rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung setzt voraus, dass erhebliche Pflichtverstöße in der Vergangenheit feststellbar sind und davon auszugehen ist, dass die vorschrifts- und satzungswidrige Geschäftsführung auch in Zukunft fortgesetzt wird.
2. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips erweist sich ein Widerruf wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur dann als rechtsmäßig, wenn der Verein in nicht unerheblichem Umfang gegen die nach dem StBerG vorgesehen Pflichten verstößt und nicht zu erwarten ist, dass der Verein in naher Zukunft die Mängel abstellt und die gesetzlichen Bestimmungen einhält.
3. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sind eindeutige Bemühungen der neugewählten Vorstandschaft, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung alsbald sicherzustellen, positiv zu bewerten, selbst wenn wegen erheblicher Versäumnisse der früheren Vorstandschaft in der Vergangenheit nicht alle Pflichtverstöße sofort nach der Neuwahl in vollem Umfang vermieden werden können (im Streitfall: Aufhebung des Widerrufs trotz anfänglicher Pflichtverletzungen auch des neugewählten Vorstands --fehlende Aufarbeitung der Fehler der Vergangenheit durch Mitgliederversammlungen, unzutreffende Angaben gegenüber dem Vereinsregister, Satzungsverstöße bei der Ladung zur Neuwahl--, weil trotz Anlaufschwierigkeiten in den Anfangsmonaten des neuen Vorstands nachhaltige Bemühungen um eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ersichtlich waren und der Erfolg dieser Anstrengungen auch durch den aktuellen Geschäftsprüfungsbericht bestätigt wurde).
4. Zur Frage der Nichtigkeit der Neuwahl des Vorstands eines eingetragenen Vereins wegen Nichteinhaltung der in der Satzung geregelten Ladungsfrist und der nicht vollständigen Ladung aller Mitglieder.
Normenkette
StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 22 Abs. 7 Nrn. 1-2; BGB § 32; StBerG § 22 Abs. 1
Gründe
Der Kläger wurde im Jahre 1993 errichtet. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vom 20.5.1993 hat die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten; auf die weiteren Einzelheiten der Satzung wird verwiesen. In seinem Schreiben an den Verein vom 01.10.1993 verwies die Beklagte ausdrücklich auf die Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschäftsprüfungen nach § 22 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Trotz entsprechender Hinweise und zahlreicher Mahnungen gingen die Geschäftsprüfungsberichte für die Geschäftsjahre 1994 bis 1999 wie folgt bei der Beklagten ein:
Prüfbericht |
Auftrag erteilt am: |
gesetzliche Abgabefrist |
Posteingang am: |
1994 |
30.01.1996 |
30.09.1995 |
15.04.1996 |
1995 |
01.07.1996 |
30.09.1996 |
21.10.1996 |
1996 |
03.11.1997 |
30.09.1997 |
13.02.1998 |
1997 |
10.05.1999 |
30.09.1998 |
03.09.1999 |
1998 |
23.07.1999 |
30.09.1999 |
30.09.1999 |
1999 |
05.10.1999 |
30.09.2000 |
31.07.2000 |
Der Kläger teilte den Vereinsmitgliedern den wesentlichen Inhalt der Geschäftsprüfungsberichte für 1994 und 1995 erst nach Aufforderung durch die Beklagte im Dezember 1997 mit. Daraufhin konnte am 11.12.1997 die Mitgliederversammlung das Ergebnis der Geschäftsprüfung erörtern und den Vorstand wegen seiner Geschäftsführung in den Jahren 1994 und 1995 entlasten.
Durch Schreiben vom 20.02.1998 kündigte die Beklagte dem Kläger an, bei verspäteter Abgabe des Geschäftsprüfungsberichtes für 1997 die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen. Weiterhin gab die Beklagte dem Verein Gelegenheit, zu einzelnen Pflichtverletzungen Stellung zu nehmen und bat insbesondere um Angaben, wer zu welchem Zeitpunkt mit dem Erstellen des Geschäftsprüfungsberichts für das Jahr 1997 beauftragt worden war (Schreiben vom 20.11.1998). Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, widerrief die Beklagte durch Bescheid vom 10.02.1999 die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3, 2. All. StBerG; auf die Einzelheiten der Widerrufsverfügung wird Bezug genommen.
Am 23.3.1999 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt, zu der mit Schreiben vom 17.3.1999 eingeladen worden war. Das zu den Gerichtsakten gereichte Einladungsschreiben wies als Tag der Versammlung den 23.4.1999 aus. Allerdings versandte der Kläger – ausweislich seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung – am folgenden Tag ein Einladungsschreiben, das als Termin den 23.3.1999 benannte. Trotz entsprechender Aufforderung seitens des Beklagten erbrachte der Kläger nicht den Nachweis, sämtliche Mitglieder eingeladen zu haben. Die Versammlung wählte einen neuen Vorstand.
Mit Schreiben vom 18.5.1999 beantragte der neue Vorstand bei dem Amtsgericht Cottbus, die Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands in das Vereinsregister einzutragen. In diesem Zusammenhang versicherte der Kläger, die Versammlung sei satzungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden.
Der Einspruch blieb erfolgl...