Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch nach dem Schulabschluss bei siebenmonatiger Wartezeit des volljährigen Sohnes auf den Beginn des Zivildienstes
Leitsatz (redaktionell)
1. Der volljährige, noch nicht 21 Jahre alte Sohn konnte nach der im Jahr 2000 gültigen Gesetzeslage kindergeldrechtlich nicht als arbeitsloses Kind berücksichtigt werden, wenn er sich nicht persönlich beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat. Das gilt auch dann, wenn die Einberufung zum Zivildienst kurz bevorstand und damit eine Arbeitslosmeldung „sinnlos” gewesen wäre.
2. Dauerte die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung im Jahr 2000 und dem Beginn des Zivildienstes im Jahr 2001 sieben und damit mehr als vier Monate, so war der Sohn auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig. Dass der Sohn auf seine Einberufung zum Zivildienst warten musste und damit das Überschreiten einer kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen „Übergangszeit” von vier Monaten nicht etwa schuldhaft zu vertreten hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.
3. Das Warten auf den Zivildienst ist nicht als Warten auf einen Ausbildungsplatz i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu qualifizieren. Die nachhaltige, aber erfolglose Bewerbung um einen Arbeitsplatz kann nicht der ernsthaften Bemühung um einen Ausbildungsplatz gleichgestellt werden.
Normenkette
EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. b, c; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3, § 122 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 29. August 1979 geborene Sohn – X – des Klägers besuchte die Schule für …, die er mit Ablegen der Fachhochschulreife zum 26. Juli 2000 verließ. Nach Anerkennung als Wehrdienstverweigerer trat er aufgrund des Einberufungsbescheides vom 14. November 2000 den Zivildienst an seiner Dienststelle … am 01. März 2001 an. In der Zwischenzeit hatte sich – X – mit ca. 150 Bewerbungsschreiben erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht, sich aber nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet.
Den Antrag auf Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum August 2000 bis Februar 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2003 ab.
Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sein Sohn sei im streitigen Zeitraum arbeitslos gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Er habe in der maßgeblichen Zeit bei seinen Eltern gewohnt, sei dort für die Arbeitsvermittlung zu erreichen und auch bereit gewesen, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Ca 150 Bewerbungsschreiben dokumentierten dies. Der Beginn des Zivildienstes sei nicht planbar gewesen. Ein Kind, dessen Einberufung zum Zivildienst kurz bevorstehe, sei – wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00 anerkannt habe – trotz Arbeitslosigkeit schwer vermittelbar. Dieses Risiko der Vermittelbarkeit trage jedoch die Agentur für Arbeit, also die hiesige Beklagte.
Außerdem werde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld auch nach Vollendung des 21. Lebensjahrs gezahlt, wenn das Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahrs arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen sei oder sich vor Vollendung des 27. Lebensjahrs in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit befunden habe. Somit seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt.
Im Übrigen habe sein Sohn keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer gehabt. Er habe jederzeit mit einer Einberufung rechnen müssen. Angesichts des Ungewissen Zeitpunkts des Beginns des Zivildienstes habe sich – X – nach dem Ende der Schulausbildung weder arbeitslos noch bei der Berufsberatung melden können. Aus diesem Grund führe die Berufung auf die Begrenzung des Vier-Monatszeitraums in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b EStG zu einer einseitigen Benachteiligung eines Kindes, dessen Übergangszeit sich durch die verzögerte Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst ohne sein Verschulden verlängert habe. Eine Begrenzung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf vier Monate stelle damit eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 31. Juli 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003 dahingehend zu ändern, dass Kindergeld für den Sohn – X – von August 2000 bis Februar 2001 gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Sohn des Klägers könne nicht als arbeitslos im Sinne des SGB III berücksichtigt werden, da er weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei der Berufsberatung gemeldet gewesen sei. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nur ab dem Zeitpunkt, an dem das Kind persönlich bei der zuständigen Arbeitsvermittlung ein Bewerberangebot abgegeben habe und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Eine Arbeitslosmeldung sei jedo...