Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für … DM erwarben sie in …, ein Grundstück, das sie mit einem Zweifamilienhaus bebauen ließen. Die Schlußabnahme fand am 1. Juli 1994 statt. Die Herstellungskosten betrugen … DM. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger für die eine von ihnen seit dem 1. Juli 1994 selbstgenutzte Wohnung neben einem Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz –EStG– in Höhe von … DM (6 % von … DM) und Vorkosten i. S. d. § 10 e Abs. 6 EStG von … DM u. a. einen weiteren Abzugsbetrag von … DM (6 % von … DM) gemäß § 10 h EStG geltend. Sie wiesen darauf hin, daß sie eine Wohnung ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter unentgeltlich überlassen hätten. Auf diese Wohnung entfielen ca. 30 % der gesamten Wohnfläche.
Der Beklagte hielt § 10 h EStG für nicht anwendbar und wies in den Erläuterungen zum Steuerbescheid vom 11. Oktober 1995 darauf hin, daß § 10 h EStG nur Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude begünstige. Außerdem berücksichtigte der Beklagte lediglich Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von … DM, da er auf den Wohnflächenanteil der selbstgenutzten Wohnung abstellte (69,75 %). Der Einspruch blieb erfolglos.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger u. a. vortragen:
Die Voraussetzungen des § 10 h EStG seien erfüllt. Die Aufwendungen seien für die Herstellung einer Wohnung entstanden, mit deren Bau sie nach dem 30. September 1991 begonnen hätten. Eine Wohnung nutzten sie selbst, die andere hätten sie einer Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung –AO– unentgeltlich überlassen. § 10 h EStG verlange nicht, daß die Baumaßnahmen an einem bereits errichteten Gebäude vorgenommen werden müßten. Wegen dieser Rechtsfrage sei im übrigen eine Revision beim Bundesfinanzhof –BFH– anhängig (vgl. Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1996, S. 473).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 11. Oktober 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 1996 zu ändern und die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung einer Abschreibung gemäß 10 h EStG in Höhe von … DM sowie weiterer Kosten vor Beginn der Selbstnutzung in Höhe von … DM festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.
Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte das Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung –FGO– in Verbindung mit § 251 Zivilprozeßordnung –ZPO– nicht anordnen, da der Beklagte dem Antrag der Kläger nicht uneingeschränkt, sondern nur bedingt zustimmte.
Die Klage ist unbegründet, da den Klägern kein Sonderausgabenabzug nach § 10 h EStG zusteht. § 10 h Satz 2 Nr. 2 EStG setzt dem Wortlaut nach voraus, daß die begünstigte Baumaßnahme an einem Gebäude durchgeführt wird. Der Senat schließt sich bei der Auslegung dieses gesetzlichen Tatbestandes der Auffassung des Finanzgerichts Hessen im Urteil vom 11. Dezember 1995 1 K 266/94 an, dessen Entscheidungsgründe auszugsweise veröffentlicht und den Beteiligten bekannt sind (EFG 1996, S. 473; vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1996 3 K 1973/95, EFG 1997, S. 223).
Begünstigt ist danach die Schaffung von Wohnraum im Eigenheimbereich durch Ausbau, Umbau oder auch Aufstockung an einem bereits vorhandenen Gebäude. Nicht begünstigt ist dagegen die Errichtung einer Wohnung, die im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude hergestellt wird (Stuhrmann in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, EStG, § 10 h Rdnr. 6; Boeker in Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 10 h Anmerkung 2; Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, das ESt-Recht, 15. Auflage, § 10 h Rdnr. 2/3; Wewers, Durchführungsbestimmung –DB– 1992, 753; Bundesministerium für Finanzen –BMF-Schreiben vom 17. Februar 1992, Bundessteuerblatt –BStBl– I 1992, 115, Abschnitt A I 2 zu § 7 c). Danach ist jedenfalls die Schaffung einer Wohnung im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang anläßlich der Errichtung eines Zweifamilienhauses nicht nach § 10 h EStG begünstigt.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen, dem Gesetzeszweck sowie der systematischen Stellung des § 10 h EStG im Verhältnis zur steuerlichen Grundförderung des selbstgenutzten Eigentums nach § 10 e EStG. Daher sieht der Senat keine Veranlassung, die Vorschrift über den Gesetzeswortlaut hinaus im Wege der Lückenfüllung dahingehend zu ergänzen, daß § 10 h EStG auch auf die Errichtung einer Wohnung im Zusammenhang mit einem Neubau Anwendung findet.
Durch die Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG wol...