rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Besuchsfahrten zu Kindern sind keine außergewöhnliche Belastungen. Anrechnung des Anspruchs auf ausländisches Kindergeld bei Günsterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewönliche Belastungen abziehbar sind, da diese durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten sind.
2. Erhält ein unbeschränkt steuerpflichtiges Elternteil den vollen Freibetrag für Auslandskinder, ist ihm auch der gesamte Kindergeldanspruch zuzurechnen.
3. Eine einschränkende Auslegung des § 31 S. 4 EStG dahingehend, dass das Kindergeld nur in Höhe des tatsächlich vom Kläger bezogenen Differenzkindergeldes der tariflichen Einkommensteuer hinzurechnen ist, ist ausgeschlossen.
Normenkette
EStG §§ 33, 32a, 31 Sätze 1, 4-5, § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1; BGB § 1684
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Besuchsfahrten zur Tochter C des Klägers als außergewöhnliche Belastungen und die Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld für die Tochter C bei der Günstigerprüfung.
Die zusammenveranlagten Kläger sind seit 2001 verheiratet und wohnen in der … straße in xxxxx Y. Die erste Ehe des Klägers mit Frau U wurde durch das Ehescheidungsurteil von dem Landgericht X vom xx.xx. 2000 geschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das übersetzte Urteil in der beigezogenen Gerichtsakte 10 K 5062/09 vollumfänglich verwiesen. Die Tochter C, geboren am xx.xx. 1994, aus erster Ehe lebt bei der Kindsmutter in xxxxx Z, Frankreich. Es besteht in den Streitjahren ein gemeinsames Sorgerecht. Der Kläger besucht seine Tochter aus erster Ehe regelmäßig.
Für die Besuchsfahrten zur Tochter in den Jahren 2005 und 2006 machen die Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 jeweils 18 Fahrten mit insgesamt 808 km für Abholung und Rückbringung des Kindes C geltend. Die Kläger begehren die Fahrtkosten in Höhe von jeweils 4.363,20 Euro (= 18 Fahrten × 808 km × 0,30 Euro/km mit eigenem PKW) als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Der Kläger ist nach den Vorgaben des französischen Scheidungsurteils verpflichtet, Unterhalt für seine Tochter zu Händen seiner früheren in Frankreich lebenden Ehefrau zu zahlen. In dem Urteil wurde ferner festgelegt, dass der Unterhaltsbeitrag des Klägers zuzüglich zu dem von der Kindsmutter bezogenen Kindergeld zu zahlen sei. Die Kindsmutter solle das gesamte Kindergeld beziehen.
Sie arbeitete in den Streitjahren in der Schweiz und erhielt in den Jahren 2005 und 2006 Kindergeldzahlungen in Höhe von 220 CHF pro Monat von der Schweizer Familienkasse. Da diese Zahlung niedriger als das deutsche Kindergeld war, bestand für den Kläger die Möglichkeit, ergänzendes Kindergeld von der deutschen Kindergeldkasse zu erhalten. An den Kläger wurde deshalb jeweils der Differenzbetrag zwischen den aus der Schweiz an die Kindsmutter erfolgten Zahlungen und dem Regelbetrag des deutschen Kindergeldes bezahlt. Dieser Differenzbetrag berechnete sich in den Streitjahren 2005 und 2006 wie folgt:
Für das Streitjahr 2005:
Umrechnungskurs 1 CHF/EUR = 0,641919 Euro
Kindergeld in Deutschland 154 Euro/Monat
Familienleistungen aus der Schweiz 141,22 Euro = 220 CHF/Monat
Unterschiedsbetrag an Kindergeld = 12,78 Euro × 12 Monate = 153,36 Euro.
Für das Streitjahr 2006:
Umrechnungskurs 1 CHF/EUR = 0,629010 Euro
Kindergeld in Deutschland 154 Euro/Monat
Familienleistungen aus der Schweiz 138,38 Euro = 220 CHF/Monat
Unterschiedsbetrag an Kindergeld = 15,62 Euro × 12 Monate = 187,44 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Familienkasse Karlsruhe, jeweils vom 10. April 2006, vollumfänglich Bezug genommen.
In den Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 beantragten die Kläger jeweils den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs oder Ausbildungsbedarf für die Tochter C, weil der andere Elternteil vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 im Ausland lebte.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22. Januar 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde für die drei Kinder, neben der streitgegenständlichen Tochter C auch für die nicht streitgegenständlichen Töchter N und R, ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 14.520 Euro berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld / der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Das Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen für die drei Kinder wurde in Höhe von insgesamt 4.620 Euro auf die tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 14.465 Euro vom Beklagten addiert. Das zu versteuernde Einkommen der Kläger betrug 66.078 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 5. April 2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden info...