Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Einkommens eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern, der Anspruch auf Sozialhilfe hat - verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Das Existenzminimum eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern, der auf Grund seines Nettoerwerbseinkommens Anspruch auf Sozialhilfe hätte, ist unter Berücksichtigung der geltenden Steuerfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 ausreichend von der Einkommensteuer freigestellt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3, §§ 32, 32a; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Bankkauffrau. Sie erzielte in den Streitjahren aufgrund eines Anstellungsverhältnisses mit der Bauschlosserei K. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie außerdem geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klägerin war in den Streitjahren ledig und hatte zwei minderjährige Söhne.
Mit Steuerbescheiden vom 2. November 1998 bzw. vom 1. März 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die beiden Streitjahre entsprechend den eingereichten Erklärungen auf 1.802,00 DM für 1996 und 1.846,00 DM für 1997 fest.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit jeweils fristgerecht eingegangenen Schreiben Einspruch ein und wandte sich gegen die festgesetzte Einkommensteuer jeweils in voller Höhe. Zur Begründung trug sie vor, dass die vorgenommene Besteuerung gegen die Leitsätze zum Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 (Aktenzeichen 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91 und 2 BvL 14/91) verstoße, weil nur über das Existenzminimum hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Sie, die Klägerin, müsse bei einem anzurechnenden Einkommen nach dem Bundessozialhilfegesetz von 24.078,00 DM für 1996 bzw. 24.364,72 DM für 1997 jeweils noch die Belastung durch die Einkommensteuer tragen, obwohl der Sozialhilfebedarf für sie und ihre beiden Kinder nach den Richtlinien der Sozialhilfe jeweils darüber liege (bei 28.759,00 DM für 1996 und 30.728,88 DM für 1997). Auch werde das Kindergeld in Höhe von 2.400,00 DM jährlich je Kind den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, da es nicht einmal annähernd die Sicherstellung des Existenzminimums eines Kindes gewährleiste. Hieraus folgend - so sinngemäß - werde die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unter voller Berücksichtigung der geleisteten Versicherungsbeiträge und der Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder begehrt und daraus folgend die Festsetzung der Einkommensteuer auf jeweils 0,00 DM.
Der Beklagte wies die Einsprüche durch Entscheidungen vom 7. September 1999 zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die von der Klägerin angeführten Beschlüsse in den Einkommensteuertarif sowie das zu gewährende Kindergeld der Streitjahre eingearbeitet seien. Außerdem sei es dem Finanzamt grundsätzlich verwehrt, Steuergesetze hinsichtlich ihrer Verfassungswidrigkeit zu prüfen und die Steuer abweichend von den gesetzlichen Regelungen festzusetzen, solange nicht die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Gesetzesnorm festgestellt sei. Diese Feststellung sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, dem mittlerweile die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen ist, Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin, ausgehend von ihrem Nettoerwerbseinkommen, einerseits Sozialhilfe zustehe, andererseits aber ihr Einkommen besteuert werde. Hinsichtlich der Einzelheiten der hierzu angestellten Berechnungen wird auf den Schriftsatz vom 17. November 1999 (Bl. 7 ff. d. Str.A.) verwiesen. Nach dieser Berechnung stehe fest, dass die Klägerin einen Sozialhilfeanspruch in Höhe von nahezu 29 % ihres Nettoerwerbseinkommens gehabt hätte. Dennoch habe sie Einkommensteuer zahlen müssen. Diese „Schieflage“ entstehe bereits dadurch, dass die Klägerin nicht einmal die gesetzlichen Sozialversicherungsabzüge in vollem Umfang habe geltend machen können. Ziehe man die Sozialversicherungsbeiträge vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, so verbleibe jeweils ein Betrag, der unter dem angesetzten zu versteuernden Einkommen liege. Auch insoweit wird auf die Berechnung in dem zitierten Schriftsatz (Bl. 9 und 10 d. Str.A.) verwiesen. Der neben dem beschränkten Abzug der Sonderausgaben gewährte Haushaltsfreibetrag und der Kinderfreibetrag reichten nicht aus, um das Einkommen der Klägerin so zu ermitteln, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer befreit würde.
Die Festsetzung von Einkommensteuer entspreche zwar dem für die Veranlagungszeiträume geltenden Einkommensteuergesetz, widerspreche aber der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Besteuerung des Existenzminimums.
Die Klägerin hat beantragt,
die mit Bescheid vom 2. November 1998 festgesetzte Einkommensteuer 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. September 1999 auf 0,00 DM herabzusetzen;
die mit B...