rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei Erbbaurecht auf 99 Jahre an sanierungsbedürftigem Gebäude und Zahlung nur eines laufenden Erbbauzinses. Ermittlung des beklagten FA sowie des Rechtsschutzzieles durch Auslegung. Eigenheimzulage ab 2000. (Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Kläger auf 99 Jahre das Erbbaurecht an einem Grundstück samt sanierungsbedürftigem Wohnhaus erworben und wurde dabei die Zahlung eines ausdrücklich nur auf den Grund und Boden bezogenen Erbbauzinses, aber weder Zahlungen für den Erwerb des Erbbaurechts noch für den Erwerb des Gebäudes vereinbart, so steht dem Kläger mangels entgeltlicher Anschaffung keine Eigenheimzulage zu. Die laufend zu zahlenden Erbbauzinsen stellen Entgelt für die fortdauernde Nutzung des Erbbaurechts dar und sind damit keine Anschaffungskosten und nicht nach § 2 Abs.1 EigZulG begünstigt.
2. Hat sich der Kläger im Erbbauvertrag zur Sanierung des Gebäudes wegen dessen schlechten Zustands innerhalb von zwei Jahren verpflichtet, stellen die Sanierungsaufwendungen zwar Anschaffungskosten dar, kommen aber während der 99-jährigen Vertragsdauer nur dem Kläger zugute und sind daher keine Aufwendungen für die Überlassung des Gebäudes und kein Entgelt i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG.
3. Zur Auslegung eines Rechtsbehelfsschriftsatzes bezüglich der beklagten Behörde, wenn die Steuernummer des „richtigen” FA genannt, namentlich aber ein anderes, unzutreffendes FA angegeben wird, sowie zur Auslegung dahin gehend, ob eine Klage eingelegt oder Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden sollte.
4. Wurde beim Gericht PKH für eine bei Bewilligung der PKH erst noch zu erhebende Klage beantragt, kann für den (noch) nicht angefochtenen Verwaltungsakt gleichwohl beim FG Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt werden.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1, §§ 63, 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 142; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 3.579 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Antragstellern eine Eigenheimzulage zusteht.
Die Antragsteller sind Ehegatten. Sie haben fünf Kinder. Am 16. Juni 1999 schlossen sie mit einer Kirchengemeinde einen Erbbaurechtsvertrag für die Dauer von 99 Jahren.
Das betreffende Grundstück war mit einem zweistöckigen Pfarrhaus nebst Garage bebaut. In dem Gebäude hatten sich im Obergeschoss die Wohnräume des Pfarrers befunden, der außerdem die Küche im Erdgeschoss genutzt hatte. Die übrigen Räume in beiden Etagen einschließlich der sanitären Einrichtungen waren – mit Ausnahme der Küche – von der Gemeinde als Kapelle, Unterrichtsräume und Büro genutzt worden. Das gesamte Haus wurde über eine Zentralheizung beheizt.
Die Antragsteller verpflichteten sich zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses i.H.v. 5.872,20 DM. Bei der Bemessung dieses Betrages wurde wegen des schlechten Zustands der Gebäude nur der Wert des Grundstücks berücksichtigt.
Nach § 4 Nr. 1 des Vertrages waren die Antragsteller verpflichtet, das Wohngebäude innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vertragsschlusses an, entsprechend ihren Wohnbedürfnissen umzubauen und zu sanieren.
§ 8 des Vertrages regelt die Rückgabe des Grundstücks und der Bauwerke. Danach haben die Antragsteller bei Erlöschen oder Heimfall des Erbbaurechts das Grundstuck und die Bauwerke in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Sie sind grundsätzlich nicht berechtigt Bauwerke oder Teile davon wegzunehmen. Eine Entschädigung sollen die Antragsteller nur in Höhe bestehender Verbindlichkeiten von durch Grund Pfandrechte gesicherter Darlehen erhalten, dies aber auch nur bis zu 80 % des gemeinen Wertes, den die Bauwerke zu diesem Zeitpunkt haben. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch wurde ausgeschlossen, weil das Pfarrhaus „ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts” zur Verfügung gestellt worden sei. Die Grundstückseigentümerin ist jedoch verpflichtet, das Erbbaurecht für die voraussichtliche Standdauer der Bauwerke zu verlängern. Für den Fall, dass die Bauwerke in einem derart schlechten Zustand sein sollten, dass ihre Instandsetzung unwirtschaftlich wäre, so sind die Antragsteller auf Verlangen verpflichtet, die Bauwerke auf ihre Kosten abzubrechen.
In § 13 Nr. 9 des Vertrages heißt es weiter: „Die Höhe des Erbbauzinses berücksichtigt nicht den Wert des vorhandenen Gebäudes und der Garage. Insoweit wird eine unentgeltliche Überlassung vereinbart, die somit eine Entschädigung an den Erbbauberechtigten … ausschließt …”.
Noch im Jahre 1999 begannen die Antragsteller mit umfangreichen Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, um das Gebäude für ihren Wohnbedarf herzurichten. Es wurden im Erdgeschoss – ohne größere Eingriffe in die vorhandene Raumaufteilung – zwei Wohnzimmer, ein Esszimmer, eine Küche, ein Bad mit WC und ein Abstellraum geschaffen. Im Obergeschoss entstanden – ebenfalls oh...