rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bereits im Jahr 1992 bewohnten die Kläger eine Wohnung im Haus der Mutter der Klägerin. Im Juli 1992 nahmen die Kläger einen KfW-Kredit in Höhe von DM 40.000,00 zum Zwecke der Sanierung des Daches und des Einbaus neuer Fenster auf. Das Darlehen wurde durch die Bestellung einer Grundschuld in entsprechender Höhe zugunsten der kreditgebenden Bank am Grundstück der Mutter der Klägerin gesichert.
Im September 1992 bemühte die Mutter der Klägerin sich erstmals um einen Termin bei einem Notar zur Beurkundung der Übertragung des Grundstücks auf die Kläger. Die Beurkundung fand jedoch erst am 09. November 1994 statt. An diesem Tag gingen auch die Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf die Kläger über. Der Mutter der Klägerin wurde ein lebenslanges Wohnrecht an einem Teil des Hauses eingeräumt. Nach dem Vertrag betrug der Kaufpreis DM 50.000,00 und sollte durch Zahlung von DM 10.000,00 und Übernahme der Kreditverbindlichkeit in Höhe von DM 40.000,00 erbracht werden.
Unter Zugrundelegung eines Kaufpreises in Höhe von DM 50.000,00 sowie Aufwendungen für Baumaterialien in den Jahren 1993 und 1994 ermittelten die Kläger Anschaffungskosten in Höhe von DM 57.846,87. Der Beklagte erkannte demgegenüber nur Anschaffungskosten in Höhe von DM 13.562,00 an. Er ging dabei von einem Kaufpreis von nur DM 10.000,00 aus und berücksichtigte Aufwendungen für Baumaterialien insoweit nicht, als sie bereits im Jahr 1993 angefallen waren.
Auf den Einspruch der Kläger änderte der Beklagte den angegriffenen Bescheid dahingehend, daß er bei der Berechnung des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG auch das zugunsten der Mutter der Klägerin bestellte Wohnrecht berücksichtigte. Er gewährte den Abzugsbetrag danach in Höhe von DM 638,00.
Die Kläger begehren im Klageverfahren die Gewährung des Abzugsbetrages in Höhe von DM 2.518,00. Sie gehen dabei von Anschaffungskosten in Höhe von DM 53.562,25 aus, die wegen des aufgrund des Wohnrechts von der Mutter der Klägerin genutzten Teils des Hauses auf DM 41.956,55 zu kürzen seien.
Die Kläger sind der Auffassung, daß der Beklagte die Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu Unrecht nicht in der beantragten Höhe anerkannt habe. Sie weisen darauf hin, daß die bereits im Jahr 1992 beabsichtigte Übertragung des Grundstücks auf sie nur wegen Terminschwierigkeiten erst im November 1994 stattgefunden habe. Dies könne, insbesondere wegen der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet relativ kurze Zeit nach der Wiedervereinigung, ihnen nicht angelastet werden. Sie tragen außerdem vor, daß sie durch die vorgenommenen Baumaßnahmen einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Mutter der Klägerin erhalten hätten; jedenfalls mit diesem hätten sie gegen die restliche Kaufpreisforderung in Höhe von DM 50.000,00 aufrechnen können.
Die Kläger haben Klage erhoben und beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 30. August 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1996 dahingehend zu ändern, daß der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 6 % von DM 41.956,55 gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, daß die Übernahme der Kreditverbindlichkeit durch die Kläger in diesem Fall nicht zu Anschaffungskosten für das Grundstück führen konnte, weil die Kläger ohnehin von vorneherein Kreditnehmer und damit Schuldner dieser Verbindlichkeit waren. Auch die Bestellung der Grundschuld führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Kläger mit der vertragsgemäßen Rückzahlung des Kredites gleichzeitig einen Rückgewähranspruch gegen den Sicherungsnehmer hinsichtlich der Grundschuld erhielten. Sie seien daher durch die Bestellung der Grundschuld nicht weitergehend belastet als sie es ohnehin durch den Kredit sind.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, daß den Klägern ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951 i.V.m. 812 BGB, mit dem sie gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen könnten, nicht zustehe, da sie nicht Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden durchgeführt hätten, durch die eine Wohnung entstanden sei, sondern nur Sanierungsarbeiten an einem bereits bestehenden Gebäude vorgenommen hätten.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nur in Höhe von DM 638,00 gewährt.
1. Die Anschaffungskosten der Kläger für das von ihnen bewohnte Haus betragen DM 13.562,00.
a. Die von den Klägern aufgewendeten DM 40.000,00 für die Sanierung des Daches und den Einbau neuer Fenster können entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb zu den Anschaffungskosten des Hauses zählen, weil zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen die Übertragung des Hauses auf s...