Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher Fläche
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Besteuerung des Bodengewinns als land- und forstwirtschaftliche Fläche steht nicht entgegen, dass für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn nicht ermittelt bzw. erzielt wurde.
2. Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden. Ob diese Tätigkeit Haupt- oder Nebentätigkeit ist, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei den Rechtsvorgängern zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.
4. Eine Betriebsaufgabe kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragliche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden und nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben werden.
5. Mangels durch Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste kann der Übergang zur Liebhaberei nicht festgestellt werden.
6. Die Entnahme bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden zu erklären hat. Die Einräumung einer – rechtlich ungesicherten – privaten Nutzung des Grundstücks durch einen Dritten (als Kinderspielplatz mit Grillecke) reicht hierzu nicht aus.
7. Das Vertrauen in Handlungen oder Äußerungen des FA kann nur schutzwürdig sein, wenn der Vertrauende hierauf Vermögensdispositionen getroffen hat.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 3, § 13a; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung von zwei zusammenhängenden Grundstücken auf der Gemarkung der Stadt – X – mit den Flurstücksnummern – 1 – und – 2 – im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu besteuern ist.
Die Klägerin zu 1 war mit dem am 25. Februar 2001 verstorbenen – F – verheiratet. Die Eheleute hatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart und wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Erben des Verstorbenen sind die Klägerin zu 1 zu einem Viertel und die Klägerinnen zu 1 bis 4 zusammen zu drei Vierteln (Blatt 1 bis 6 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Erben nach – F –). Zum Gesamtgut der Eheleute gehörten auch Grundstücksflächen, die der verstorbene – F – 1964 von seinem verstorbenen Vater – T – geerbt hatte. Die Grundstücke der Eheleute – auch die hier streitgegenständlichen – waren im Besitzstandsbogen als landwirtschaftliche Nutzfläche gekennzeichnet und als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländereien – bewertet (Blatt „Besitzstand – T –.” Einheitswertakten, Blatt 3 bis 4 und Blatt 15 bis 16 Einheitswertakten).
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1975 beantragten die Klägerin zu 1 und ihr verstorbene Ehemann für die Grundstücke mit Flurstücksnummern – 3 – und – 4 – – die hier nicht streitgegenständlich sind – „vorsorglich” die Feststellung des höheren Teilwerts zum 1. Juli 1970. Der Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts enthielt jedoch den Hinweis der damals steuerlich nicht vertretenen Antragsteller, dass es sich bei diesen Grundstücken um Privatvermögen handele (Blatt 1 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Teilwertfeststellung z. 1.7.70). Gegen den aufgrund des Antrags ergangenen Feststellungsbescheid vom 28. November 1977 legten die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann Einspruch ein. Nach ihrer Ansicht habe ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht bestanden (Blatt 3 und Blatt 6 bis 7 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Teilwertfeststellung z. 1.7.70). Mit Bescheid vom 2. Januar 1979 wurde der angegriffene Feststellungsbescheid vom Beklagten ersatzlos aufgehoben, „da die im Feststellungsbescheid aufgeführten Parzellen zum Privatvermögen gehören und somit kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt” (Blatt 8 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Teilwertfeststellung z. 1.7.70).
Die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann schenkten mit notariellem Vertrag vom 3. März 1988 zwei Grundstücke mit den Flurstücksnummern – 5 – und – 6 – – die hier ebenfalls nicht streitgegenständlich sind – an eine ihrer gemeinsamen Töchter, die Klägerin zu 3. Bei der nachfolgenden Bodengewinnermittlung gaben die zu diesem Zeitpunkt steuerlich vertretene Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann mit einem als „An...