Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Kürzung der Altersvorsorgezulage wegen unvollständiger Leistung des Mindesteigenbeitrags infolge irrtümlicher Annahme einer nur mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Die Altersvorsorgezulage des Steuerpflichtigen ist auch dann im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung des § 86 Abs. 1 EStG ohne Berücksichtigung der seinem Ehegatten zustehenden Höchstzulagen zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nur wegen der fehlerhaften Annahme einer nur mittelbaren Zulageberechtigung seines Ehegatten einen zu niedrigen Mindesteigenbeitrag geleistet und sich erst nach dem Zulagejahr aufgrund einer erfolgreichen Klage des Ehegatten auf rückwirkenden Erhalt von Arbeitslosengeld herausgestellt hat, dass der Ehegatte im Zulagejahr tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt war. Dieser Kürzung der Zulage steht auch § 86 Abs. 4 EStG nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 86 Abs. 1 Sätze 1-2, 6, Abs. 4, § 90 Abs. 3, § 10a Abs. 1 S. 3, § 79 Sätze 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Frage, ob dem Kläger für das Beitragsjahr 2006 zusätzliche Altersvorsorgezulage in Höhe von 74,29 Euro zusteht.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2005 jeweils einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Der Kläger hat drei Kinder: seine 1994 geborene Tochter B., seine 1996 geborene Tochter C. und seine 2001 geborene Tochter D.. Mutter der beiden jüngeren Kinder ist seine Ehefrau E.. Die Mutter der ältesten Tochter lebte im Ausland. Der Kläger erhielt für sie im Streitzeitraum deutsches Kindergeld.
Der Kläger war für das Beitragsjahr 2006 als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer unmittelbar zulageberechtigt. Seine Ehefrau hatte sich für die Zeit nach der Beendigung einer Erziehungszeit ab dem 08. Dezember 2004 arbeitslos gemeldet. Das zuständige Arbeitsamt hatte ihren Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch mit Bescheid vom 02. November 2004 abgelehnt, weil die Ehefrau nach Auffassung des Sachbearbeiters die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hatte. Die Ehefrau des Klägers wehrte sich gegen die Versagung des Arbeitslosengeldes mit Widerspruch und einem bis in das Jahr 2009 über mehrere Instanzen geführten Klageverfahren. Sowohl in 2005 als auch in den ersten Monaten des Jahres 2006 blieb sie arbeitssuchend gemeldet.
Der Kläger ging angesichts der Versagung des Arbeitslosengeldes zunächst von einer mittelbaren Zulageberechtigung seiner Ehefrau im Beitragsjahr 2006 aus. Er berücksichtigte daher die ihr zustehende Altersvorsorgezulage im Rahmen der Berechnung seines eigenen Mindesteigenbeitrags. Für das Jahr 2006 leistete der Kläger auf seinen Vertrag daher Eigenbeiträge in Höhe von 933 Euro, die er wie folgt berechnete: 1.575 Euro Mindesteigenbeitrag 2006 ./. 114 Euro eigene Grundzulage ./. 114 Euro Grundzulage Ehefrau ./. 414 Euro Kinderzulage für drei Kinder. Eine Kinderzulage war aufgrund entsprechender Anträge dem Vertrag des Klägers, zwei Kinderzulagen dem Vertrag seiner Ehefrau zugeordnet. Die Ehefrau des Klägers hatte in ihrem Antrag auf Altersvorsorgezulage 2006 vom 14. Februar 2007 auch die Kinderzulagen für ihre Töchter beantragt. Einen Antrag auf Übertragung der Kinderzulagen für C. und D. auf den Vertrag des Klägers hatten die Eheleute nicht gestellt. Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Altersvorsorgezulage vom 14. Februar 2007 lediglich die Kinderzulage für seine Tochter B. beantragt. Der Anbieter reichte den Antrag am 19. Februar 2007 bei der Beklagten ein.
Zunächst berechnete die Beklagte die dem Kläger für 2006 zustehende Altersvorsorgezulage nur in Höhe von 99,31 Euro (Kürzungsfaktor 0,8711), weil sie keine Kinderzulage berücksichtigte. Auf einen weiteren über den Anbieter am 12. April 2008 eingereichten geänderten Antrag des Klägers hin zahlte die Beklagte ihm die Altersvorsorgezulage 2006 im Jahr 2009 in voller gesetzlicher Höhe von 252 Euro aus (eine Grundzulage in Höhe von 114 Euro + eine Kinderzulage für das Kind B. in Höhe von 138 Euro).
Im Zuge des durch die Ehefrau gegen die Bundesagentur für Arbeit geführten Klageverfahrens sprach das Landessozialgericht Baden-Württemberg ihr mit ab dem 27. Januar 2009 rechtskräftigem Urteil rückwirkend Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06. April 2004 bis 06. Mai 2005 zu.
Die Beklagte behandelte die Klägerin daraufhin im Rahmen einer Überprüfung ihrer Zulageberechtigung für das Beitragsjahr 2006 als unmittelbar zulageberechtigt. Der für die Ehefrau zuständige Rentenversicherungsträger hatte zuvor angesichts des nunmehr zugesprochenen Arbeitslosengeldes deren unmittelbare Zulageberechtigung für die Beitragsjahre 2005 [gründend auf § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG und § 3 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgeset...