Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der an eine Schwestergesellschaft gezahlten Verrechnungspreise. Körperschaftsteuer 1990–1993. Kapitalertragsteuer 1990–1993. Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.1990 bis 31.12.1993. Einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1990–1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf den Preisen für insgesamt 180 Artikel basierende Stichprobe reicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich der im eigenen Konzern hergestellten Waren von einer Schwestergesellschaft Preissteigerungen hingenommen worden sind, die nur zu einem geringen Teil an die Abnehmer weitergegeben werden konnten.
2. Der Befund, dass die Preisgestaltung für den Warenverkehr zwischen verbundenen Unternehmen nicht wie unter fremden Dritten vorgenommen wurde, deutet zwar auf das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen hin, reicht aber für sich allein noch nicht aus, eine durch die Hinnahme überhöhter Verrechnungspreise eingetretene Vermögensminderung begründen und auch quantifizieren zu können.
3. Kann nicht festgestellt werden, dass die Verrechnungspreise in einem Wirtschaftsjahr an der oberen Grenze angemessener Verrechnungspreise gelegen haben, dann kann aus in Bezug auf dieses Basisjahr überproportionalen Preissteigerungen allein noch nicht abgeleitet werden, dass in den Folgejahren unangemessen hohe Verrechnungspreise vorgelegen hätten.
4. Es ist davon auszugehen, dass ein konzernfremdes Unternehmen Preiserhöhungen nicht mehr ohne Weiteres hinnehmen würde, soweit diese dazu führen, dass der Handel mit den entsprechenden Artikeln nur noch weit unterdurchschnittliche Roherträge und keine Umsatzrendite mehr verspricht.
Normenkette
KStG 1984 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und zu den nach § 47 Abs. 2 KStG getroffenen Feststellungen 1990 bis 1993 vom 06. und 28. Mai 1997, die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1990 bis 1993 vom 14. Mai 1997 sowie der Haftungsbescheid zur Kapitalertragsteuer für 1993 vom 30. April 1996 werden dahin geändert, dass abweichend von den bisherigen – auf Tz. 1.19 des Prüfungsberichts vom 19.03.1996 beruhenden – Ansätzen für die Jahre 1990 und 1991 keine und für die Jahre 1992 und 1993 verdeckte Gewinnausschüttungen lediglich in Höhe von 269.000 DM (1992) und 285.000 DM (1993) berücksichtigt werden. Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuern und festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem beklagten Finanzamt übertragen. Die Haftungsbescheide zur Kapitalertragsteuer für 1990 vom 21. Dezember 1994 und für 1991 vom 20. Dezember 1995 in ihrer letztmals in den Einspruchsentscheidungen vom 15. Juni 1998 geänderten Fassungen werden ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und dem beklagten Finanzamt zu 2/3 auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin überhöhte Verrechnungspreise an ihre Schwestergesellschaft in der Schweiz gezahlt hat und infolgedessen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzunehmen sind.
Die 1963 gegründete Klägerin ist mit einem Stammkapital von DM 50.000 ausgestattet. Die Anteile am Stammkapital hielten in den Streitjahren (HS) aus E/Schweiz mit DM 20.000 und die (K-AG) mit Sitz in R/Schweiz mit DM 30.000. Geschäftsführer waren in den Streitjahren HS und (PW); beide waren ab 1991 einzeln vertretungsberechtigt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist insbesondere der Vertrieb von Haushaltswaren aus Metall und Keramik, welche sie hauptsächlich – als Generalimporteurin – von der (AG) bezog. Ihre Gesellschafter waren an der AG im gleichen Verhältnis beteiligt. Die Klägerin vertrieb Anfang der 90er Jahre etwa 40 % der gesamten Produktion der AG. Der Anteil der von der AG bezogenen Artikel am Gesamtumsatz der Klägerin fiel in den Jahren ab 1990 auf unter 80 %. Neben der Belieferung erstellte die AG für die Klägerin auch die Ausgangsrechnungen nebst Versandpapieren, führte Buchhaltungsarbeiten für sie durch und überließ ihr Personal bei Verkaufsveranstaltungen; dies erfolgte jeweils gegen gesonderte Vergütung.
Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren 1984–1995 folgende Betriebsergebnisse:
Tabelle 1 |
1984 |
1985 |
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
|
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
Umsatz |
|
|
|
|
|
|
Wareneinsatz |
|
|
|
|
|
|
Rohertrag = in % vom Umsatz |
22,35 |
20,85 |
21,05 |
21,21 |
21,28 |
26,21 |
Durchschnittskurs in Sfr. |
|
|
|
|
|
|
Ergebnis vor Steuern = in % vom Umsatz |
1,47 |
0,03 |
0,69 |
0,06 |
0,97 |
4,42 |
|
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
|
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
TDM |
Umsatz |
|
|
|
|
|
|
Warenei... |