rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterprüfung 1997
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Den Streitwert hat der Senat nach §§ 25, 13 Gerichtskostengesetz –GKG– festgesetzt. Danach bemisst sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger. Bei Streit über das Bestehen der Steuerberaterprüfung richtet sich der Streitwert nach der Einkommenserhöhung, die der Kläger im Fall des Bestehens der Steuerberaterprüfung gegenüber dem Einkommen aus einer bisherigen Berufstätigkeit hätte erzielen können (Bundesfinanzhof –BFH–, Beschluss vom 24. Oktober 1989 – VII S 21/89 –, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1990, 389). Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung des beschließenden Senats, dass der Kläger mit der Klage geltend macht, die Prüfung sei bestanden, sodass insoweit die Voraussetzungen für die Bestellung zum Steuerberater erfüllt wären.
Soweit der BFH (a. a. O., m. w. N.) die jährliche Einkommenserhöhung freilich mit 10 000,00 DM schätzt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Im Sinne einer zweckmäßigen Begrenzung des Prozesskostenrisikos hält der Senat es zwar für vertretbar, den Streitwert auf die Einkommenserhöhung eines Jahres zu beschränken (a. A. der Bundesgerichtshof –BGH– in Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs –BGHZ– 39, 110, der in einem besonders gelagerten Fall des Streits um eine Zulassung als Rechtsanwalt als Geschäftswert das in fünf bis zehn Jahren vermutlich zu erzielende Einkommen annahm). Das Mehreinkommen ist mit 10 000,00 DM aber zu gering geschätzt. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes betrug 1995 der durchschnittliche Reinertrag der Steuerberater-Einzelpraxen in den Umsatzklassen 500 000,00 DM bis 1 000 000,00 DM 226 662,00 DM (vgl. Wehmeier, Die Steuerberatung 1999, 272, 287). Auf dieser Grundlage erscheint die Schätzung des mit der Zulassung zum Steuerberater erzielbaren Mehreinkommens in Höhe von 100 000,00 DM angemessen (vgl. im Ergebnis ebenso Bezirksgericht Magdeburg, Beschluss vom 4. Februar 1992 – BW 4/91 –, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1992, 296; FG des Landes Sachsen-Anhalt, n. v. Urteil vom 29. Oktober 1997 – I 107/96 –). In dieser Höhe ist der Streitwert auch anzusetzen, wenn die prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater begehrt wird.
Der Streitwert bemisst sich dagegen nach geringeren Beträgen, wenn es bei der Klage nicht um das Bestehen der Steuerberaterprüfung, sondern um die einzelnen Stufen der Prüfung geht (vgl. auch Lappe, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1984, 1212, 1214).
Daher ist nach der Auffassung des beschließenden Senats der Streitwert bei Streit um
die Zulassung zur Prüfung auf |
20 000,00 DM |
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das Bestehen der schriftlichen Prüfung mit Wiederholungsmöglichkeit auf |
50 000,00 DM |
und |
ohne Wiederholungsmöglichkeit auf |
80 000,00 DM |
sowie |
das Bestehen nach mündlicher Prüfung mit Wiederholungsmöglichkeit auf |
80 000,00 DM |
Und |
ohne Wiederholungsmöglichkeit auf |
100 000,00 DM |
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festzusetzen.
Die vorgenannten Werte gelten jedoch nur, wenn der Kläger nicht schon als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zum Kreis derjenigen Personen gehört, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz –StBerG– zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Andernfalls ermäßigen sich die Werte um 50 v. H., weil die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger in diesen Fällen geringer ist als bei Bewerbung um die Zulassung zu einem ersten Beruf im Sinne des § 3 StBerG.
Hiernach war der Streitwert auf 50 000,00 DM festzusetzen, weil der Streit das Bestehen des schriftlichen Teils der zweiten Steuerberaterprüfung des Klägers betraf. Soweit der Kläger vorzutragen scheint, mit der Zulassung als Steuerberater eine freiberufliche Tätigkeit nicht angestrebt zu haben, sondern seine bisherige Tätigkeit als Angestellter in einem Steuerbüro fortsetzen zu wollen, ändert dies an der Beurteilung nichts. Da das Gericht die mit der Teilnahme an der Steuerberaterprüfung von den jeweiligen Bewerbern verfolgten beruflichen Absichten in der Regel nicht nachprüfen kann, muss es in dem notwendigerweise pauschalen Verfahren der Streitwertfestsetzung von dem gesetzlichen Leitbild des freiberuflich tätigen Steuerberaters ausgehen (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 930833 |
AGS 2000, 201 |
MittRKKöln 2000, 321 |