Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Rentners für ein philosophisches Studium als Berufsausbildungskosten. Verböserungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid. Einkommensteuer 1998 und 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind nur solche Aufwendungen, die auf eine berufsmäßige Anwendung des Erlernten abzielen. Indizieren das Alter und die gesicherte Existenz eines Rentners dagegen, dass das Studium (hier: der Sozialphilosophie) lediglich der Verfolgung privater Interessen dient, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.
2. Im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid ist die Prüfungsbefugnis des Finanzamts auf den Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt. Die Behörde kann eigene Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nur im Hinblick auf den Änderungsbescheid, nicht dagegen im Hinblick auf den Erstbescheid überprüfen. Eine „Verböserung” ist daher zulässig, soweit diese bereits anlässlich des Ergehens des angefochtenen Bescheides möglich gewesen wäre und lediglich von der Finanzbehörde übersehen worden ist.
3. § 351 Abs. 1 AO begrenzt lediglich die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, einen Änderungsbescheid anzugreifen, schließt jedoch eine volle Überprüfung des Änderungsbescheides durch die Finanzbehörde gemäß § 367 Abs. 2 AO nicht aus. Die Vorschrift führt dazu, dass in der Regel keine niedrigere Steuer als im ursprünglichen Verwaltungsakt festgesetzt werden kann, begrenzt jedoch nicht die Befugnis der Finanzbehörde, eine höhere Steuer aufgrund von Änderungsvorschriften festzusetzen.
Normenkette
EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1; AO 1977 § 367 Abs. 2, § 351 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von für ein philosophisches Studium aufgewendeten Kosten als Berufsausbildungskosten.
Der Kläger (geb. 27.07.1921) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung; seit 1986 bezieht er Altersrente.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 23.05.2000 wurden seitens des Beklagten (Bekl.) Berufsausbildungskosten für ein Philosophiestudium in Höhe von DM 746,06 nicht anerkannt. Dieser Betrag setzte sich aus Fachliteratur (DM 366,40), Beitrag Philosophische Gesellschaft (DM 60,–), Fahrtkosten zur Universität … (DM 93,60) und sonstigen Kosten (DM 226,06) zusammen.
Hiergegen wandte sich der Kl. mit Einspruchsschreiben vom 19.06.2000.
Mit Datum vom 07. September 2000 ergingen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999, wonach die Einkommensteuer für 1998 mit DM 22.042,– (bislang DM 20.625,–) und für 1999 mit DM 25.317,– (bislang DM 24.782,–) festgesetzt wurde. Die Änderungen erfolgten aufgrund einer Mitteilung, wonach dem Kl. aus einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 0,– zuzurechnen waren (bisher: – DM 3.494,– bzw. – DM 1.296,–). Im Gegensatz zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999, waren im Einkommensteuerbescheid für 1998 Berufsausbildungskosten i. H. v. DM 1.116,– für ein Philosophiestudium anerkannt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2000 legte der Kl. auch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 Einspruch ein.
Am 02. Januar 2001 ergingen nochmals gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 (festgesetzte Einkommensteuer wieder DM 20.625,–) und 1999 (festgesetzte Einkommensteuer wieder DM 24.782,–). Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus der Grundstücksgemeinschaft wurden entsprechend den geänderten Feststellungsbescheiden mit – 3.494,– DM bzw. –1.296,– DM angesetzt. Mit Schreiben vom 08.01.2001 legte der Kl. gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 02. Januar 2001 Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 21. September 2001 nahm der Bekl. zu den Einsprüchen Stellung und drohte für das Jahr 1998 „Verböserung” wegen bislang zu Unrecht als Sonderausgaben anerkannter Aufwendungen für ein sozialphilosophisches Studium in Höhe von DM 1.116,– gem. § 367 Abs. 2 AO an; eine Stellungnahme seitens des Kl. erfolgte hierauf nicht.
Durch Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2001 wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück und setzte für das Jahr 1998 im Rahmen einer „Verböserung” (Nichtanerkennung der Aufwendungen für das sozialphilosophische Studium) die Einkommensteuer mit DM 21.079,– fest.
Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung trägt er vor, dass die geltend gemachten Kosten für das sozialphilosophische Studium als Sonderausgaben abziehbare Aufwendungen für eine Berufsausbildung...