rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Vollbeendigung. Kostentragungspflicht des vollmachtslosen Vertreters
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Liquidation einer GmbH. Die Eintragung desjenigen, der etwa im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführer der GmbH war, als Liquidator ins Handelsregister ist unzutreffend.
2. Auch im Falle eines positiven Reinvermögens schließt sich an das Insolvenzverfahren kein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren an.
3. Das Insolvenzverfahren soll zur Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft führen.
4. Kosten, die ein vollmachtloser Vertreter veranlasst hat, sind ihm aufzuerlegen.
Normenkette
InsO § 199 S. 2, § 258; GmbHG § 60 Abs. 1 Nrn. 4-5; FGO § 62 Abs. 2, § 135 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat W. S., …, zu tragen.
Tatbestand
Am Stammkapital der Klägerin von 50.000,– DM waren W. S. mit 30.000,– DM sowie H. und K. K. mit jeweils 10.000,– DM beteiligt.
Ausweislich des Handelsregisters waren Geschäftsführer der Klägerin bei unechter Gesamtvertretung zunächst H. K. und W. S. Am 14. Dezember 2001 wurde W. S. als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht.
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichteten Einsprüche wurden vom Steuerberater R.-J. H. im Namen der Klägerin eingelegt und gingen beim Beklagten am 25. Juli 2002 ein.
Am 30. Oktober 2002 wurde H. K. als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht, zugleich wurden R. M. und M. S. als Geschäftsführer eingetragen.
Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 13. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte meldete Forderungen i.H.v. rund 1.700.000,– EUR zur Tabelle an, von denen der Insolvenzverwalter knapp 1/1000 anerkannte.
Der Insolvenzverwalter hinterlegte am 15. Dezember 2004 7.952,28 EUR, nachdem er die Differenz zum verbliebenen Überschuss, der sich auf 19.880.72 EUR belief, an W. S. ausgekehrt hatte.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. Januar 2005 hob das Amtsgericht Dessau das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wie dort ausgeführt nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung nach § 200 Abs. 1 InsO auf, was am 26. Januar 2010 ins Handelsregister eingetragen wurde, nachdem es am 31. Januar 2005 im StAnz LSA veröffentlicht worden war. Zugleich wurden R. M. und M. S. als Liquidatoren der Klägerin eingetragen.
In den Verwaltungsvorgängen findet sich eine per Telefax übermittelte von M. S. im Namen der A. GmbH erteilte Vollmacht vom 02. September 2005, die keinen Bevollmächtigten nennt und von den Steuerberatern und Rechtsanwälten … und Partner vorgelegt wurde. Ferner finden sich Kopien einer den eben genannten Steuerberatern und Rechtsanwälten von R. M. am 30. Oktober 2006 erteilten Vollmacht zur Vertretung der Klägerin sowie einer von H. K., dem mit Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. am 26. März 2004 bestellten Insolvenzverwalter, im Namen der Klägerin gleichfalls den genannten Steuerberatern und Rechtsanwälten erteilten Vollmacht vom 30. Oktober 2006.
Unter dem 04. Dezember 2008, einem Donnerstag, setzte der Beklagte gegenüber der von ihm als „A. GmbH i.L.” bezeichneten Klägerin, die Körperschaftsteuer für 1997 auf 192.798.97 EUR, für 1998 auf 199.087,86, für 1999 auf 206.709,68 EUR und für 2000 auf 81.806,70 EUR fest, im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen übersandte er an „… und Partner”.
Die hiergegen gerichtete Klage ging beim Beklagten am 08. Januar 2009 ein. Sie wurde von der Partnerschaftsgesellschaft … und Partner Steuerberater / Rechtsanwälte im Namen der Klägerin erhoben.
Die Partnerschaftsgesellschaft legt eine W. S., …, erteilte, von R. M. und M. S. unterzeichnete Vollmacht zur Vertretung der Klägerin in allen steuerlichen Angelegenheiten vom 03. März 2008 in Kopie vor, die den Eintrag der Klägerin in das Handelsregister beim Amtsgericht D. ausweist. Ferner legt die Partnerschaftsgesellschaft eine „… & Partner Steuerberater/Rechtsanwälte” von W. S. unter dem 01. März 2009 erteilte Prozessvollmacht vor.
Die Partnerschaftsgesellschaft trägt vor, die Bestellung von Geschäftsführern wie auch eventuell von Liquidatoren sei auf der Basis eines Fortführungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung in Anwendung von § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG i.V.m. § 274 Abs. 3 Satz 2 AktG möglich.
Die ausweislich des Empfangsbekenntnisses der als prozessbevollmächtigt aufgetretenen Partnerschaftsgesellschaft ordnungsgemäß geladene Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Einspruchsentscheidungen seien nicht wirksam.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unzulässig, da sie zwar im Namen der Klägerin erhoben worden ist, es jedoch an deren wirksamer Vertretung im Klageverfahren mangelt.
a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin beteiligten- und prozessfähi...