Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrichtung einer anderen Wohnung am Beschäftigungsort nach Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisherige Wohnung durch den Vermieter. sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der Umzug aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung durch den Vermieter erforderlich wurde.
2. Dies gilt – abgesehen von Missbrauchsfällen – auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegen die Kündigung des Mietverhältnisses möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können.
3. Als „sonstige Kosten” einer doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigten – und nicht auf andere Weise (z. B. durch Mitnahme aus dem vorhandenen Hausrat) zu beschaffenden – Einrichtungsgegenstände (Gardinen, Lampen, Möbel, Geschirr etc.) berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Einkommensteuer 2006 wird unter Änderung des Bescheids vom 25. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 dahingehend festgesetzt, dass zusätzliche Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3 102, 38 EUR steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die bis zum 21. Juni 2011 entstandenen Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 77 v. H. und die Kläger zu 23 v. H. zu tragen. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 83 v. H. und die Kläger zu 17 v. H. zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen des Klägers für die Einrichtung einer Wohnung in R. (Bundesland Niedersachsen) im Rahmen einer – zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitigen – doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind oder nicht.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2006 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide in jenem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: der Kläger als … mit einem Jahresbruttoarbeitslohn in Höhe von … EUR bei einem Unternehmen mit Sitz in L. (Bundesland Niedersachsen) und die Klägerin als Berufsschullehrerin im Schuldienst des Landes ….
Die Kläger bewohnten im Streitjahr eine gemeinsame Wohnung in B.
Bei dem Unternehmen in L. war der Kläger bereits seit November 2002 angestellt. Als Unterkunft vor Ort diente ihm eine ab dem 15. November 2002 bis zum 31. Mai 2006 für einen Pauschalbetrag (inklusive Nebenkosten) in Höhe von monatlich 250,00 EUR angemietete Ein-Zimmer-Wohnung, bestehend aus einem Zimmer und einem Bad, im Gebäude … in O. Vermieter war der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, Herr C., der selbst ebenfalls in dem vorgenannten Gebäude wohnte.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 machten die Kläger folgende Aufwendungen des Klägers für die Ausstattung des Haushalts am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend:
2003: |
2 822,68 EUR; |
2004: |
2 010,67 EUR; |
2005: |
1 090,04 EUR |
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 kündigte Herr C. das Mietverhältnis mit dem Kläger zum 1. April 2006 wegen zwischenzeitlichen Verkaufs des Grundstücks und bot dem Kläger gleichzeitig die Neubegründung eines Anschlussmietverhältnisses an einem anderen Wohnort an.
Am 15. Mai 2006 schloss der Kläger mit Herrn C. einen neuen Mietvertrag, diesmal als „Untermieter”, über die Anmietung einer Wohnung zu einem Pauschalbetrag (inklusive Nebenkosten) in Höhe von monatlich 350,00 EUR im Gebäude … in K. Mietobjekt waren folgende Räume in diesem Gebäude: zwei Zimmer, 1 WC mit Dusche/Bad sowie die Küche und den Garten zur Mitbenutzung (Wohnfläche für die alleinige Nutzung durch den Kläger: 40 qm). Der Vermieter, Herr C., war diesmal nicht Eigentümer der Immobilie, sondern selbst deren (Haupt-)Mieter.
Zur Ausstattung dieser zweiten Wohnung tätigte der Kläger folgende Investitionen:
Seifenspender |
32,00 EUR |
Stoff |
119,00 „ |
Vorhänge |
429,00 „ |
Tagesdecke |
329,00 „ |
Handtücher |
14,67 „ |
Fernseher |
299,00 „ |
Anschluss des Fernsehers |
377,00 „ |
Schrankeinrichtungselemente |
79,00 „ |
Tablett |
9,90 „ |
Bettwäsche |
251,80 „ |
Kleinmaterial (Dübel, Schrauben, Verteiler, Minikanal) |
142,21 „ |
Plakate |
8,00 „ |
Polsterkissen |
253,33 „ |
Regalbretter |
72,71 „ |
Staubsauger |
145,50 „ |
Bücherregal, Schuhschrank, Kleiderschrank, Schranktüren |
414,38 „ |
Netzteil |
23,95 „ |
Schnellheizer |
12,99 „ |
Steckdosen |
34,15 „ |
Hosenbügel, Register |
56,88 „ |
Kleidersack |
84,95 „ |
Deckenleuchten, Glühlampen, Buchstützen, Türgriffe |
157,11 „ |
Malerarbeiten, anteilig |
264,48 „ |
Abschreibungen: |
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Schlafsofa: |
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Kaufdatum 8.10.2003 |
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Kaufpreis: |
1 090,00 EUR |
Nutzungsdauer 13 Jahre |
83,86 EUR |
Kaffeeautomat |
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Kaufdatum 6.10.2003 |
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Kaufpreis: |
859,00 EUR |
Nutzungsdauer 5 Jahre |
171,80 EUR |
Sofa |
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Kaufdatum: 8.6.20... |