Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Übernahme von Verbindlichkeiten einer aufgelösten GmbH durch einen Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt ein Gesellschafter Verbindlichkeiten der aufgelösten GmbH, an der er beteiligt war, sind Schuldzinsen aus dem Darlehen, das der Gesellschafter zur Tilgung der Verbindlichkeiten aufgenommen hat, weder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG, noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 17, 4 Abs. 4, § 20
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger (Kl) waren Gesellschafter der mit Vertrag vom 2. Oktober 1979 errichteten Firma … A GmbH. Der Kl war mit einem Anteil von 16.000 DM, die Klägerin (Klin) mit einem Anteil von 34.000 DM am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM beteiligt. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 1995 wurde die Firma … A GmbH mit Ablauf des 28. Februar 1995 aufgelöst. In der Auflösungsbilanz zu diesem Stichtag waren u.a. Verbindlichkeiten gegenüber der Bank Y e.G. in Höhe von 156.560,34 DM enthalten (Darlehensnummer …). Diese rührten aus einem Umschuldungsdarlehen vom 16. Juli 1993 her, mit dem Verbindlichkeiten bei der Bank Z abgelöst wurden. Darlehensnehmerin war die Firma … A GmbH. Als Sicherheiten war eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundbesitz X Blatt …. bestellt worden. Über dieses Darlehen wurde am 15. September 1997 zwischen der Einzelfirma … A einerseits und der Bank Y e.G andererseits eine Zinsneuvereinbarung mit einem Zinssatz von 5,95 % getroffen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Darlehensstand noch 149.000 DM.
Im Rahmen der Auflösung der GmbH erwarb die Einzelfirma … A das Anlagevermögen der Firma … A GmbH (Maschinen und Werkzeuge, Büroausstattung, Fahrzeug) für insgesamt 33.676 DM. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1995 wies die Einzelfirma … A das o.g. Darlehen mit einem Bestand von 154.928,81 DM als Verbindlichkeit aus (Kontonummer 3173). In der Bilanz zum 31.12.2000 hatte dieses Darlehen noch einen Bestand von 138.348,53 DM, in der Bilanz zum 31.12.2002 noch einen Bestand in Höhe von 65.452,42 EUR.
In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1995 hatten die Kl einen Verlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 163.987 DM erklärt, welchen der Beklagte (Bekl) in Höhe von 127.288 DM anerkannte.
In den Folgejahren ab 1996 machte der Kl bei den Betriebsausgaben seiner Einzelfirma Schuldzinsen aus lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten geltend, die u.a. für das Darlehen Nr. …. angefallen sind. Nachdem der Bekl für die Jahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung durchführte, kürzte er im Wege der Schätzung die aus dem Darlehen Nr. … herrührenden Schuldzinsen wir folgt:
1996: |
11.012, 48 DM |
1997: |
10.857,78 DM |
1998: |
6.561,00 DM |
Da die ESt dieser Jahre jeweils 0 DM betrug, nahmen die Kl ihre dagegen eingelegten Einsprüche zurück. Auch einen gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 1998 (verspätet) eingelegten Einspruch nahmen die Kl zurück.
Auch in den Streitjahren 2000 und 2002 erklärte der Kl bei den Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens die Schuldzinsen aus dem o.g. Darlehen. Im Streitjahr 2000 übernahm der Bekl zunächst im ESt-Bescheid vom 7. Dezember 2001 ebenfalls den vom Kl ermittelten Gewinn, erhöhte diesen aber in einem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 11. November 2001 um 6.000 DM. In dieser Höhe schätzte der Bekl einen Anteil an den Schuldzinsen (insgesamt 17.532,55 DM), welcher auf das seiner Auffassung nach nicht abzugsfähige Darlehen Nr. … entfiel.
Auch im Streitjahr 2002 setzte der Bekl im ESt-Bescheid vom 5. Januar 2004 zunächst den vom Kl erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 4.202 EUR an, kürzte diesen aber in einem ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheid vom 27. Januar 2006 um geschätzte, nicht abzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 3.000 EUR.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehren die Kl den Abzug dieser vom Bekl gekürzten Schuldzinsen. Sie tragen zur Begründung vor, die GmbH sei zwar aufgelöst worden, der Betrieb als solcher sei aber unverändert mit demselben Geschäftszweck und unter Mitnahme dieser Verbindlichkeiten weitergeführt worden. Ihrer Auffassung nach ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010, dass auch nach Auflösung bzw. Veräußerung einer GmbHBeteiligung angefallene Schuldzinsen abzugsfähig seien und zwar unabhängig davon, wann die Liquidation der Beteiligung erfolgt sei. Sie, die Kl, seien wesentlich beteiligt gewesen, die Gesell...