rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung für baubedingte Grundstücksnutzung als Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Einkommensteuer 1995 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlungen, die ein Grundstückseigentümer von einem Bauträgerunternehmen anlässlich der Bebauung des Nachbargrundstücks als Gegenleistung für die Duldung erhält, Befestigungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze anbringen zu lassen bzw. als Gegenleistung für die länger als vereinbarte Überlassung einer Grundstücksteilfläche zum Vorteil des Bauträgers erhält, unterliegen als Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.
2. Der Leistungsbegriff in § 22 Nr. 3 EStG verlangt ein wirtschaftliches Verhalten des Leistenden „um des Entgelts willen”).
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob an die Klägerin – Klin – geleistete Zahlungen eines Bauträgerunternehmens in Höhe von insgesamt 48.500 DM hinsichtlich eines Teilbetrags von 41.500 DM als Einnahmen im Sinne der Vorschrift des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes – EStG – der Einkommensteuer unterliegen oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Zuflüsse handelt.
Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Steuererklärungen 1995 und 1996 erklärten sie lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie gesondert festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 1996.
Neben dem Wohngrundstück der Klin, das die Eheleute während der Streitjahre in der Tettnangerstr. 58 in Ravensburg gemeinsam bewohnten, errichtete das Bauträgerunternehmen Herbert Heine, Bodnegg (künftig: HH) ein 9-Familienhaus mit Tiefgarage auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück. Um das Bauprojekt zu verwirklichen, musste HH für Aushub und Arbeitsraum das Grundstück der Klin während der Bauzeit vorübergehend teilweise in Anspruch nehmen. Über den sachlichen und zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme kam es zwischen der Klin und HH zu streitigen Auseinandersetzungen. Am 31. Juli 1995 schlossen die Parteien mit anwaltschaftlicher Hilfe eine Vereinbarung mit im wesentlichen folgenden Inhalt:
- HH bezahlt – entsprechend einer vorausgegangener Vereinbarung vom 24. April 1995 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 7.000 DM wegen der Beseitigung einer Buche
- HH wird gestattet, Verankerungen und Vernagelungen zur Hangsicherung bis zu einer Tiefe von höchstens 10 Meter ab der gemeinsamen Grundstücksgrenze anzubringen und bereits vorgenommene Verankerungen zu belassen
- HH verpflichtet sich ferner zur Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Geländeoberfläche – und zwar bis 15. August 1995
- HH verpflichtet sich weiter als zusätzlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme des Grundstücks einen Betrag von 15.000 DM zu bezahlen.
Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieser Absprache wird auf die in den Einkommensteuerakten unter Abschnitt „KM betreffend 1995 und 1996” abgelegte „Zusatzvereinbarungen” vom 31. Juli 1995 Bezug genommen.
HH bezahlte den vereinbarten Betrag von 15.000 DM am 15. August 1995 auf das Anderkonto des Rechtsanwalts der Klin. Nachdem sich die Wiederherstellung der Geländeoberfläche nach Maßgabe der vorgenannten Vereinbarung indessen über den Termin vom 15. August 1995 hinaus bis über das Jahresende verzögert hatte, ließ die Klin schließlich im März 1996 vor dem Landgericht Klage erheben und machte als Entschädigung für die entgangene Nutzung ihres am Haus gelegenen Gartengeländes einen Betrag von 26.500 DM (für den Zeitraum vom 16. August 1995 bis 06. Mai 1995 je 100 DM täglich) geltend (Schriftsatz des Anwalts der Klin an das Landgericht vom 30. April 1996). HH überwies die vorgenannte Summe in zwei Teilbeträgen – 16.000 DM am 21. März 1996 und 10.500 DM am 21. Mai 1996 – auf Anderkonto des klägerischen Anwalts. Der Zivilrechtsstreit wurde anschließend einverständlich beigelegt.
Aufwendungen für Anwaltsgebühren (einschließlich Inkasso) entstanden der Klin
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1995 |
1996 |
in Höhe von |
3.790,63 DM |
238,63 DM |
Kosten für Porti, Telefon und Fahrten zum Anwalt sind der Klin in den Streitjahren nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mit zusammen 388,09 DM entstanden.
Außerdem legte die Klin dem Finanzamt – FA – eine weitere Anwaltsrechnung über 582,65 DM, datierend vom 24. April 1997 vor, in der die Vertretung in einem durch HH beantragten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vor dem Landratsamt abgerechnet wird (Bl. 16 der Rbh-Akten des FA).
Nachdem die beklagte Behörde nach Bestandskraft der ESt-Bescheide 1995 und 1996 durch eine Kontrollmitteilung über die Zahlungen des Bauträgerunternehmens an die Klin erstmals Kenntnis erlangt hatte, änderte das FA die Ausgangsbescheide mit Bescheiden vom 21. Oktober 1999 zum Nachteil der Kl ab und erfasste schließlich auf den Einspruch in der die Steuerfestsetzung ändernden Eins...