Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld ab 1. Januar 1996
Tenor
Der Änderungsbescheid vom 12. März 1997 wird – soweit darin das Kindergeld ab April 1997 auf 0 DM festgesetzt worden ist – geändert. Das Kindergeld wird ab April 1997 auf 220 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten – nachdem der Beklagte die ursprünglich angefochtenen Bescheide nach Klagerhebung geändert hat – noch darüber, ob das Kindergeld für den am 9. Dezember 1956 geborenen behinderten Sohn der Klägerin, der neben Einkünften aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte Sozialleistungen insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld bezieht, ab April 1997 zu Recht auf 0 DM festgesetzt worden ist.
Der geistig/seelisch behinderte Sohn der Klägerin, der seit 1983 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war bis die Vollstreckung der Unterbringung durch Beschluß des Landgerichts Bremen ausgesetzt und er zum 1. Juni 1996 bedingt aus der Unterbringung entlassen worden ist, untersteht der Führungsaufsicht. Für ihn ist ein amtlicher Betreuer bestellt. Er wohnt in einer therapeutischen Wohngemeinschaft und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Aus dieser Tätigkeit bezieht er 299,52 DM monatlich. Daneben erhält er zur Zeit aufgrund Bescheides vom 21. Januar 1997 monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 755,68 DM und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 157 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Bewilligungsbescheides (KG A 104) Bezug genommen.
Nachdem das Arbeitsamt aufgrund eines Schreibens des amtlichen Betreuers vom 18. Januar 1996 (KG A 66) von den geänderten Verhältnissen erfahren hatte, hob es durch Bescheid vom 19. Februar 1996 die Bewilligung des Kindergeldes ab Februar 1996 auf (KG A 76) und forderte durch Bescheid vom 1. März 1996 das für Januar 1996 in Höhe von 200 DM gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück (KG A 81). Die gegen den Bescheid vom 19. Februar 1996 mit am 27. Februar 1996 eingegangenem Schriftsatz und gegen den Bescheid vom 1. März am 6. März 1996 zu Protokoll des Beklagten erhobenen Einsprüche (KG A 77; 83) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1996, die der Klägerin am 9. Oktober 1996 zugestellt worden ist (KG A 95; 102), als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kindergeld für den Sohn, weil die Voraussetzungen der §§ 63, 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nicht vorlägen. Der Sohn sei nicht wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, denn er habe im Kalenderjahr 1996 eigene Einkünfte und Bezüge von zusammen mehr als 12.000 DM gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Für die Klägerin ist daraufhin mit am 25. Oktober 1996 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben worden (GA 2).
Während des Klagverfahrens machte der Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 11. März 1997 gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend. In dem Schreiben heißt es u.a. wie folgt (KG A 121):
”Hilfegewährung ab |
15.06.1995 |
in Höhe von |
755,668 mtl. |
Gemäß § 104 SGB X in Verbindung mit §§ 140 BSHG und 74 Abs. 5 EStG melden wir unseren Erstattungsanspruch auf die zu erwartende Nachzahlung an. Wir bitten Sie daher, die ab oben aufgeführtem Zahlungsbeginn zur Verfügung stehende Nachzahlung unter Angabe unseres Geschäftszeichens auf eines der unten genannten Konten zu überweisen. Weiter bitten wir um rechtzeitige Mitteilung, ab wann und in welcher Höhe die laufenden Zahlungen geleistet werden.”
Daraufhin erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 12. März 1997 mit folgendem Inhalt (KG A 124):
„meine Bescheide vom 19.2.1996 sowie 1.3.1996 ändere/ersetze ich dahingehend, daß gem. § 78 Abs. 3 EStG ein Kindergeldanspruch für Ihren Sohn Dietmar besteht.
Der Anspruch gilt jedoch für den Zeitraum von Januar 1996 bis März 1997 in Höhe von 3.060,00 DM nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X – als erfüllt, weil dem Amt für Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X zusteht, da für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe gewährt bzw. das Kindergeld vorgeleistet wurde.
Sie erhalten für den genannten Zeitraum keinen Betrag mehr ausgezahlt.
Die Festsetzung des Kindergeldes für wird ab April 1997 geändert (§ 70 (3) EStG). Das Kindergeld wird für dieses Kind auf 0 DM festgesetzt, weil die Einkünfte/Bezüge Ihres Sohnes die maßgeblichen Grenzen übersteigen (§ 32 (4) EStG).”
Die Klägerin hat den Änderungsbescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die vom BFH im Urteil vom 14. Juni 1996 -III 13/94 – entwickelten Rechtsgrundsätze, daß bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Unterhaltsbeiträge eines Sozialhilfeträgers als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen seien, soweit von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltspflicht...