rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bezüglich eines Folgebescheids durch die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weder der Erlass eines Feststellungsbescheids noch die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids unterbricht bei Grundlagenbescheiden die Verjährung des Steueranspruchs. Erst die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides unterbricht die Zahlungsverjährung.

2. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ist der Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung des Grundlagenbescheids endete, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids endet grundsätzlich erst dann, wenn sie aufgehoben wird oder eine der ihr beigefügten auflösenden Bedingungen eintritt.

3. Die in der Aussetzungsverfügung für den Folgebescheid getroffene Regelung, dass die Aussetzung bei Änderung des Grundlagenbescheids mit Bestandskraft des Folgebescheids endet, ist dahin auszulegen, dass nur bei einer Änderung des Folgebescheids auf seine Bestandskraft abgestellt wird. Kommt es hingegen zu keiner Änderung des Folgebescheids, endet die Aussetzung der Vollziehung erst mit ihrer ausdrücklichen Aufhebung.

4. Der in der Aussetzungsverfügung formularmäßig enthaltene Text, dass die Aussetzung der Vollziehung bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages endet, an dem die Erklärung für die Zurücknahme beim Finanzamt oder am jeweiligen Gericht eingeht, soll nicht den Fall des Zusammenspiels von Grundlagenbescheid und Folgebescheid regeln, sondern betrifft ausschließlich die Dauer der Aussetzung der Vollziehung für den Fall, dass der Steuerbescheid angefochten wird und die Anfechtungshandlung gegenüber dem Finanzamt direkt oder im gerichtlichen Verfahren gegen dieses Finanzamt, welches die AdV gewährt hat, zurückgenommen wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 231 Abs. 1-2, §§ 228, 218 Abs. 2, § 361 Abs. 3; BGB §§ 133, 157

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wann die gewährte Aussetzung der Vollziehung für Einkommensteuer 1974, 1977 und 1978 geendet hat und ob bzw. wann Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Die Klägerin ist mit ihrer Schwester Frau R Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters V.

Der Steuerpflichtige V, verstorben 1990, war in den Streitjahren 1974 bis 1978 u.a. sowohl an der Firma P als auch an der Firma D beteiligt. Die Firma P war wiederum an der Firma D beteiligt.

Mit Bescheid vom 24.02.1992 änderte das Finanzamt Hamburg-Oberalster betreffend P die gesonderten und einheitlichen Feststellungen der gewerblichen Einkünfte 1974 bis 1978. Die Änderungen erfolgten gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und gingen inhaltlich auf 3 Beteiligungsunternehmen der P zurück. Dies teilte das Finanzamt Hamburg-Oberalster dem Beklagten durch Schreiben vom 10.06.1992 mit. Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1974 bis 1978 entsprechend und gab die Bescheide am 19.10.1992 zur Post auf.

Mit Schriftsatz vom 10.11.1992 beantragte die Klägerin als Erbin des o. g. Steuerpflichtigen für die aufgrund der Änderungsbescheide 1974 bis 1978 sich ergebenden Nachzahlungen Aussetzung der Vollziehung (AdV). Als Begründung wurde die anhängige Klage beim Finanzgericht Hamburg angeführt. Mit Schreiben vom 10.12.1992 teilte das Betriebsstättenfinanzamt Hamburg-Oberalster dem Beklagten als Wohnsitzfinanzamt mit, dass die AdV für die Feststellungsbescheide 1974 bis 1978 vom 24.02.1992 wegen diverser Klagen gewährt worden sei. In der Mitteilung führte das Finanzamt Hamburg-Oberalster aus, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klagen oder gegebenenfalls bis zum Ablauf eines Monats nach dessen Zurücknahme gewährt worden sei.

Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.1992 gemäß § 361 Abs. 3 AO die Steuerbeträge aus, die sich aus dem geänderten Ansatz der Beteiligungserträge aus der P ergaben. Im Einzelnen wurden folgende Beträge ausgesetzt:

Einkommensteuer 1974

1.535,92 EUR

Ergänzungsabgabe 1974

46,02 EUR

Stabilitätszuschlag 1974

79,69 EUR

Einkommensteuer 1975

2.750,75 EUR

Einkommensteuer 1976

3.220,12 EUR

Einkommensteuer 1977

9.800,44 EUR

Einkommensteuer 1978

2.856,08 EUR

insgesamt

20.286,08 EUR

(= 39.676,00 DM)

Die Aussetzung der Vollziehung sollte nach dem Aussetzungsbescheid enden:

  • bei (teilweiser) Zurückweisung oder Verwendung des Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Rechtsbehelf rechtskräftig wird,
  • bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung für die Zurücknahme beim Finanzamt oder beim jeweiligen Gericht eingeht,
  • bei Änderung des angefochtenen Bescheids mit Ablauf des Tages, an dem der Änderungsbescheid bestandskräftig wird und
  • bei Änderung des Folgebescheids mit Ablauf des Tages, an dem der Folgebescheid bestandskräftig wird.

Mit Schreiben vom 2...

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