Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelnde sachliche Verflechtung durch Verpachtung eines Grundstücks an eine Betriebs-GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Ein mit Büro-, Verwaltungs- und Lagerräumen sowie einer Klempnerwerkstatt bebautes Grundstück, das an eine ein Bauunternehmen betreibende GmbH vermietet ist, ist keine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH, wenn ein spezifischer Bezug zum Betrieb des Bauunternehmens nicht besteht und auch eine Anpassung der Gebäude auf dem vermieteten Grundstück an die Bedürfnisse der GmbH nicht stattgefunden hat.
Normenkette
EStG §§ 15, 21 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 09. April 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1999 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Einkommens von DM 78.842,00 festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger gründete am 15. Januar 1991 zusammen mit seinem Sohn die Bau GmbH A… (im folgenden: GmbH). Am Stammkapital von DM 50.000,00 der GmbH war der Kläger zu 75 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten als Hauptunternehmer als auch die Ausführung einzelner Gewerkleistungen im Hoch-, Tief- und Ausbau.
Die GmbH nutzte ein dem Kläger allein gehöriges Grundstück zunächst unentgeltlich. Am 15. April 1991 schloss der Kläger mit der GmbH einen Mietvertrag über dieses Grundstück. Die Mietfläche beträgt danach insgesamt 1.362 qm. Die Mietsache ist in § 1 des Vertrages wie folgt beschrieben:
a) |
Büroräume Gesamt |
51,90 qm |
b) |
Garagen Gesamt |
2 Stück |
c) |
Lager Freilager (Hof) |
423,00 qm |
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Freilager (Wiese) |
504,00 qm |
|
Überdachte Lager |
309,00 qm |
d) |
Werkstatt Gesamt |
33,50 qm |
Die Miete für das Grundstück beträgt 6.851,50 pro Monat und setzt sich gemäß § 5 des Vertrages wie folgt zusammen:
Büroräume |
DM |
1.193,70 |
Freilager (Hof) |
DM |
1.205,55 |
Freilager (Wiese) |
DM |
918,00 |
überdachte Lager |
DM |
2.935,50 |
Garagen |
DM |
180,00 |
Klempnerwerkstatt |
DM |
418,75 |
Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde 1909 erbaut und 1933 für den Betrieb eines Kolonialwarenhandels umgebaut. Seither sind wesentliche Veränderungen nicht vorgenommen worden.
Am 05. September 1991 übertrug der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 25 % schenkweise auf die Klägerin.
Der Beklagte ging danach von dem Bestehen einer Betriebsaufspaltung während der Zeit vom 15. April bis zum 05. September 1991 aus, die am 05. September durch Wegfall der personellen Verflechtung endete. Die sachliche Verflechtung sah der Beklagte in der Vermietung des dem Kläger gehörigen Grundstucks an die GmbH, welches er als wesentliche Betriebsgrundlage wertete.
Entsprechend setzte der Beklagte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines aus der Aufgabe des Besitzunternehmens am 05. September 1991 resultierenden Aufgabegewinns fest. Nach der Bewertung des Beklagten entfiel auf die Gebäude ein Entnahmegewinn von DM 3.093,00, auf den Grund und Boden ein Entnahmegewinn von DM 4.086,00 sowie auf die übertragenen GmbH-Anteile ein Entnahmegewinn von DM 167.250,00. Bei der Bewertung der GmbH-Anteile wendete der Beklagte das Stuttgarter Verfahren an.
Das zu versteuernde Einkommen betrug danach laut Einkommensteuerbescheid vom 08. April 1997 DM 252.090,00. Mit Datum vom 25. Juni 1997 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, nach dem das zu versteuernde Einkommen DM 253.271,00 beträgt. Dieser Bescheid ist zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden. Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Betriebsaufspaltung während der Zeit vom 15. April bis zum 05. September 1991 nicht vorgelegen habe, da es an der sachlichen Verflechtung gefehlt habe. Ihrer Ansicht nach ist das an die GmbH vermietete Grundstück nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Jedenfalls aber meinen die Kläger, dass die GmbH-Anteile vom Beklagten überbewertet worden seien. Sie sind der Ansicht, dass die GmbH-Anteile richtigerweise nach Abschnitt 10 Absatz 1 der Vermögensteuer-Richtlinien mit dem Nennwert anzusetzen gewesen seien, da sich das Unternehmen in der Aufbauphase befunden habe und eine Wertsteigerung der GmbH-Anteile seit der Gründung noch nicht stattgefunden habe. Die Kläger verweisen insbesondere auf die Situation im Beitrittsgebiet im Jahr 1991 und machen geltend, dass zu dieser Zeit zwar gute Gewinnaussichten für Bauunternehmen vorgelegen hätten. Es sei aber gleichzeitig zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit sehr viele Bauunternehmen gegründet wurden bzw. günstig übernommen werden konnten. Die Kläger machen wei...