rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur nach Genehmigung durch das FA. Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Der Unternehmer kann die sog. Ist-Besteuerung nur anwenden, wenn dies vom FA genehmigt worden ist. Der Gesamtumsatz i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechnet sich nicht deshalb nach vereinnahmten Entgelten, weil der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten i.S. des § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG berechnet hat.
Normenkette
UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 19 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2000 errichtet. Ihre Gesellschafter gründeten am selben Tag auch die X. Zweite Projekt GbR. Sie sind ferner Gesellschafter der im Jahre 1999 errichteten X. GmbH sowie weiterer fünf Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Die Klägerin zeigte die Betriebsaufnahme dem Beklagten formularmäßig am 10.09.2001 an. Sie erklärte, sie habe das Gewerbe am 01.01.2001 begonnen, ermittle den Gewinn durch Vermögensvergleich und rechne mit einem Jahresumsatz von 800.000 DM. Sie beantragte, ihr die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die der Beklagte bei der X. GmbH hatte durchführen lassen, stellten die Prüferinnen fest, die Klägerin habe der X. GmbH in der Zeit vom 31.01.2001 bis zum 30.06.2001 Rechnungen über insgesamt 1.564.664 DM erteilt und in diesen Rechnungen 250.346,22 DM Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Sie, die Klägerin, habe diese Umsätze nicht versteuert. Die X. GmbH habe die vereinbarten Entgelte nicht bezahlt, aber den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Das Steueraufkommen sei gefährdet, wenn verbundene Unternehmen Abrechnungen vornähmen, die einerseits zum Vorsteuerabzug verwendet würden, andererseits aber zu keiner Umsatzversteuerung führten. Deshalb sei bei der X. GmbH der Vorsteuerabzug nicht zuzulassen. Auf den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 30.01.2002 wird Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ab, weil der Jahresumsatz 2001 1.000.000 DM übersteige.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage. Die Klage wurde nach dem Rubrum der Klageschrift von den beiden Gesellschaftergeschäftsführern erhoben, die als solche handeln wollten.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten lägen vor. Ihr Gesamtumsatz habe im Jahre 2001 nicht mehr als 1.000.000 DM betragen. Der Berechnung des Gesamtumsatzes seien bei einer Neugründung nur die vereinnahmten Entgelte zugrunde zu legen. Das ergebe sich aus § 19 Abs. 3 Satz 2 Umsatzsteuergesetz – UStG –.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2002 den Beklagten zu verpflichten, entsprechend ihrem Antrag vom 10.09.2001 die Versteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat sieht im Wege der Auslegung der Klageschrift und des Vorbringens der Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Prozessbeteiligte auf der Klägerseite an. Sie ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und Beteiligte des streitigen Steuerrechtsverhältnisses. Die Verwaltungsentscheidungen sind ihr gegenüber ergangen. Aus dem Rubrum der Klageschrift und aus der erteilten Vollmacht ergibt sich, dass die beiden Gesellschafter als Geschäftsführer für die Klägerin handeln wollten.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Beklagten, dem Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht zu entsprechen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Anwendungen der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten liegen im Streitfall nicht vor.
Nach § 20 Abs. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, der eine der drei dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat selbst erklärt, dass sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Sie übt auch keine Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes aus.
Aber auch die Voraussetzung der Nr. 1 ist nicht erfüllt, weil ihr Gesamtumsatz die Gestattung der Ist-Versteuerung nicht rechtfertigt. Die Anwendung der Erleichterung scheidet aus, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr im Altbundesgebiet mehr als 250.000 DM oder in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags bezeichneten Gebiet mehr als 1.000.000 DM betragen hat (§ ...