Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldes für das Kind. Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat am 13. Oktober 1998 für seine Tochter … Kindergeld beantragt. Zuvor hatte der Landkreis … Kinde Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von insgesamt 3.190,40 DM. Hierbei wurde das dem Antragsteller für seine Tochter zustehende Kindergeld nicht in Anrechnung gebracht. Erst ab Januar 1999 erfolgte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes.
…rwarb laut Zeugnis der Berufsbildenden Schulen des … am 21. Juli 1998 den Realschulabschluss und meldete sich am 27. Juli 1998 beim Arbeitsamt … als arbeitslos. Dort wurde sie als Bewerberin für eine Ausbildungsstelle geführt.
Im Kindergeldantrag vom in 10. Oktober/13 Oktober 1998 hat der Antragsteller angegeben, dass Kind nicht außerhalb seines Haushalts lebe.
Mit Schreiben vom 14. August 1998 hat der … dem Antragsgegner mitgeteilt, dass … seit 01. August 1998 bis auf weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG erhalte. Als Anschrift des Kindes ist angegeben: …
Der … hat in dem Schreiben für den Fall der Leistungspflicht des Antragsgegners um Erstattung des Kindergeldes in Höhe von 220 DM gebeten.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 1998 hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ab August 1998 Kindergeld in Höhe von 220 DM festgesetzt.
Weiter heißt es im Bescheid:
„Der Anspruch gilt Ihnen gegenüber für den Zeitraum von August 1998 bis Dezember 1998 in Höhe von 1.100 DM nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 107 10 Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt. …, hat in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 i.V.m. §§ 103, 104 SGB X, da für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe ohne Anrechnung des Kindergeldes gezahlt wurde.”
Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben.
Der Einspruchsbescheid wurde am 27. Januar 1999 abgesandt.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben, welche am 17. Februar 1999 beim Finanzgericht eingegangen ist. Über die Klage (Az.: 2 K 56/99) ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller erstrebt die Abänderung des Bescheides vom 08. Dezember 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 25. Januar 1999, soweit das Kindergeld für den Zeitraum von August 1998 bis Dezember 1998 nicht an ihn ausgezahlt worden ist, weil … einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.
Hierfür begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, aber unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte oder bereits erhobene Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller nach seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Jedenfalls ergibt sicht bei summarischer Prüfung (vgl. hierzu Reiche in Beermann, § 142 FGO Rz. 79), dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, denn die Klage muss voraussichtlich abgewiesen werden. Der angefochtene Bescheid dürfte jedenfalls keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers enthalten.
Immerhin ist zu Lasten des Antragstellers schon fraglich, weshalb der Antragsgegner diesem überhaupt Kindergeld für das Kind Nadja-Natascha gewährt hat. Zwar hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die formularmäßige Erklärung abgegeben, dass das Kind nicht außerhalb des Haushalts des Antragstellers lebe. Aus der Mitteilung des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel vom 14. August 1998 ergibt sich dagegen, dass, Nadja-Natascha Gaffron abweichend von der Anschrift des Antragstellers in Gardelegen, An den Kellerbergen 2, wohnhaft sei. Wenn aber das Kind nicht in den Haushalt des Antragstellers und auch nicht in den Haushalt eines anderen Berechtigten aufgenommen war, so stand dem Antragsteller das Kindergeld ohnehin nur dann zu, wenn er dem Kind eine Unterhaltsrente gezahlt hat oder wenn er neben anderen Unterhaltsverpflichteten dem Kind die höchste Unterhaltsrente gezahlt hat (vgl. § 64 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1,2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Da aber das Kind unstreitig Sozialhilfe erhalten hat und der Antragsteller in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Prozesskostenhilfe angegeben hat, erwerbslos zu sein und keinen Angehörigen Unterhalt zu gewähren, spricht viel dafür, dass kein Berechtigter dem Kind Unterhalt gezahlt hat, so dass nach § 64 Abs. 3 S. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 3 EStG zunächst das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Kindergeldberechtigten bestimmen müsste...