Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung des hälftigen, nicht vereinnahmten Kindergeldes ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 erfolgt bei der Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG nach Abzug eines Kinderfreibetrags die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes. Das der Verfahrensvereinfachung dienende alleinige Abstellen auf den Kindergeldanspruch unabhängig von der tatsächlichen Vereinnahmung des hinzugerechneten Betrages ist verfassungsgemäß (vgl. BFH v. 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
2. Behauptet bei Eingliederung der Kinder in den Haushalt der Eltern zu gleichen Teilen der den Haushaltsfreibetrag begehrende Kindesvater, dass die das Kindergeld vereinnahmende Kindesmutter mit ihrem Partner eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Abs. 2 EStG führt, ist der Kindesvater darlegungs- und beweispflichtig.
Normenkette
EStG § 31 S. 4, § 32 Abs. 6, § 24b Abs. 1 S. 3, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; AO § 88
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach der gesetzlichen Regelung des § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beim Abzug der Freibeträge für Kinder der hälftige Anspruch auf Kindergeld wieder hinzugerechnet wird. Zudem soll der Beklagte die Kosten dafür tragen müssen, dass er, der Kläger, während des Klageverfahrens auf den Abzug des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende verzichtet hat.
Der Kläger, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer juristischen Fakultät, hat zwei minderjährige Kinder. Für jedes Kind stehen dem Kläger gem. § 32 Abs. 6 EStG Freibeträge i.H.v. 2.904 EUR zu (1.824 EUR Kinderfreibetrag zzgl. 1.080 EUR Betreuungsfreibetrag). Das im Streitjahr für die Kinder jeweils zustehende monatliche Kindergeld i.H.v. 154 EUR (§ 66 Abs. 1 EStG) wurde der Kindesmutter ausgezahlt. Seit der Trennung im Jahr 2001 unterhalten der Kläger und die Kindesmutter getrennte Haushalte, in denen jeweils beide Kinder gemeldet sind. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Betreuung beider Kinder zeitlich hälftig in beiden Haushalten erfolgte. Der Kläger zahlt wegen seiner Betreuungsleistungen keinen Kindesunterhalt an die Kindesmutter.
Das vormalige Finanzamt …, dessen gesetzlicher Rechtsnachfolger zum 1. Juni 2013 das nunmehr beklagte Finanzamt (FA) geworden ist, erließ am 22. Oktober 2008 den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid. Darin wurde dem Kläger entsprechend § 31 Satz 4 EStG bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens für jedes Kind ein Freibetrag i.H.v. 2.904 EUR abgezogen und zugleich der hälftige Anspruch des Klägers auf das Kindergeld i.H.v. 924 EUR (= 154 EUR × 12 Monate / 2) wieder hinzugerechnet. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährte das FA nicht.
Im Einspruchsverfahren trug der Kläger zusammenfassend vor, dass er im Gegensatz zur Kindesmutter seine Kinder in seinem Haushalt allein erziehen würde, die Kinder auch bei ihm gemeldet seien und auch die Hälfte des Jahres bei ihm wohnen würden. Nach Ansicht des Klägers würde die Kindesmutter in deren Haushalt mit ihrem damaligen Partner eine Haushaltsgemeinschaft bilden, weshalb der Kindesmutter kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustehen würde. Gegen die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs wandte der Kläger ein, dass er das Kindergeld nicht erhalten habe und wegen seiner Betreuungsleistungen auch keinen Barunterhalt schulden würde, so dass es nichts anzurechnen gäbe. Es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn Eltern ihre Kinder jeweils in gleichem Umfang betreuen, der eine Kindergeld bzw. Freibeträge erhalte, der andere aber nur einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch habe, der erst vor Gericht durchgesetzt werden müsse. Nachdem das FA die Kindesmutter befragt und eine zuvor angekündigte Ortsbesichtigung der eigenen Wohnung des damaligen Partners der Kindesmutter durchgeführt hatte, monierte der Kläger u.a., die Ortsbesichtigung sei „beinahe wie ein Schildbürgerstreich” angekündigt gewesen.
Mit Einspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 setzte das FA die Einkommensteuer aus hier nicht streitigen Gründen herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA bezog sich wegen der Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs auf den Wortlaut des § 31 Satz 4 EStG. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährte das FA nicht, weil es die vom Kläger behauptete Haushaltsgemeinschaft der Kindesmutter mit deren damaligen Partner nicht habe ermitteln können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Vertiefend hält es der Kläger im Hinblick auf seinen Betreuungsleistungen für absurd, dass ihm Geld als erhalten zugerechnet werde, welches er niemals erhalten habe und über dessen Verwendung er nicht entscheiden könne und er auch keine Nachweise erhalte. Er, der Kläger, kümmere sich die Hälfte des Jahres um seine Kinder, so da...