Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeeigenschaft einer öffentlichen Toilette
Leitsatz (redaktionell)
Eine auf öffentlichem Grund aufgestellte, automatische Toilette stellt keine Betriebsvorrichtung dar.
Normenkette
BewG § 129 Abs. 1; BewG-DDR §§ 10, 11 Abs. 1-2, 3 S. 2, §§ 50-53
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin errichtete aufgrund des mit dem Land Berlin am 19. November 1993 geschlossenen Vertrages und der Erlaubnis des Bezirksamtes XXXXXX von Berlin vom 13. August 1996 im Jahre 1996 eine öffentliche Toilette („XXXX-Toilette“) auf dem dem Land Berlin gehörenden Bürgersteig derXXXXXXX. Der Beklagte erließ am 3. April 2001 im Wege der Nachfeststellung Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1997, in denen er den Einheitswert auf 600,00 DM, die Grundstücksart als Geschäftsgrundstück, die Zuordnung als Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes der Klägerin feststellte und ihr das Grundstück auf fremdem Grund und Boden zurechnete.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt sie in ihrer Klage vor: Die „XXXX-Toilette“ sei kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung.
1.1 Die Umwandung - räumliche Umschließung - der Toilette diene nicht dem Schutz von Menschen und Sachen gegen Witterungseinflüsse, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor dem innerhalb des Bauwerks stattfindenden eigentlichen Betriebsvorgang, der Benutzung der Toilette. Die Umwandung sei Voraussetzung für das Betreiben ihres, der Klägerin, unmittelbaren Gewerbebetriebes.
1.2 Nach Verlassen der Toilette nach maximal 20 Minuten - wobei zwei Minuten zuvor ein automatischer Hinweis erfolgt - setze der automatische Reinigungs-, Desinfizierungs- und Trocknungsvorgang mittels Reinigungsmechanismus aus der Rückwand heraus ein, wobei der Fußboden aufgeklappt werde. Dies mache einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen unmöglich, denn das Verlassen der Toilette nach ihrer Benutzung sei objektive Notwendigkeit zur Vermeidung von Körperschäden. Darüber hinaus lasse weder die lichte Höhe noch die unzureichende Belichtung und Belüftung aufgrund fehlender Fenster noch die unzureichende Heizung einen längeren Aufenthalt von Menschen zu. Auch wegen der geringen Grundfläche (ca. 7,70 m, aufgeteilt in 4,30 m = 56 % Benutzerraum und 3,40 m = 44 % Technikraum) sei eine Betriebsvorrichtung gegeben.
1.3 Die Toilette sei weder ausreichend standfest noch verbliebe - wie der Beklagte meine - ein Gebäude, wenn Teile von ihr, die Betriebsvorrichtungen seien, entfernt würden. Ein Wegdenken des Teiles der Außenwände von der gesamten Umschließung, die Betriebsvorrichtung sei, hätte ein Zusammenfallen der Umschließung zur Folge.
2. Die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung leite sich auch ab aus der Tatsache, dass Gegenstand ihres Unternehmens u. a. auch die Aufstellung, Wartung und Bewirtschaftung automatischer Toilettenanlagen sei, sodass mit der Aufstellung, Wartung und Bewirtschaftung der „City-Toiletten“ als selbständige Baulichkeit ihr teilbetriebliches Gewerbe unmittelbar betrieben werde.
3. Der Raummeterpreis von 30,00 DM/m entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Toilette sei mit einem Restaurant oder auch mit einem Sozialteil wie Umkleideräume, Duschen mit größerer Grundfläche nicht vergleichbar. Im Übrigen würden Toiletten in den Bewertungs-Richtlinien nicht als selbständige Gebäudeart aufgeführt.
Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid auf den 01.01.1997 vom 3. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert: Es handele sich bei der Toilette um ein Gebäude, da sie Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähre, den Aufenthalt von Menschen gestatte, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sei.
Der Wert des umbauten Raumes sei nach Maßgabe der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von übrigen Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 vom 21. Juli 1994 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1994, 480) in Anlehnung an die Wertverhältnisse der Sozialteile von Tennis- und Reithallen bei guter Ausstattung zutreffend mit 30,00 DM/m bemessen worden. Die Grundfläche der Toilette von weniger als 30 m sei kein Indiz für eine Betriebsvorrichtung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Steuer- und Streitakten verwiesen.
Dem Gericht hat ein Band Einheitswert- und Grundsteuerakten des Beklagten zu St.-Nr. XXXX vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die beiden Einheitswertbescheide...