Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der sog. Opfergrenze für Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG. Einbezug von Spekulationsverlusten in die Opfergrenzenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Berechnung, ob die Unterhaltsleistungen an die volljährigen unverheirateten Kinder gem. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG wegen ausreichend verfügbarer Nettoeinkünfte als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (sog. Prüfung der Opfergrenze), zu berücksichtigen (gleicher Ansicht: BMF v. 7.6.2010, IV C 4 2285/07/0006, BStBl I 2010, 582).
2. Die Opfergrenze ist auch zu beachten, wenn das verfügbare Nettoeinkommen durch eine einzige Einkunftsquelle negativ wird.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 7, § 22 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Einkommensteuergesetz – EStG – bei der Prüfung der sog. Opfergrenze für Unterhaltszahlungen im Rahmen des § 33a EStG einzubeziehen sind mit dem Ergebnis, dass sich daraus ein negatives Nettoeinkommen ergibt, welches die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen der Kläger an ihre volljährigen Kinder ausschließt – während ohne Berücksichtigung dieser Verluste andere Einkünfte und Bezüge zu einem positiven Nettoeinkommen führten und dann die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem verfügbaren Nettoeinkommen stünden.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger sind die Eltern des im Jahre 1980 geborenen Sohnes… und der 1983 geborenen Tochter…. Die beiden Kinder studierten im Streitjahr (2008). Der Sohn bezog im Kalenderjahr – nach Abzug der Kosten – Bezüge in Höhe von 480 EUR, die Tochter erhielt Bezüge in Höhe von 1.451 EUR wovon ein Betrag von 121 EUR auf den Monat Januar 2008 entfiel, für den den Klägern noch ein Kinderfreibetrag für die Tochter zustand. Die übrigen Bezüge der Tochter (1.330 EUR) entfielen auf die Monate Februar bis Dezember. Daneben erhielten die Tochter 8.250 EUR und der Sohn 8.550 EUR an Unterstützungszahlungen seitens der Kläger. Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie – in geringem Umfang – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus entstanden der Klägerin erhebliche Veräußerungsverluste aus dem privaten Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren. Diese hatte die Wertpapiere – beginnend ab Oktober 2007 – größtenteils im Jahre 2008 erworben und im Laufe des Jahres 2008 wieder veräußert. In dieser Zeitspanne verloren diese erheblich an Wert, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten und nach Abzug eines steuerfreien Anteils von 31.020 EUR ein Verlust von 120.321 EUR entstand. Weil Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung bei der Veranlagung für 2008 nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres hätten ausgeglichen werden können, derartige Gewinne aber nicht erzielt wurden, blieben die Veräußerungsverluste laut Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29. Mai 2009 ohne steuerliche Auswirkung bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften abzüglich nicht verrechenbarer Verluste in Höhe von jeweils 120.321 EUR, entsprechend 0 EUR als Saldo daraus). Obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte deshalb mit 76.465 EUR positiv war, fanden die vorgenannten Unterhaltszahlungen an die Kinder keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, weil der Beklagte nach einer Berechnung der sog. Opfergrenze zu der Auffassung gelangte, dass die Kläger nach steuerlichen Maßstäben zu den Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet gewesen seien. Dabei zog der Beklagte bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens als Minderungsposten den steuerfreien wie den steuerpflichtigen Anteil des Veräußerungsverlustes von insgesamt 151.341 EUR ab, so dass sich unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, der Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer und der gezahlten Vorauszahlungen ein negatives Nettoeinkommen von 81.549 EUR ergab.
Gegen die Versagung des Abzugs der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass fälschlicherweise die privaten Veräußerungsverluste berücksichtigt worden seien, das verfügbare Nettoeinkommen dagegen tatsächlich positiv gewesen sei. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2009 die Einkommensteuer hinsichtlich eines hier nicht entscheidungsrelevanten Punktes ohne Auswirkung auf den Ansatz der streitigen Unterhaltsaufwendungen. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Augu...