rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG wegen Verpachtung eines Betriebs im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Zurechnung des im Laufe der Pachtzeit neu gebildeten Geschäftswerts. Arbeitsverhältnisse mit Betriebs-Gesellschaft. Fortsetzung der Verpachtung des ganzen Betriebs bei nicht die Betriebsgrundstücke umfassender Einbringung des Besitzunternehmens in eine KG. Gewerbesteuermessbeträge 1989 bis 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Annahme der Verpachtung eines ganzen Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steht weder entgegen, dass sich im Verlauf der Pachtzeit aufgrund der wirtschaftlichen und betrieblichen Entwicklungen der bisherige Geschäftswert verflüchtigt und ein neuer Geschäftswert entsteht, weil auch dieser dem Verpächter zuzuordnen ist, noch der Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse während des Bestehens des Pachtverhältnisses mit der Betriebsgesellschaft bestehen.

2. Wird das im Ganzen verpachtete und als Einzelunternehmen geführte Besitzunternehmen gegen Einlage der beweglichen Wirtschaftsgüter in eine KG eingebracht und werden die im Eigentum des bisherigen Einzelunternehmers und nunmehrigen Gesellschafters verbleibenden Betriebsgrundstücke nicht unmittelbar an die Betriebs-GmbH vermietet, sondern unentgeltlich als Gesellschafterbeitrag der Besitz-KG zur Verfügung gestellt, ändert sich nichts an der Verpachtung eines ganzen Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG.

 

Normenkette

GewStG 1991 § 8 Nr. 7 S. 2; BGB §§ 613a, 157, 133

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Pachtzinsen gemäß § 8 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Hälfte zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, weil die Verpachtung eines Betriebes vorliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die 1977 im Rahmen einer sog. echten Betriebsaufspaltung von … (V) und seiner Ehefrau … (M) im Wege der Bargründung errichtet wurde. Die Klägerin führte einen bisher von V als Einzelunternehmer geführten Buchbindereibetrieb fort. Die Klägerin schloss mit V am 25. November 1977 einen Pachtvertrag, wonach sie von V das Betriebsgrundstück samt Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kraftfahrzeugen sowie geringwertigen Wirtschaftsgütern pachtete. Gemäß § 5 des Pachtvertrages war der Pächter zur Unterverpachtung des „Geschäfts” nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Verpächters berechtigt. Das gleiche galt für bauliche Veränderungen oder Neueinrichtungen der Pachträume. Der Pachtzins errechnete sich aus dem 1,5-fachen der jährlichen Abschreibung für die beweglichen Wirtschaftsgüter und aus der Summe der überlassenen Grundstücksfläche multipliziert mit einem entsprechenden Quadratmeterpreis. Das Pachtverhältnis begann am 1. Januar 1978 und galt zunächst für fünf Jahre. Es verlängerte sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls es nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Pachtende gekündigt wurde. Auf den Pachtvertrag vom 25. November 1977, die Nachträge vom 10. August 1981 und vom 7. Januar 1991 sowie die Vereinbarung zum Pachtvertrag zwischen der S-OHG und der Klägerin vom 22. Januar 1999 wird Bezug genommen (Behördenakten – Sonderaktenunter; „Pachtvertrag und Anpassungen”).

Zum 1. Januar 1992 gründete V und seine beiden Söhne (S 1 und S 2) eine KG, an der V zu 66 2/3 v.H. und S 1 und S 2 jeweils zu 16 2/3 v.H. beteiligt waren. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 1991 wird Bezug genommen (Vertragsakten J-KG). V brachte sein Einzelunternehmen im Wege der Sacheinlage in die KG ein. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Gebäuden, Abstell- bzw. Parkplätzen, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und maschinellen Anlagen, Kraftfahrzeugen, Betriebsausstattung und geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Zum 1. Januar 1992 erfolgte die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde. Als Tätigkeit der KG wurde dabei die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Maschinen und anderen Einrichtungen sowie der Handel mit Papier und die Abfallverwertung angemeldet.

Zum 1. Januar 1994 hat V im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seine KG-Beteiligung auf S 1 und S 2 übertragen. V und M übertrugen außerdem die Betriebsgrundstücke auf S 1 und S 2. S 1 und S 2 schlossen in diesem Zusammenhang einen OHG-Gesellschaftsvertrag, in dessen Präambel festgestellt wird, dass die bisherige KG mit der Übertragung des Geschäftsanteils des V auf S 1 und S 2 in eine OHG umgewandelt wird. Der Gegenstand des Unternehmens ist – wie bisher – die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Gebäuden, Abstell- bzw. Parkplätzen, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und maschinellen Anlagen, Kraftfahrzeugen, Betriebsausstattung und geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ ...

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