Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung. Unzulässigkeit eines Antrags auf Terminsänderung und eines Ablehnungsgesuchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer.
2. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer nicht glaubhaft macht, welche konkreten, in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen an ihn erbracht worden sind und wenn der Unternehmer aufgrund objektiver Umstände hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an Umsätzen beteiligt, die in eine Mehrwersteuerhinterziehung einbezogen sind.
3. Ein Antrag auf Terminsänderung aufgrund einer Terminskollision ist abzulehnen, wenn nicht erkennbar ist, weshalb sich der Bevollmächtigte im Termin nicht von einem anderen Mitglied seiner Sozietät vertreten lassen kann.
4. Ein Ablehungsgesuch ist rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig, wenn es darauf abzielt, das Gericht zu der von dem Kläger begehrten Terminsänderung zu bewegen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 4, § 14a; ZPO § 227
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die für den Vorsteuerabzug vorausgesetzten Leistungen wirklich erbracht wurden.
Mit einem – auf den 1. September 2004 ausgestellten –„VERTRAG über die Kooperation, die Grundsätze der Zusammenarbeit sowie die Dienstleistungen” (Rechtsbehelfsakten betreffend die Eheleute, vom Beklagten vorgelegt zu den von dem Senat beigezogenen Akten in dem Verfahren 5 K 1525/07, Anlage „Verträge”, Bl. 1) vereinbarten der Kläger, der seit dem Jahre 1991 eine Marketingagentur betreibt, und eine …. Aktiengesellschaft (künftig: AG), mit Sitz in X, vertreten durch ihr – damaliges – Vorstandsmitglied A.P. (künftig: P), „im Bereich der Online-Kampagnenplanung und Durchführung auf dem Portal „…” zusammenzuarbeiten. Die Kampagnen sollten dazu dienen, die AG und ihr Portal bekannt zu machen. Der Kläger sollte die AG insbesondere „bei der Gesamtplanung, der inhaltlichen Ausgestaltung, der Platzierung und der zeitlichen Planung der Kampagnen” und auch „bei der effektiven formalen Gestaltung der … Werbeträger” – wie „Banner”, „Skyscraper”, „Microsites” und „Textanzeigen” – beraten. Die Leistungen des Klägers sollten mit sechs bis zehn vom Hundert der Beträge – einschließlich der Umsatzsteuer – vergütet werden, die die „…” für die jeweilige Kampagne zu zahlen hatte. Der Kläger durfte sich – auf seine Rechnung – auch der Dienste Dritter bedienen.
Mit einem weiteren – auf den 30. November 2004 ausgestellten – Vertrag vereinbarte der Kläger mit einem Herrn B.G. (künftig: G), „im Bereich der Online-Kampagnenplanung und – durchführung auf dem Portal „…” (Rechtsbehelfsakten betreffend die Eheleute, Anlage „Verträge”, Bl. 5) zusammenzuarbeiten. G sollte den Kläger „bei der Gesamtabwicklung, der inhaltlichen Ausgestaltung, der Platzierung, der zeitlichen Planung der Kampagnen und der dazugehörigen Finanzierung” beraten und „bei der Auswertung und der Erfolgskontrolle” unterstützen. Für seine Leistungen sollte G ein Entgelt in Höhe von eins bis sechs vom Hundert ebenfalls der Beträge – einschließlich der Umsatzsteuer – erhalten, die die „…” für die entsprechende Kampagne zu zahlen hatte. Auch G durfte sich – auf seine Rechnung – der Dienste Dritter bedienen.
Mit einem – schließlich auf den 22. Februar 2005 ausgestellten, als „Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 30. 11. 2004” (Rechtsbehelfsakten betreffend die Eheleute, Anlage „Verträge”, Bl. 8) bezeichneten – Vertrag trafen der Kläger und G die folgenden Abreden:
„Auf Wunsch von … (G) werden alle Rechnungen, die durch seine Firma/Partnerfirmen an … (den Kläger) gestellt werden, von … (diesem) wie folgt beglichen:
15 – 20 % der Rechnungssumme sofort oder innerhalb 3 Tagen per Banküberweisung,
80 – 85 % der Rechnungssumme sofort bar
nach Rechnungsstellung/Leistungserbringung an … (G)”.
Mit seiner Umsatzsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2005 (Streitjahr) setzte der Kläger als abziehbare Vorsteuerbeträge – ohne die von ihm als Leistungsempfänger geschuldete Steuer – Beträge in Höhe von insgesamt 247.041,31 Euro an. Der Beklagte zog insoweit jedoch nur Beträge in Höhe von insgesamt 26.218,11 Euro ab. Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. März 2008 blieb erfolglos.
Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Januar 2008 (Bl. 127 der Akten des Finanzgerichts zu dem Verfahren 5 K 1525/07) hatte G dem ermittelnden Fahnder im Wesentlichen mitgeteilt, seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, den Erhalt von Geldzahlungen zu quittieren. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2008 nahm der Beklagte zum einen Bezug auf das Schreiben vom 9. Januar 2008. Zum anderen führte er aus, die AG habe ihm mitgeteilt, obwohl sie diese Frage eingehend geprüft habe, könne sie nicht feststellen, ob oder welche Leistungen der Kläger für ihr Unt...