rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zeitzuschläge betreffend Arbeit an Wochenfeiertagen. Einkommensteuer 2001 und 2002
Leitsatz (redaktionell)
Der Zeitzuschlag, der für die von einem im Wechselschichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird (in Höhe von von 135 %, nach den Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe, BMT-G II), stellt im Anteil von 100/135 keinen Zuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, sondern eine Barabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Freizeitausgleich dar. Deswegen ist der Zuschlag steuerlich in einen steuerpflichtigen Anteil (100/135 des Zuschlages) und einen gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Anteil (35/135 des Zuschlages) aufzuteilen (gegen Urteile des FG Düsseldorf vom 8.4.2003 3 K 7159/00 E, EFG 2003, 1070; vom 26.3.2004 18 K 6806/00 E, StE 2004, 341).
Normenkette
EStG § 3b Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die steuerliche Behandlung seiner Zeitzuschläge für Wochenfeiertagsarbeit in den Jahren 2001 und 2002.
Der am 8. Juni 1957 geborene Kläger arbeitet als Arbeitnehmer beim Forschungszentrum … GmbH im Wechselschichtdienst. Nach § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 19. August 1980 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvenrtrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Aufgrund der vom Kläger und seiner Ehefrau abgegebenen Einkommensteuererklärungen ergingen unter Zusammenveranlagung der Eheleute Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2001 zuletzt am 5. Februar 2004 und für das Jahr 2002 am 27. Jun 2003. Der Beklagte behandelte die dem Kläger neben seinem Grundlohn zugeflossenen Zeitzuschläge für Wochenfeiertagsarbeit in Höhe von insgesamt 135 % (2001: 1.257, 38 EUR; 2002:1.408, 01 EUR) in der Weise, dass die Zuschläge in einen steuerfreien Anteil von 35 % und einen steuerpflichtigen Anteil von 100 % aufgeteilt wurden.
Gegen die Einkommensteuerbescheide legte der Kläger am 1. Juli 2002 und am 28. Juli 2003 Einsprüche ein, die er im wesentlichen damit begründete, die Aufteilung der Zeitzuschläge in Höhe von 135 % in einen steuerfreien Anteil von 35 % und einen steuerpflichtigen Anteil von 100 % sei nicht rechtmäßig. Die Behandlung des Betrages von 100 % als Barabgeltung eines nicht gewährten Freizeitanspruchs sei falsch. An der grundsätzlichen Steuerfreiheit von Zeitzuschlägen bei Feiertagsarbeit habe sich nichts geändert. Entsprechend seinem Arbeitsvertrag und dem Wechselschichtdienstplan seines Arbeitgebers könne die Arbeit an Feiertagen nur als tatsächlich geleistete Arbeit gewährt werden.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2004 die Einsprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs sei kein begünstigter Lohnzuschlag. Der steuerpflichtige Erhöhungsbetrag von 100 % sei eine Entschädigung für den nicht erhaltenen Freizeitausgleich bzw. entspreche dem Grundlohn, der grundsätzlich steuerpflichtig sei. Der erhaltene Feiertragszuschlag von 35 % bleibe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben steuerfrei.
Der Kläger hat an 13. April 2004 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben. Er beantragt zuletzt,
- die Einkommensteuerbescheide für 2001 vom 5. Februar 2004 und für 2002 vom 27. Juni 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. März 2004 insoweit zu ändern, als die Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit für das Jahr 2001 in Höhe von 838,22 EUR und für das Jahr 2002 in Höhe von 938,85 EUR steuerfrei freigestellt werden;
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, aufgrund seines Arbeitsvertrages und dem jeweils fortgeschriebenen Wechselschichtdienstplans sei er im Rahmen der für ihn speziell geltenden regulären Arbeitszeit grundsätzlich verpflichtet, regelmäßig auch an Feiertagen sowie Sonntags und Samstags zu arbeiten. Er sei Werkschutzmeister beim Sicherheitsdienst seines Arbeitgebers Insoweit bestehe für ihn grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit, ob er für seine Tätigkeit als Werkschutzmeister an Sonn- und Feiertagen bzw. an Samstagen eine Abgeltung von Freizeit wünsche oder nicht. Die Möglichkeit einer Abgeltung durch Freizeit bestehe für ihn daher bereits aus rechtlichen Gründen nicht. Nach dem geltenden Tarifvertrag bestehe zunächst für den Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit, ob er für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen die Alternative ohne Freizeitausgleich oder mit Freizeitausgleich wähle. Nach den tatsächlich konk...