Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines ehemaligen Militärflughafens als unbebautes Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
Ein ehemals als Militärflughafen genutztes Grundstück, das in das allgemeine Grundvermögen des Bundes überführt worden ist und dessen bauliche Anlagen wegen der Belegenheit im Außenbereich i. S. des § 35 BauGB baurechtlich nicht zu zivilrechtlichen Zwecken genutzt werden darf, ist als unbebautes Grundstück zu bewerten.
Normenkette
BewG §§ 72, 129 Abs. 2 Nr. 2; BewG DDR § 53; BauGB § 35
Nachgehend
Gründe
Die Klägerin war im Streitjahr Eigentümerin eines in den Gemeinden M…., N… und O… belegenen Grundstücks, das vor dem 3. Oktober 1990 von der Nationalen Volksarmee der DDR und danach von der Bundeswehr als Militärflugplatz genutzt wurde. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch – BauGB –. Das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück wurde in den Jahren 1995 und 1996 durch mehrere Bescheide über die Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft festgestellt. Mit Verfügung vom 26. Januar 1995 erklärte das Bundesministerium der Verteidigung die gesamte von der Bundeswehr genutzte Liegenschaft für dauernd entbehrlich für die Zwecke der Bundeswehr und wies die Überführung in das allgemeine Grundvermögen des Bundes an. Mit Verfügung vom 8. Februar 1995 wies die Wehrbereichsverwaltung VII, P…., die Standortverwaltung L… an, die zur Überführung in das allgemeine Grundvermögen erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit der Klägerin zu treffen. Durch Verwaltungsvereinbarungen vom 3. und 6. März sowie 7. April 1995 übergab die Bundeswehrverwaltung sodann der Klägerin die insgesamt 1006, 1755 ha große Liegenschaft. Am 10. Juli 1995 übertrug die Klägerin eine rund 694 ha große Teilfläche der Liegenschaft an den Zweckverband X…-Trans-Logistik-Zentrum R… – Obhutnehmer – zur Obhut. Der Obhutnehmer verpflichtete sich, eine Fläche von 31 ha, die bereits entsprechend genutzt wurde, der Zollverwaltung weiterhin zur Verfügung zu stellen. Die Zollverwaltung nutzte auf dieser Fläche die Gebäude (Lageplannummer) 57, 69, 176, 177, 295 und 296 zu eigenen Zwecken. Des Weiteren verpflichtete sich der Obhutnehmer, das Gebäude (Lageplannummer) 156 dem Bundesforstamt S… ebenfalls zur weiteren Nutzung zur Verfügung zu stellen. Am 29. Dezember 1998 wurde das Grundstück an die Y… DEVELOPMENT GmbH für DM 1 000 000,– veräußert.
Auf der Grundlage der Steuererklärung der Klägerin ermittelte der Beklagte für den 267,8 ha großen Kernbereich der Liegenschaft, die mit vormals zu militärischen Zwecken genutzten diversen baulichen Anlagen (Flugzeughallen. Mannschaftsraume. Bunker etc.) bebaut ist, die zum Feststellungszeitpunkt nicht mehr genutzt wurden, einen Einheitswert von DM 3 644 800,–; die von der Zollverwaltung und dem Bundesforstamt S… genutzten Teile des Grundvermögens wurden mit Ausnahme der Gebäude (Lageplannummer) 176 und 177 nicht in die Feststellung mit einbezogen. Bei der Feststellung des Einheitswerts ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei dem streitigen Grundstück um ein bebautes Grundstück handele und bewertete die einzelnen baulichen Anlagen im Wege des Sachwertverfahrens. Die Klägerin erhob gegen den Einheitswertbescheid Einspruch und begehrte, die Gebäude, die – im Gegensatz zu verschiedenen Gebäuden, die nach dem Feststellungszeitpunkt zu zivilen Zwecken genutzt wurden – weiterhin nicht genutzt wurden, bei der Einheitswertermittlung wegen Verfalls mit DM 0,– zu berücksichtigen. Der Beklagte erließ im Laufe des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid, in dem er das Gebäude (Lageplannummer) 361 nicht mehr berücksichtigte. Unter erneuter Änderung des Einheitswertes auf DM 3 609 500,– der Beklagte nahm nunmehr auch die Gebäude (Lageplannummer) 176 und 177 von der Feststellung aus – wies der Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, das Grundstück als unbebautes Grundstück zu bewerten. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das streitige Grundstück dürfe baurechtlich nur zu militärischen Zwecken genutzt werden. Da die Bundeswehr diese Nutzung endgültig aufgegeben habe, sei eine anderweitige Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück nicht zulässig. Darüber hinaus seien die baulichen Anlagen unzutreffend bewertet worden; der Beklagte müsse zumindest weitere Abschläge (wegen Altlasten, wegen Stillegung des Betriebs, wegen schlechter Verkehrsanbindung, der Lage im Außenbereich und der für eine gewerbliche Nutzung untypischen und ungeeigneten Bauweise) vornehmen. Verschiedene Gebäude seien wirtschaftlich überaltert bzw. abrissreif. Schließlich müsse auch der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös für die Bewertung herangezogen werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Einheitswertbescheids auf den 1. Januar 1996 vom 13. November 1997 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 1998 das...