rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. keine Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag bei gleichgerichtetem Haupt- und Hilfsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bemisst sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden auch dann nicht ermittelt bzw. berücksichtigt, wenn sie im Einzelnen von den beteiligten Gesellschaftern vorgetragen worden sind und tatsächlich unter 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts liegen.
2. Nur für den Fall, dass ohne besondere Ermittlungen im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht. Die absolute Höhe der strittigen Gewinn- bzw. Verlustanteile eines Gesellschafters (im Streitfall: Gewinnanteile von 305.639 DM bzw. 290.159 DM in den Streitjahren 1997 und 1998) rechtfertigt für sich genommen nicht den Ansatz eines über 25 % liegenden Pauschalsatzes (gegen Finanzgerichts-Rechtsprechung, z.B. gegen Thüringer FG vom 2.3.2007, IV 70082/06 Ko).
3. Begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag, die von einer Betriebsprüfung festgestellten Gewinnerhöhungen aufgrund der Versagung von Teilwertabschreibungen nicht ihm, sondern einer Mitgesellschafterin zuzurechnen, und verfolgte er mit dem Hilfsantrag das Ziel, eben diese Gewinnerhöhungen bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft außer Acht zu lassen, also die Teilwertabschreibungen in den Streitjahren steuerlich anzuerkennen, so sind Haupt- und Hilfsantrag im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich die Gewinnanteile des Klägers in Höhe der auf ihn entfallenden versagten Teilwertabschreibungen zu vermindern; der Hilfsantrag hat folglich hinsichtlich des Streitwerts nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine eigenständige werterhöhende Bedeutung.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1, 3, § 63 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 Sätze 2-3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
Der Streitwert wird auf 76.156 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, besteht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch Urteil vom 13. April 2011 Streit über die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes.
Während die Beigeladene, deren außergerichtliche Kosten der Kläger nach dem Urteil zu tragen hat, meint, der Streitgegenstand sei durch Zusammenrechnung der Gegenstände von Haupt- und Hilfsantrag unter Ansatz eines Spitzensteuersatzes von 53 % zu ermitteln, steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass allenfalls 25 % der strittigen Bemessungsgrundlagen laut seinem Hauptantrag als Streitwert anzusetzen seien, gegebenenfalls sogar lediglich der in den Jahren 1997 bis 2001 beim Kläger tatsächlich angefallene durchschnittliche (Einkommen-)Steuersatz von 15,07 %.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz – GKG – von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen.
2. Der Streitwert ist mit 25 vom Hundert der strittigen Bemessungsgrundlagen (Gewinnanteile) laut dem Hauptantrag des Klägers zu bemessen; dies sind 76.156 EUR. Die streitigen Gewinnanteile betrugen 305.639,10 DM für 1997 und 290.159,66 DM für 1998, in der Summe somit 595.798,76 DM; 25 % hiervon ergeben 148.949,69 DM, umgerechnet und abgerundet auf volle EURO also 76.156 EUR.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – bemisst sich im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung – AO –, um eine solche geht es im zugrundeliegenden Rechtsstreit, der Streitwert des § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, VIII B 177/05, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 54; Ratschow in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 Rz. 110 „Einheitliche Gewinnfeststellung”; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rz 199 ff.).
Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist aus Gründen d...