rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflichtige Dividende bei Wahlrecht zwischen Bardividende oder kapitalerhöhendem Bezug von Freiaktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Einkommensteuer 1997 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Bietet eine niederländische Aktiengesellschaft ihren Aktionären das Wahlrecht an, entweder eine Bardividende zu erhalten oder aber an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen und Aktien anstelle der Bardividende zu beziehen, so führt die Ausübung des Wahlrechts zum Aktienbezug zu einer steuerpflichtigen Sachdividende (in Form der „Freiaktien”; keine Steuerbefreiung nach §§ 1, 7 KapErhStG).
2. Die Ausgabe neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften beruht nicht auf Maßnahmen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 KapErhStG, wenn es nur um die Frage geht, ob die von der Hauptversammlung beschlossene Dividende in Form von Bar- oder Sachdividenden ausgeschüttet wird, und damit nicht um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne der §§ 207 bis 220 AktG.
Normenkette
KapErhStG §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1; AktG § 207ff
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1997 und 1998 veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 1997 teilte der Kläger mit, er besitze im Privatvermögen eine Beteiligung (60.000 Aktien) an der niederländischen Aktiengesellschaft DSM N. V. (ein Chemiekonzern). Im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses für die Dividende habe er die nach der Satzung mögliche Wahl des Bezugsrechts von Aktien statt Dividende wahrgenommen und demgemäß in 1997 1.875 Aktien der DSM N. V. bezogen. Nach seiner Auffassung liege in dem Bezug der Freiaktien keine steuerpflichtige Dividende; dies ergebe sich aus dem Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG).
Auf eine Antrage des Finanzamts teilte die DSM N. V. im Schreiben vom 25. Januar 1999 mit: Die DSM N. V. habe erstmals für das Geschäftsjahr 1996 den Aktionären die Möglichkeit geboten, Aktien anstelle einer Bardividende zu erhalten. Auf Anraten der „Deutsche Bank” sei auf die Besteuerung der zu beziehenden Aktien hingewiesen worden. Die „Deutsche Bank” sei der Meinung gewesen, dass Aktien, die anstelle einer Bardividende bezogen würden, immer der deutschen Einkommensteuer unterlägen. Inzwischen sei die DSM N. V. zu der Auffassung gelangt, dass die Wahlaktien die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG erfüllten.
Demgegenüber vertrat das Finanzamt im Schreiben vom 18. Februar 1999 die Auffassung, dass die Freiaktien nicht nach mit deutschen Kapitalerhöhungsvorschriften vergleichbaren Regelungen ausgegeben worden seien. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach deutschem Aktienrecht setze u.a. voraus, dass die neuen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile am Grundkapital zustünden, d.h. durch die Kapitalerhöhung ändere sich nichts an den Beteiligungsverhältnissen der Aktionäre am Grundkapital. Dies sei bei der Kapitalerhöhung der DSM N. V. nicht der Fall. Nur diejenigen Aktionäre, die ihr Wahlrecht ausübten und anstelle der Bardividende Aktien bezögen, nähmen an der Kapitalerhöhung teil. Der Anteil dieser Aktionäre am Grundkapital erhöhe sich. Der Anteil am Grundkapital der Aktionäre, die eine Bardividende bezögen, verringere sich dagegen. Die Zahlung der Schlussdividende für 1996 in Form von Freiaktien unterliege mit 338.507,– DM (60.000 Stück × 6,35 Gulden × 0,88847) der Einkommensteuer 1997. Dementsprechend erging der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 07. April 1999 und am 23. April 1999 ein aus anderen Gründen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderter Einkommensteuerbescheid 1997.
Der Einspruch richtete sich gegen die Besteuerung der Schlussdividende der DSM N. V. in Höhe von 338.507,– DM, da gem. § 7 KapErhStG keine Steuerpflicht bestehe. Die bisherigen DSM-Aktionäre hätten alle das Wahlrecht gehabt, neue Stammaktien zu Lasten der Agiorücklage (vergleichbar der deutschen Kapitalrücklage) zu beziehen, keiner sei ausgeschlossen gewesen, aber auch kein anderer habe die Möglichkeit gehabt, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Da jene Aktionäre, die sich für die Kapitalerhöhung zu Lasten der Agiorücklage entschieden hätten, den Kurswert der Aktie als Gegenwert angerechnet bekommen hätten, ändere sich an den Beteiligungsverhältnissen auch nichts.
Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung 1998 haben die Kläger auch im Streitjahr 1998 von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt der Bardividende „Gratisaktien” zu erhalten. Das Finanzamt vertrat im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22. Dezember 1999 wiederum die Auffassung, die Dividendenzahlung in Form von Freiaktien unterliege der Einkommensteuer; nach den Erläuterungen zum Bescheid wurden folgende Kapitalerträge angesetzt:
Steuerpflichtige Kapitalerträge DSM-Aktien... |