Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens
Leitsatz (redaktionell)
§ 17 Abs. 2 Berlin FG verlangt, dass „der Steuerpflichtige das Darlehen gewährt“. Daraus ergibt sich, dass das Darlehen für Rechnung des Steuerpflichtigen - als ihm zurechenbares Kapital - vergeben sein muss.
Auch wenn kein Kreditaufnahmeverbot besteht und selbst eine Refinanzierung des Berlin-Darlehens in vollem Umfang unschädlich ist, ist dennoch vorauszusetzen, dass den Steuerpflichtigen selbst, gegebenenfalls als Treugeber, die wirtschaftlichen Folgen des Anlagegeschäfts einschließlich des Risikos eines Vermögensverlustes zumindest im Innenverhältnis gem. § 765 BGB in Verb. mit §§ 677, 670 BGB treffen.
Normenkette
BerlinFG § 17 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern in den Jahren 1982 und 1983 die Ermäßigungsbeträge nach § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes- BerlinFG - für Berlin-Darlehen zustehen.
Die Kläger zu 2. bis 8. beteiligten sich im November / Dezember 1981 mit Zeichnungsbeträgen von 50.000,00 DM bis 220.000,00 DM (insgesamt 1 Million DM) zuzüglich 5 v. H. Agio durch die Abgabe vorformulierter Beitrittserklärungen an dem „KS“. 95 v. H. des Zeichnungsbetrags entfielen auf eine „Einlage“ bei der - A KG -, 5 v. H. auf einen Anteil am ... - S-Fonds -. In der Beitrittserklärung erkannten die Kläger zu 2. bis 8. sowohl den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag der A KG als auch den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag des S-Fonds, die ihnen im Angebotsprospekt als Vertragsmuster vorlagen, als für sich verbindlich an. Sie ermächtigten zugleich den Kläger zu 1. unter Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - den ihren entsprechende Beitrittsverträge mit den übrigen Gesellschaftern abzuschließen und alle im Zusammenhang mit dem Beitritt erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Beitrittserklärung enthält die folgende Klausel:
„Über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen hinaus, übernehme(n) ich / wir weder gegenüber der Grundstücksgesellschaft (A KG) noch dem Fonds oder gegenüber Dritten Verpflichtungen, Haftung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft oder dem Treuhänder für den Fonds oder eine Nachschußpflicht. Derartige Beschlüsse können auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluß begründet werden, mit dem der Gesellschaftsvertrag geändert wird.“
Der S-Fonds wurde von den Klägern durch Gesellschaftsvertrag vom 10. Dezember 1981 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - errichtet. Zweck der Gesellschaft war die Vergabe von Darlehen nach § 17 BerlinFG bis zu einer Höhe von 850.000,00 DM, die durch die Inanspruchnahme von Krediten bis zu einer Höhe von 824.500,00 DM refinanziert werden sollten. Zur Erreichung ihres Gesellschaftszwecks bediente sich die Fondsgesellschaft der MT - GmbH als Treuhänder. Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und zugleich geschäftsführender Gesellschafter der MT-GmbH ist der Kläger zu 1. Er ist an der Fondsgesellschaft mit einem Anteil von 500,00 DM, nicht aber an der A KG beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Bebauung und Nutzung des Grundstücks in Berlin-W ist.
§ 4 des Fondsgesellschaftsvertrags bestimmt zur Haftung der Gesellschafter folgendes:
„1. Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern der Fondsgesellschaft nur beschränkt bis zur Höhe der jeweils von ihm übernommenen Einlage. Eine unmittelbare persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Gesellschafter die Einlage an die Gesellschaft geleistet hat. Eine Nachschußpflicht der Gesellschafter kann auch nicht durch mehrheitlich gefaßten Gesellschafterbeschluß begründet werden.
2. Die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf die Eigenmittel der Gesellschaft besteht nicht hinsichtlich der Verpflichtung gegenüber den Darlehensnehmern auf Auszahlung der von der Fonds-Gesellschaft zugesagten Darlehen. Aus diesen Valutierungsverpflichtungen kann jeder Gesellschafter jedoch nur begrenzt auf den Nennbetrag der von ihm übernommenen Beteiligung und im Innenverhältnis zu den übrigen Fonds-Gesellschaftern nur entsprechend seinem Anteil gemäß § 1 Abs. 3 dieses Gesellschaftsvertrages in Anspruch genommen werden.
Der Geschäftsführer ist in seiner Vertretungsmacht bei Abschluß von Verträgen nach Maßgabe der in den vorstehenden Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter beschränkt. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Vertragspartner der Gesellschaft auf diese Haftungsbeschränkung ausdrücklich hinzuweisen und diese zum Gegenstand der abzuschließenden Verträge zu machen.“
§ 6 des Gesellschaftsvertrags regelt das Verhältnis des Fonds zum Treuhänder wie folgt:
„1. der Treuhän...