rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für die Anschaffung einer Alarmanlage.
Der Kläger betreibt auf dem eigenen gemischt genutzten Grundstück im Stadtkern von … einen …. Im Jahr 1991 ließ er eine Alarmanlage für 13.526,– DM (ohne Umsatzsteuer) einbauen. Die Schaltzentrale dieser Anlage befindet sich in einem Büro hinter dem Verkaufsraum. Die Kabel verlaufen in Kabelschächten auf Putz und sind in allen Räumen in die abgehängte Decke eingezogen. Hieran sind Bewegungsmelder und Kontakte angeschlossen, die sämtlich auf dem Putz montiert sind. Die außen am Eingang angebrachte Alarmsirene wird mit Kabeln versorgt, die zunächst noch in der Decke verlaufen, dann aber ohne Kabelkanal auf dem Putz befestigt sind.
Mit Antrag vom 17. Februar 1992 begehrte der Kläger unter anderem für die Alarmanlage eine Investitionszulage. Das beklagte Finanzamt – FA – setzte mit Bescheid vom 11. März 1992 die Investititionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf 7.032,– DM fest, wobei es die Aufwendungen für die Alarmanlage nicht als begünstigte Investition anerkannte, weil sie Bestandteil des Gebäudes sei. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 09. September 1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner am 01. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Investitionszulage für die Anschaffungskosten der Alarmanlage. Er ist der Auffassung, daß die Alarmanlage ein bewegliches Wirtschaftsgut darstelle, da sie jederzeit wieder gelöst und in einem anderen Zusammenhang verwendet werden könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. September 1992 und Änderung des Bescheides vom 11. März 1992 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf 8.656,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Festsetzung einer Investitionszulage für die Anschaffungskosten der Alarmanlage abgelehnt.
Denn die Alarmanlage ist kein bewegliches Wirtschaftsgut, § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1991 –InvZulG 1991–.
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftguts ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Grundstücks- und Gebäudebestandteile (§§ 93 ff des Bundesfinanzhofs –BFH–) sowie des Bewertungsrechts über die Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) zurückgreift (vgl. Urteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– vom 10.06.1988 – III R 65/84, BStBl II 1988, 847; Urteil vom 23.09.1988 – III R 67/85, BStBl II 1989, 113 m.w.N.). Diese zu § 19 Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist insoweit entsprechend heranzuziehen, als die Regelung in § 2 InvZulG mit § 19 BerlinFG übereinstimmt.
Danach kann die Alarmanlage nicht als bewegliches Wirtschaftsgut beurteilt werden, denn sie ist nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei ihr zivilrechtlich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil, denn sie ist eine zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache, § 94 Abs. 2 BGB „Zur Herstellung” in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 27.09.1978, V ZR 36/77, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1979, 712 und vom 25.05.1984 V ZR 149/83, NJW 1984, 2278).
Die Alarmanlage ist eingefügt, denn durch die in Kabelschächten auf Putz verlaufenden Kabel und die sämtlich auf Putz montierten Bewegungsmelder und Kontakte wurde zu dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt. Die Alarmanlage wurde auch zur Herstellung des Gebäudes eingefügt, denn ihr Fehlen würde dem Gebäude ein negatives Gepräge geben (BFH-Urteil vom 29.08.1989 – IX R 176/84, BStBl II 1990, 430; BFH-Urteil vom 16.02.1993 – IX R 85/88, BStBl II 1993, 545). Hiernach bildet die Alarmanlage einen unselbständigen Gebäudebestandteil. Denn sie ist dem Bereich der Nutzbarmachung des Gebäudes als solchem zuzuordnen; denn sie gibt dem Gebäude – ebenso wie andere Sicherungsvorkehrungen, wie zum Beispiel Sicherheitsschlösser, Fenstergitter usw. – ein besonderes Gepräge, da sie dazu dient, eine sichere und ungestörte Gebäudenutzung zu ermöglichen. Die Ausstattung eines zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Gebäudes mit einer Alarmanlage entspricht zeitgemäßen Ansprüchen, auch wenn deren Einbau … nicht unverzichtbar ist (so BFH-Urteil vom 16.02.1993, a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude in einer „relativ unbelebten Gegend” gelegen ist (so noch das Urteil des BFH vom 26.06.1979 – VIII R 22/72, BStBl II 1979, 738).
Gegen die Annahme eines wesentlichen Bestandteils spricht auch nicht, daß die Alarmanlage jederzeit wieder entfernt werden kann. Denn nach § 94 Abs. 2 BGB ist – im Gegensatz zu wesentlichen Bestandte...