Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf von drei Eigentumswohnungen durch Bauunternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Bauunternehmer, der in seiner Haupttätigkeit Gebäude auf fremden Grund und Boden herstellt, übt mit der Errichtung und dem anschließendem Verkauf von drei Eigentumswohnungen auf einem von ihm unentgeltlich erworbenen Grundstück eine typischerweise gewerbliche Tätigkeit und keine private Vermögensverwaltung aus.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin den Bau und die Veräußerung von drei Eigentumswohnungen im Rahmen ihres Gewerbebetriebs oder als private Vermögensverwaltung ausgeübt hat. Darüber hinaus ist die Höhe des Gewinns aus dieser Tätigkeit streitig.
Die Klägerin hat mit Bescheid vom 11. September 1989 vom Landratsamt nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) die Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen u. a. über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume sowie Darlehen erhalten. Ihren Gewerbebetrieb meldete sie zum 1. Oktober 1989 an und beschrieb ihre Tätigkeit mit „Ausübung eines Gewerbes als Vermittler, Bauträger, Baubetreuer i.S.d. § 34 c GewO”. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1989 ff. gab sie ihre Tätigkeit als „Schlüsselfertiges Bauen” an.
Im Jahr 1988 (oder 1989) hatte die Klägerin von ihren Eltern schenkweise das Grundstück Flurstück-Nr. … erhalten. Das Grundstück tauschte sie mit notariellem Vertrag vom 10. März 1993 gegen das Nachbargrundstück Flurstück-Nr.: … ein. Unmittelbar danach errichtete sie auf diesem Grundstück ein Gebäude mit drei Wohnungen, die im Dezember 1993 fertiggestellt wurden. Durch Teilungserklärung vom 9. August 1993 wurden aus diesen Wohnungen drei Eigentumswohnungen, die sie mit notariellen Verträgen vom selben Tag an verschiedene Erwerber veräußerte. Der Besitz an den Eigentumswohnungen ging im Dezember 1993 auf die Erwerber über. Der endgültige Kaufpreis für alle drei Wohnungen betrug insgesamt 1.055.221 DM.
Die Klägerin gab diesen Vorgang nicht mit ihren Steuererklärungen an, da sie der Auffassung ist, dass es sich hierbei um einen Vorgang im privaten Vermögensbereich handelte. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte sich dagegen nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 auf den Standpunkt, dass der Vorgang als gewerblicher Grundstückshandel zu werten sei. Der Prüfer ermittelte hieraus einen Gewinn i.H.v. 428.063 DM, indem er den Kaufpreiseinnahmen i.H.v. 1.055.221 DM die Herstellungskosten der Eigentumswohnungen von insgesamt 472.758 DM und den geschätzten Einlagewert des Grund und Bodens i.H.v. 154.400 DM (geschätzter m²-Preis 200 DM) gegenüberstellte. Dementsprechend änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuer-Messbescheid für 1993 mit Bescheid vom 27. August 1996, in welchem es auch den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Den Einspruch hiergegen wies es mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 1999 zurück.
Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung im Wesentlichen aus, mit dem Bau und dem Verkauf der drei Eigentumswohnungen habe die Klägerin genau die Tätigkeit ausgeübt, für die sie ihr Unternehmen gegründet habe. Der Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen sei deshalb ihrem Gewerbebetrieb zuzurechnen. Dies ergebe sich auch aus § 344 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches. Die Tatsache, dass die Klägerin die verkauften Eigentumswohnungen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück errichtet habe, könne keine Umqualifizierung des Veräußerungsgewinns in eine private Vermögensmehrung bewirken. Diese Tatsache führte lediglich dazu, dass die Klägerin insoweit als Bauträger aufgetreten sei, also in einer Eigenschaft, die unzweifelhaft zum Gegenstand ihres Unternehmens gehöre. Der Einwand der Klägerin, nach Auffassung des FA könne ein Bauunternehmen als Privatmann keine Grundstücke bebauen und veräußern, ohne dass der Gewinn zu erfassen wäre, sei insoweit berechtigt, als sich Errichtung von Gebäude und Verkauf planmäßig und in engem zeitlichen Zusammenhang abspielten. Gerade diese besonderen Umstände seien weitere Belege dafür, dass die Vermögensmehrung dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzurechnen sei.
Mit der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es bestehe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Veräußerung der drei Eigentumswohnungen, da aber innerhalb von fünf Jahren nur drei Objekte veräußert worden seien, liege nach der Rechtsprechung des BFH kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung sei sie in der Vergangenheit nicht als Bauträgerin aufgetreten, sondern habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Herstellung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden beschränkt. Der in den Steuererklärungen aufgeführte Unternehmensgegenstand ...