Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein unmittelbarer Anspruch auf Riester-Förderung für von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Altersvorsorgezulage.
2. Der Ausschluss von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiter Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der unmittelbaren Zulageberechtigung nach §§ 79, 10a EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Normenkette
EStG § 79 S. 1, § 10a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der ledige Kläger ist angestellter Rechtsanwalt und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum als Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – Gebrauch gemacht. Seit 2005 verfügt er über einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den er in den Streitjahren die jeweils für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 Einkommensteuergesetz – EStG –) einzahlte. Er hat drei Töchter, die 2006, 2008 und 2009 geboren sind. Das Kindergeld wird seit Februar 2007 an ihn ausgezahlt. Die vom ihm beantragten und auf seinen Altersvorsorgevertrag zunächst auch ausgezahlten Altersvorsorgezulagen für die Jahre 2005 bis 2008 ließ die Beklagte im Rahmen der Überprüfung der Zulageberechtigung zurückbuchen, weshalb der Kläger jeweils fristgerecht die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre beantragte (§ 90 Abs. 4 EStG).
Die Beklagte lehnte die Gewährung der Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2005 und 2006 mit Bescheiden vom 26. März 2012 und für Beitragsjahre 2007 und 2008 mit Bescheiden vom 14. Dezember 2012 ab. Sie bestätigte diese Entscheidungen auf die fristgerecht eingelegten Einsprüche des Klägers hin mit Einspruchsentscheidungen vom 14. August 2012 (Beitragsjahre 2005 und 2006) und 25. Juni 2013 (Beitragsjahre 2007 und 2008).
Sie begründete die Verweigerung der Altersvorsorgezulage mit dem Umstand, dass der Kläger nicht zu dem in §§ 79, 10a EStG genannten anspruchsberechtigten Personenkreis zähle.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2012 wehrt sich der Kläger fristgerecht mit seiner Klage, die er – mit Zustimmung der Beklagten – fristgerecht auf die Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013 erweitert hat.
Er vertritt die Auffassung, die gesetzgeberische Festlegung des förderberechtigten Personenkreises in §§ 79, 10a EStG sei wegen des Ausschlusses der Mitglieder berufsständischer Rentenversicherungen von einer unmittelbaren Zulageberechtigung verfassungswidrig. Die Nichtberücksichtigung von Angestellten, die in eine berufsständische Rentenversicherung einzahlten, sei diskriminierend, weil sie durch keinen erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Der Gleichheitssatz gebiete, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein gesetzlich Rentenversicherter habe anders als ein Selbständiger nicht die Wahl, in welcher Höhe und wie er sich rentenversichere. Er selbst müsse als angestellter Rechtsanwalt ebenso wie die Beitragszahler der Deutschen Rentenversicherung Bund einen festen Prozentsatz seines Gehaltes als Rentenbeitrag leisten. Die Riester-Förderung beruhe auf der rückläufigen Entwicklung der gesetzlichen Rente. Dies gelte jedoch auch für die Leistungen berufsständischer Versorgungssysteme, die auf die demografische Entwicklung ebenfalls mit Heraufsetzungen des Renteneintrittsalters sowie verringerten Leistungen reagierten. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber die in berufsständische Versorgungswerke einzahlenden Pflichtversicherten von der Förderung ausschließe. Sogar Beamte kämen in den Genuss der RiesterFörderung, obgleich sie sich die geringsten Sorgen um ihre Altersversorgung machen müssten. Der für eine Vermeidung von Versorgungslücken geschaffene Ausgleich durch Zulagen und Steuervorteile dürfe nicht nur bestimmten Personengruppen gewährt werden, obgleich andere Gruppen von Pflichtversicherten hiervon gleichermaßen betroffen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Gewährung der Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2005 bis 2008 (2005 eine Grundzulage, 2006 und 2007 eine Grundzulage und eine Kinderzulage; 2008 eine Grundzulage und zwei Kinderzulagen) unter Aufhebung der entsprechenden Ablehnungsbescheide vom 26. März 2012 und 14. Dezember 2012 sowie der diese Bescheide bestätigenden Einspruchsentscheidungen vom 14. August 2012 und vom 25. Juni 2013.
Die Beklagte beantra...