Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer KG durch die Komplementär-GmbH ist keine einheitliche Leistung. Haftungsübernahme als entgeltliche Leistung. Steuerbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer GmbH & Co. KG von ein und derselben juristischen Person (der Komplementär-GmbH) ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um eine einheitliche Leistung zu bejahen, selbst wenn ein einheitliches Entgelt für Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde.
2. Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der KG ist eine steuerbare Leistung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos besteht. Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.
Normenkette
UStG 1999 § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuer 2004 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 17.10.2007 auf 14.942,51 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 39 v. H. und dem Beklagten zu 61 v. H. auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war im Streitzeitraum als Komplementärin an einer Reihe von Kommanditgesellschaften beteiligt, ohne eine Kapitaleinlage geleistet zu haben. Sie übte die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaften aus und trug jeweils allein die uneingeschränkte persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften. Nach den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften erhielt sie von diesen Vergütungen für die Geschäftsführung einerseits sowie für die Haftungsübernahme andererseits.
Bei der Mehrzahl der Kommanditgesellschaften, von denen die streitbefangenen Vergütungen herrühren, lauten die einschlägigen Regelungen wie folgt:
„§ 16 Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin
…
3. Die der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen, insbesondere für Gehälter und Spesen von Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben bedient, sind Kosten der Gesellschaft.
…
6. Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche Vorabvergütung von 7 % zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer bezogen auf ihr Stammkapital von DM 100.000,–, wobei eine eventuelle Erhöhung des Stammkapitals keine Berücksichtigung findet.
§ 17 Gewinn- und Verlustverteilung
1. Der nach Abzug der Kosten gemäß § 17 verbleibende Gewinn wird auf alle Kommanditisten im Verhältnis zu ihren übernommenen Einlagen verteilt.”
Abweichende Regelungen gelten für folgende Gesellschaften:
A-KG und B-KG: § 17 Ziff. 6 der Gesellschaftsverträge entspricht wörtlich dem oben wiedergegebenen § 16 Ziff. 6 (vgl. Bl. 83, 138 der Gerichtsakte – GA –).
C-KG: Die Regelungen entsprechen den oben wiedergegebenen §§ 16, 17, mit der Abweichung, dass die Haftungsvergütung nach einem Stammkapital von 125.000,– DM bemessen wird.
D-KG:
„§ 16 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen, Ausschüttung
1. An den Gewinnen bzw. Verlusten der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft teil.
…
§ 17 Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält gem. § 3 Nr. 1 für die Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme des Haftungsrisikos ab 1999 eine jährliche Vergütung in Höhe von DM 5.000,–.
Ab dem Jahr 2003 erhöht sich die Vergütung jährlich um 2 %.
…
2. Über diese Vergütung hinaus erhält die persönlich haftende Gesellschafterin Ersatz von notwendigen Aufwendungen, die in Wahrnehmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsinteressen der Gesellschaft entstanden sind.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesellschaftsverträge nimmt das Gericht auf Bl. 66 ff. GA Bezug.
In ihren Jahresabschlüssen behandelten die Kommanditgesellschaften die Haftungsvergütungen als sonstige betriebliche Aufwendungen, die sie überwiegend mit 3.579,04 EUR ansetzten (Ausnahme: … D-KG: 1.063,92 EUR; … C-KG: 4.473,80 EUR; … E-KG: 6.336,12 EUR zusammen mit der Komplementärsvergütung).
Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung sowohl für die o. g. Kommanditgesellschaften als auch für die eigene Geschäftsleitung bezog die Klägerin mit Vorsteuer belastete Dienstleistungen (Personal, Räume usw.) von verbundenen Unternehmen. Ausweislich des Jahr...