rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe von Beweismitteln
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalts Brems beizuordnen, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Gegen den Kläger war ein Steuerstrafverfahren durchgeführt worden, das schließlich vom OLG Bremen nach § 153 StPO eingestellt wurde. Im Zuge der vorangegangenen Ermittlungen durch die Steuerfahndung hatte diese aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts eine Reihe von Beweismitteln beim Kläger sichergestellt, die in einem Verzeichnis unter den laufenden Nummern 1 bis 16 aufgelistet worden waren. Diesen Durchsuchungsbeschluß hatte das LG Bremen im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bevor das Strafverfahren eingestellt wurde.
Nach der Einstellung des Strafverfahrens beantragte der Kläger beim Veranlagungsfinanzamt die Herausgabe sämtlicher Beweismittel. Bei diesem FA waren Einspruchsverfahren gegen Änderungsbescheide anhängig, die auf Grund der Ermittlungen der Steuerfahndung erlassen worden waren. Das VeranlagungsFA antwortete dem Kläger, daß ihm diese Beweismittel nicht vorlägen.
Daraufhin hat der Kläger am 20. Oktober 1998 gegen das Veranlagungsfinanzamt Klage auf Herausgabe der aufgrund der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen erhoben. Er trägt vor: Ihm sei bisher lediglich ein Karton der sichergestellten Unterlagen zurückgegeben worden. Eine Aufforderung mit Fristsetzung habe zu keinem Ergebnis geführt. Materiellrechtlich werde die Klage auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt. Es bestehe die Gefahr, daß das beklagte VeranlagungsFA die von der StA zurückgegebenen Originalunterlagen des Klägers weiterhin als Beweismittel für die dort noch anhängigen Einspruchsverfahren verwende.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das FA zu verpflichten, an ihn die Beweismittel herauszugeben, die von der Steuerfahndungstelle aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 5. November 1991 bei ihm ausweislich des Verzeichnisses der Steuerfahndungsstelle sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft Bremen nicht zurückgegeben worden sind.
Er beantragt weiter,
ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Brems beizuordnen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage und den PKH-Antrag abzuweisen.
Es hält den Rechtsweg zum Finanzgericht nicht für gegeben. Sachurteilsvoraussetzung sei ein Vorverfahren. Das beklagte VeranlagungsFA sei nicht der richtige Beklagte. Im übrigen seien sämtliche Beweismittel dem Kläger schon vor Klageerhebung wieder ausgehändigt worden, jedoch nicht vom beklagten FA, bei dem sich die Beweismittel zu keinem Zeitpunkt befunden hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll des Erörterungstermins im PKH-Verfahren vom 8. Dezember 1998 Bezug genommen.
Über die Klage hat der Senat noch nicht entschieden.
Entscheidungsgründe
II.
Nach § 114 ZPO i. V. m. § 142 Abs. 1 FGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Klage ist unzulässig.
Der Finanzrechtsweg ist gegeben.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind nach § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers nach der Rechtsnatur seines Klagebegehrens zu entscheiden. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Herausgabe der durch die Steuerfahndung sichergestellten Beweismittel ist eine Abgabenangelegenheit, denn diese Beweismittel können auch Grundlage der Besteuerung sein. Daß das gegen den Kläger eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt worden war, als er die Klage erhob, liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vor, wonach die Vorschriften des § 33 Abs. 1 FGO auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung finden. Entsprechend hat der BFH (Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl. II 1977, 318 und vom 7. Mai 1985 VII R 25/82, BFHE 143, 503, BStBl. II 1985, 571) den Finanzrechtsweg für Klagen auf Einsicht in Akten der Steuerfahndung nach Einstellung des betreffenden Steuerstrafverfahrens als gegeben angesehen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. März 1978 3 VAs 1/78, NJW 1978, 1338, das in einem ähnlic...