Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für im Jahr 2001 neu erworbenen, als Unland bezeichneten Grundbesitz von Religionsgemeinschaften. Annahme eines auszusetzenden Forstbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
1. Erwirbt eine Kirchengemeinde ein ihr vor Überführung in das Volkseigentum der DDR gegen Entschädigung gehörendes sog. Mauergrundstück, welches als Unland brachliegt, nach Maßgabe des MauerG käuflich vom Bund im Jahr 2001 zurück, scheidet eine Grundsteuerbefreiung gem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrStG i. d. F. v. 13.9.1993 aus (hier: Abgrenzung zur als bloße dingliche Surrogation anzusehenden Landabfindung i.S. des FlurbG).
2. Ein zur Annahme land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehörender auszusetzender Forstbetrieb liegt nicht vor, wenn eine objektiv erkennbare Zwecksetzung, ein ehemaliges sog. Mauergrundstück als Forstgrundstück zu nutzen fehlt, weil der Baumbewuchs des Mauerstreifens lediglich durch Naturverjüngung und nicht durch gezielte Aufforstungsmaßnahmen entstanden ist und insbesondere keine forstwirtschaftliche Nutzung nachgewiesen wird.
Normenkette
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BewG § 125 Abs. 2, § 33 Abs. 1 S. 1, § 129 Abs. 2 Nr. 1; BewG DDR § 51; MauerG § 2 Abs. 1; FlurbG § 68 Abs. 1 S. 1; StandOG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Grundsteuergesetz – GrStG – für ein von ihr im Jahre 2001 zurückerworbenes Mau-ergrundstück im Beitrittsgebiet.
Die Klägerin – eine … Kirchengemeinde – ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts or-ganisiert.
Sie war bis 1964 Eigentümerin zweier vormals im Grundbuch von … verzeichneter Flurstücke mit einer Gesamtgröße von etwa … m². Zum Zwecke der Errichtung und des Ausbaus von Sperranlagen zwischen Berlin (West) und der DDR wurden beide Grundstücke im Jahre 1964 nach Maßgabe des Verteidigungsgesetzes der DDR in Eigentum des Volkes überführt (so genannte Mauergrundstücke). Für den Verlust ihres Grundstückseigentums erhielt die Klägerin von der DDR seinerzeit eine Entschädigungsleistung. Nach der Wende bemühte die Klägerin sich zunächst vergeblich beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (kurz: AROV) um Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Mauergrundstück nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Mit Bescheid vom … März 1998 – auf den der Senat im Übrigen Bezug nimmt (Bl. 50 f Streitakte) – lehnte das AROV eine Rückübertragung ab. Aufgrund notariellen Vertrages vom … Oktober 2001 und Lastenwechsel zum … Dezember 2001 erwarb die Klägerin das Mauergrundstück nach Maßgabe der Bestimmungen des Mauergrundstücksgesetzes – MauerG – vom 15. Juli 1996 käuflich von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zum Kaufpreis von …– DM. Dieser Kaufpreis entsprach 1/4 des zum Kaufzeitpunkt durch Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswerts in Höhe von … – DM. Beide Flurstücke wurden im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben und sind dort jeweils als „Unland” bezeichnet.
Mit Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2002 vom … August 2004 nahm der Beklagte für beide Grundstücksflächen als wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Bewertungsgesetz – BewG – eine Nachfeststellung auf die Klägerin vor und ordnete diese dem Grundvermögen zu. Er stellte den Einheitswert in der Grundstücksart unbebautes Grundstück auf … EUR (… m² * 2,50 DM) fest. Hinsichtlich der Größe der seinerzeit nicht amtlich vermessenen Grundstücksflächen erging der Bescheid vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO –. In dem zusammengefassten Bescheid setzte der Beklagte zugleich den Grundsteuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auf … EUR fest. Mit gesonderten Bescheiden, jeweils vom … August 2004, setzte der Beklagte außerdem die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 fest.
Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein.
Zur Begründung machte sie geltend:
Beide Flurstücke seien als Pfarrland zu betrachten und deshalb von der Grundsteuererhebung befreit. Zum Nachweis legte sie dem Beklagten Ablichtungen aus ihren Lagebüchern aus dem Jahr 1942 vor – auf die der Senat im Übrigen Bezug nimmt (Bl. 48 f EW.-Akte). Danach habe es sich bei dem heutigen Flurstück … um eine Teilfläche des früheren Flurstücks … gehandelt, das in ihrem Lagebuch als „Pfarrvermögen” bezeichnet sei. Hinsichtlich des vormaligen Flurstücks … – das heute zum Flurstück … gehöre – habe es sich ausweislich der Eintragung im Lagebuch um „Kirchenland” gehandelt.
Die Einsprüche blieben erfolglos.
Mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom … Februar 2005 lehnte der Beklagte eine Grundsteuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ab.
Zur Begründung führte er aus:
Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Steuerbefreiung lägen nicht vor. Bei den streitigen Grundstücksflächen habe es sich zum Stichtag 1. Januar 2002 nicht – wie vorgetragen – um bewirtschaftetes Pfarrland, sondern um nicht privilegier...