Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart. keine Umqualifizierung von Besteuerungsgrundlagen auf Gesellschafterebene
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Feststellung, ob der Gewinn(-anteil) eines Gesellschafters zu den laufenden, der Regelbesteuerung unterliegenden oder zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. §§ 16, 34 EStG zählt, gehört zu den eigenständigen Regelungen eines Feststellungsbescheids.
2. Die Qualifizierung eines Veräußerungsgewinns als laufende oder außerordentliche Einkünfte wird von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst, da sie sich aus den von den Gesellschaftern gemeinsam verwirklichten Tatbestandsmerkmalen ergibt und nicht aus solchen, die der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklicht hat.
3. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Umlaufvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, sind laufende Gewine, die nicht nach §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt sind.
4. Eine fehlerhafte Qualifikation von Einkünften auf der Ebene der Gesellschaft kann aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nicht auf der Ebene des Gesellschafters durch eine „Umqualifizierung” der Einkünfte bei der Steuerfestsetzung korrigiert werden, wenn der Fehler nicht erst auf der Ebene des Gesellschafters, sondern bereits auf der Ebene der Gesellschaft erkennbar ist.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1993 und gesonderter Feststellungen des verbleibenden Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993 wird abgetrennt.
2. Der Bekl wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 23. November 2004 dahin zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 634.930 DM statt als Teil des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb als begünstigter Veräußerungsgewinn angesetzt wird.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500,00 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) tätigte in den Jahren 1988 bis 1993 entweder allein oder gemeinsam mit anderen folgende Grundstücksgeschäfte:
Belegenheit |
Erwerb |
Veräußerung |
Einbringung |
1.) Vom Kl allein |
getätigte Grundstücksgeschäfte: |
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A: |
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U-Straße |
24.02.1988 |
06.07.1988 |
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V-Straße |
09.09.1988 |
10.04.1992 |
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W-Straße |
24.07.1989 |
05.05.1992 14.06.1992 18.02.1993 |
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1 ETW (SE 4) |
in U-KG |
B: |
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K-Straße |
25.10.1991 |
17.09.1992 17.09.1992 28.08.1992 |
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8 ETWen (SE 1-4,6,9-11) |
in U-KG |
2.) Grundstücksgeschäfte der Grundstücksgemeinschaft X & Y: |
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A |
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T-Straße |
17.06.1989 |
24.11.1989 01.10.1992 01.10.1992 |
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3.) Vom Kl gemeinsam mit den Herren Z und Y getätigte Grundstücksgeschäfte:
Mit notariellem Kaufvertrag vom 02. Juli 1990 (Bl. 54 ff. der Finanzgerichts(FG)-Akten) erwarben der Kl und die Herren Z und Y das bebaute Grundstück S-Straße 1 in C zum Kaufpreis von 875.000 DM. In § 2 des Kaufvertrages ist ausgeführt, die Erwerber würden das Grundstück „zu der zwischen ihnen begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB” erwerben. Zweck dieser Gesellschaft sei „der Erwerb des vorbezeichneten Grundstücks sowie dessen Verwaltung, Bebauung und Verwertung”. Im Innenverhältnis seien die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom November 1991 (Bl. 66 ff. der FG-Akten) veräußerten der Kl und die Herren Z und Y das Grundstück S-Straße 1 in C zum Kaufpreis von 1.050.000 DM an die H-Bauträgergesellschaft GmbH. Mitverkauft wurde „das noch nicht eingereichte und noch nicht genehmigte Baugesuch für ein 14-Familienhaus sowie alle Rechte hieraus”. Die Verkäufer verpflichteten sich, „alles zu tun, damit die Baugenehmigung möglichst schnell erteilt wird”. Sämtliche Kosten und Gebühren für das Baugesuch hatten die Verkäufer zu tragen. Mit Baugenehmigung vom 13. Januar 1993 wurde dem Kl und den Herren Z und Y die Genehmigung zum Abbruch der bestehenden Gebäude und zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage erteilt. Am 09. August 1994 wurde das Objekt nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Eigentumswohn...