Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften. Selbstständiger Systemadministrator kein Freiberufler
Leitsatz (redaktionell)
Ein selbstständiger Diplom-Ingenieur, der ein Studium der technischen Informatik an der Berufsakademie absolviert hat und schwerpunktmäßig als Netzwerk- und Systemadministrator tätig ist, übt keine Tätigkeit aus, die der eines Ingenieurs oder eines Ingenieur ähnlichen Berufs entspricht, so dass gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte erzielt werden.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.
Der Kläger studierte „Technische Informatik” an der Berufsakademie S. in G. und schloss das Studium als Diplom-Ingenieur (Berufsakademie) – Dipl.-Ing. (BA) – ab. Der Abschluss steht nach § 10 Abs. 4 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes – SächsBAG – dem entsprechenden Abschluss einer staatlichen Fachhochschule als berufsbefähigender Abschluss gleich. Im Anschluss an das Studium an der Berufsakademie nahm er an einer sechsmonatigen Weiterbildung zum NT-Projektingenieur bei PC-Ware in L… teil. Die Weiterbildung umfasst folgende Gebiete:
- • Administering Microsoft Windows NT 4.0
- • Supporting Microsoft Windows NT 4.0 – Core Technologies
- • Supporting Microsoft Windows NT 4.0 – Enterprise Technologies
- • Core Technologies of Microsoft Exchange Server 5.0
- • Supporting Microsoft Systems Management Server V 1.2
- • Systems Administration for Microsoft SQL Server 6.5
- • Networking Essentials
- • Projektmanagement
- • Kommunikationstraining
- • Betriebspraktikum mit Aufgabenstellungen im Bereich Server-/Benutzerbetreuung (User anlegen, Drucker einrichten, Hotline u.a.); Ablösen einer OS/2 Domäne durch Windows NT; Verschieben von Ressourcen; Umstellen der Arbeitsplatz-Rechner (Win 3.x, WinNT, OS/2)
Der Kläger erklärte für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Netzwerk- und Systemadministrator in Höhe von EUR 35.598, die er mit Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Auf den Hinweis des Beklagten, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handeln würde, erläuterte der Kläger, dass seine Tätigkeit die systemseitige Administration des firmeninternen Netzwerks inklusive der möglichst schnellen und nachhaltigen Behebung auftretender Störungen umfasse. Dazu gehöre die Optimierung der Systeme sowie die Absicherung gegen unbefugten Zugriff. Je nach Kunde kämen eventuell Datensicherung sowie Benutzeradministration hinzu. Anwendungsbetreuung gehöre nicht zu seinen Tätigkeitsgebieten.
Unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 4.5.2004 XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989, qualifizierte der Beklagte die Einkünfte des Klägers mit Bescheiden vom 3.5.2005 als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 110 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger am 13.5.2005 mit der Begründung Einspruch ein, dass er eine freiberufliche und keine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Sein Tätigkeitsfeld umfasse die systemseitige Administration von firmeninternen Netzwerken. Dabei sei eine eingehende Planung und Konstruktion notwendig, die auch einer Prüfung bedürfe. Er plane und konstruiere zudem die Sicherungsmechanismen der Firmennetzwerke seiner Kunden. Damit verfüge er über die Ausbildung eines Ingenieurs und übe praktisch eine dem Ingenieur vergleichbare Tätigkeit aus.
Der Zugang zu einer Berufsakademie sei nur möglich, wenn der Bewerber die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorweisen könne. Die Studierenden einer Berufsakademie würden eine wissenschaftliche Ausbildung absolvieren, die durch eine betriebliche Ausbildung in einem Ausbildungsunternehmen ergänzt werde. Eine wissenschaftliche Ausbildung oder wissenschaftliche Kenntnisse setzten nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus; sie könnten auch im Selbststudium oder durch die Berufstätigkeit erworben werden. Seine berufliche Tätigkeit entspreche der eines Diplom-Ingenieurs. Er biete ein vergleichbares Leistungsspektrum an und beherrsche die Programmerstellung in verschiedenen Programmiersprachen. Die Unterscheidung zwischen der Erstellung von Anwenderprogrammen und Systemprogrammen sei nicht mehr zeitgemäß, da die Mehrzahl der Computersysteme mit standardisierten Betriebssystemen laufe. Darüber hinaus habe er sich, ausgehend von seinem Abschluss zum NT-Projektingenieur insbesondere in den Bereichen Administration und Supporting von Microsoft-Software weitergebildet.
Der Kläger legte eine Selbstdarstellung vor, die im Internet unter der Adresse http://www… hinterlegt ist. Danach bewirbt sich der Kläger um eine Position im Bereich:
”Administration/Support
alle Windows inkl. AD, DFS etc., WTS, Metaframe (inkl. NFuse) ...