Sachanlagen] und Abschreibungen [auf immaterielle Vermögensgegenstände]) i. S. von § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG i. H. von x.xxx.xxx,xx EUR. In Höhe der Differenz dieses Betrages zum (negativen) Zinssaldo von x.xxx.xxx EUR sind die Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig. Daher wurden von der Klägerin von den Zinsaufwendungen i. H. von insgesamt x.xxx.xxx EUR lediglich Zinsaufwendungen i. H. von x.xxx.xxx EUR als abziehbar und i. H. von xxx.xxx EUR als nicht abziehbar erklärt.
Das beklagte Finanzamt – FA – folgte in seinem Körperschaftsteuerbescheid vom 13. Januar 2010 dieser Berechnung und veranlagte die Klägerin entsprechend ihrer Steuererklärung mit Ausnahme eines von der Klägerin geltend gemachten Verlustvortrags, der sich in 2007 bereits verbraucht hatte, der aber im vorliegenden Verfahren nicht streitig ist.
Gegen den Bescheid für 2008 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und über die gesonderten Feststellungen nach § 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG auf den 31. Dezember 2008 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 KStG auf den 31. Dezember 2008 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2010 Einspruch ein. Nach Auffassung der Klägerin sind die Regelungen der Zinsschranke gemäß §§ 4h EStG, 8a KStG mit dem Grundgesetz – ...