rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftssteuer als Sonderausgabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zahlung der verrentet gezahlten Erbschaftsteuer ist als Personensteuer nicht als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, da bei ihrer Ermittlung persönliche Freibeträge zum Abzug kommen.
2. Es handelt sich bei Erbschaftsteuerzahlungen, auch wenn sie nicht einmalig vom Kapitalwert, sondern wiederkehrend nach § 23 Abs. 1 S. 1 ErbStG jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden, nicht um „auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Lasten” i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
3. Die Abzugsmöglichkeit der Erbschaftssteuer als Sonderausgabe besteht wegen des Wegfalls von § 35 S. 3 EStG a. F. seit dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr.
4. Eine Übermaßbesteuerrung besteht nicht, da der Erbe die Möglichkeit gehabt hätte, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen (§ 23 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Normenkette
EStG § 12 Nr. 3, § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; ErbStG § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob „verrentet” gezahlte Erbschaftsteuer als Sonderausgabe auch nach dem Jahre 1998 noch einkommensteuerlich abzugsfähig ist.
Die Klägerin ist die Schwester und Gesamtrechtsnachfolgerin des im Laufe des Klageverfahrens am 21. Juni 2013 verstorbenen Herrn Dr. C. Herr Dr. C war seinerseits der Sohn und Gesamtrechtsnachfolger der am 6. Juni 2012 gleichfalls im Laufe des Klageverfahrens verstorbenen B (mithin der Mutter der Klägerin). Im Streit stehen Einkommensteuerfestsetzungen des beklagten Finanzamts (des Beklagten) gegenüber der Mutter der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2005 (die Streitjahre). Das Klageverfahren wird von der Klägerin für den Nachlass fortgeführt.
Die (im August 1917 geborene) Mutter der Klägerin war mit dem am 24. Oktober 1984 verstorbenen D (dem Erblasser) verheiratet. Von dem Erblasser hatte sie Pensionsansprüche in erheblicher Höhe geerbt. Die auf den Kapitalwert dieser Pensionsansprüche entfallende Erbschaftsteuer wurde vom Finanzamt (FA) X – da die Mutter der Klägerin ihr sich aus § 23 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ergebendes Wahlrecht zugunsten einer Versteuerung mit dem Jahreswert ausgeübt hatte – durch Erbschaftsteuerbescheid vom xx.xx. 1986 auf jährlich xxx DM festgesetzt. In den folgenden Jahren machte die Klägerin diese Erbschaftsteuerzahlungen jeweils als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG, hier in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 – JStG 2008 – vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218, geltenden Fassung – a. F. –) steuermindernd geltend. Der Beklagte berücksichtigte die Zahlungen jeweils antragsgemäß als Sonderausgaben. In dieser Weise verfuhr er zunächst auch für die Streitjahre 2000 bis 2004 (für die Jahre 2002 bis 2004 mit einem in Euro umgerechneten Betrag von xxx EUR), wobei er die entsprechenden Einkommensteuerfestsetzungen vom 14. November 2002 (für 2000 aufgrund der am 26. März 2002 eingegangenen Einkommensteuererklärung; ohne Auswirkungen auf den Streitpunkt geändert durch Bescheid vom 19. März 2003), vom 19. Februar 2004 (für 2001; ohne Auswirkungen auf den Streitpunkt geändert durch Bescheid vom 26. Juli 2004), vom 7. Juni 2004 (für 2002; ohne Auswirkungen auf den Streitpunkt geändert durch Bescheid vom 21. Juli 2004), vom 18. Mai 2005 (für 2003) und vom 26. Mai 2006 (für 2004) jeweils unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellte.
Durch Einkommensteuerbescheide vom 17. Juli 2006 änderte der Beklagte die bisherigen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2000 bis 2004 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und ließ den Sonderausgabenabzug für die Erbschaftsteuerzahlungen nunmehr außer Ansatz. Zur Erläuterung führte er aus, die Jahreserbschaftsteuer sei nicht mehr als dauernde Last zu berücksichtigen. Hiergegen legte die Mutter der Klägerin fristgerecht Einsprüche ein.
Der seinerzeit sachlich zuständige 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg setzte mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 13 V 27/06 die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2004 im Umfang der darin enthaltenen Versagung des Sonderausgabenabzugs für die Dauer der Einspruchsverfahren aus. Im weiteren Verlauf der Einspruchsverfahren hob der Beklagte mit Bescheiden vom 29. November 2006 jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 änderte er zudem aus nicht im Streit befindlichen Gründen nochmals mit Bescheiden vom 15. April 2008. Ebenfalls am 15. April 2008 erließ der Beklagte einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2005 gegenüber der Mutter der Klägerin, in dem er den geltend gemachten Sonderausgabenabzug für die jährliche Erbschaftsteuer gleichfalls un...