rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1980

 

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf DM 16.180,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

In den Monaten August, September und Oktober 1989 erteilte das beklagte Finanzamt (FA) dem Kläger im Anschluß an eine Außenprüfung Änderungsbescheide wegen ESt, GewSt und USt für die 5 Streitjahre 1977 bis 1981, durch die gegen ihn jeweils höhere Steuern als in den Ursprungsbescheiden festgesetzt wurden.

Seine gegen sämtliche Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche und die in allen Fällen gestellten AdV-Anträge begründete der Kläger umfassend und einheitlich mit Schriftsatz vom 11. Januar 1990. Nachdem sich die Steuerfahndungsstelle im Hinblick auf das gegen den Kläger eingeleitete Steuerstrafverfahren im Juli 1990 umfassend geäußert und der Kläger erneut eine umfangreiche Stellungnahme unter dem 05. Dezember 1990 abgegeben hatte, setzte das FA mit Verfügung vom 18. Dezember 1990 die Vollziehung der restlichen Änderungsbescheide aus, nachdem es zuvor bereits Aussetzung der Vollziehung für einen Teil der Bescheide gewährt hatte.

Im Januar 1991 übersandte das FA die Akten der Steufa unter Hinweis auf den Kläger-Schriftsatz vom 05. Dezember 1990 mit der Bitte, den festgestellten Sachverhalt nochmals zu überprüfen; außerdem müsse die Geldverwendungs- und Vermögenszuwachsrechnung überarbeitet werden.

Unter dem 16. März 1992 übersandte die Steufa dem FA einen Strafbericht und teilte mit, daß nur die Prüfungsfeststellungen für den Veranlagungszeitraum 1979 angeklagt würden, da bezüglich der übrigen Zeiträume Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Nachdem der Kläger eine Kopie des Strafberichts erhalten hatte, drängte er mit Schriftsatz vom 1. September 1992 auf baldige Entscheidung über seine Einsprüche und machte erneut umfangreiche Ausführungen. In einem weiteren Schriftsatz vom 28. Januar 1993 bezog sich der Kläger auf ein Telefongespräch mit dem zuständigen Sachgebietsleiter, in welchem der Streitfall „umfassend erörtert” worden sei. Ihm sei angekündigt worden, daß für die Streitjahre 1977, 1978, 1980 und 1981 die Änderungsbescheide aufgehoben werden sollten. Außerdem waren in diesem Telefongespräch nach den Inhalt des genannten Schriftsatzes Verfahrensfragen hinsichtlich eines beim FG anhängigen Verfahrens betr. die ursprünglichen ESt- und USt-Bescheide für das Jahr 1980 und weitere Einsprüche gegen die Ursprungsbescheide, die nicht vom derzeitigen Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden waren, erörtert worden.

Am 12. Februar 1993 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der Steufa und der Rechtsbehelfsstelle statt. In einem Aktenvermerk der Steufa vom 15. Februar 1993 wurde vorgeschlagen, daß die Prüfungsfeststellungen für die Veranlagungszeiträume 1980 und 1981 im Hinblick auf die Beweislage zurückzunehmen seien, während für die Streitjahre 1977 bis 1979 bestimmte Änderungen gegenüber den Ursprungsbescheiden aufrecht erhalten bleiben müßten. Unter dem 12. März 1993 teilte die Rechtsbehelfsstelle dem Kläger mit, daß die Angelegenheit wegen einer Erkrankung des Sachgebietsleiters vorerst nicht weiter bearbeitet werden könne.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 bat der Kläger um weitere Bearbeitung der anhängigen Einspruchsverfahren für die Streitjahre 1977, 1978, 1980 und 1981. Am 21. Juli 1993 fand ein Telefongespräch zwischen dem Sachgebietsleiter und dem Klägervertreter statt, über das der zuständige Mitarbeiter der Rechtsbehelfsstelle folgenden Vermerk anfertigte:

„Er bat darum, wegen des weiteren Verfahrens die Akten, die sich z.Zt. beim Amtsgericht befinden, vorerst nicht zurückzufordern, um das Verfahren nicht zu unterbrechen. Er wird mit dem Amtsgericht Verbindung aufnehmen und sich dann wegen des weiteren Vorgehens beim FA melden.”

Mit Beschluß vom 4. November 1994 stellte das Amtsgericht Bremen das Strafverfahren gegen den Kläger betr. Steuerhinterziehung für das Streitjahr 1979 wegen Verfolgungsverjährung ein.

Bereits am 7. Oktober 1994 hat der Kläger Untätigkeitsklagen erhoben, mit denen er sein Begehren auf Aufhebung der Änderungsbescheide für die Streitjahre 1977 bis 1981 weitergeführt hat. Diese Klagen sind bei Gericht unter den folgenden Aktenzeichen eingetragen worden:

ESt und GewSt 1977

194239K6

USt 1977

294207K2

ESt u. GewSt 1978

194240K7

USt 1978

294208K2

Est u.GewSt 1979

194241K7

USt 1979

294209K2

ESt u. GewSt 1980

194242K7

USt 1980

294210K2

ESt u. GewSt 1981

194243K7

USt 1981

294211K2

Die Untätigkeitsklagen hat der Kläger damit begründet, daß sich schon aus einem Vermerk der Rechtsbehelfsstelle vom 27. Januar 1993 ergebe, daß die angefochtenen Bescheide hätten aufgehoben werden müssen. Ein zureichender Grund für das Nichtabschließen der Rechtsbehelfsverfahren sei ihm bislang nicht mitgeteilt worden. Ein solcher liege auch nicht vor.

Nachdem dem FA die Untätigkeitsklagen zugestellt worden waren, hat es am 31. Oktober 1994 die Steuerakten vom Amtsgericht angefordert. Da ihm daraufhin nur 1...

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