Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993, 1994,1995. Betriebsbereitschaft einer Maschine als Voraussetzung für die Investitionszulage. „Beginn” der Investition bei Betriebsübertragung nach der Bestellung auf eine KG, an der der Investor beteiligt ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Investition in eine Maschine ist investitionszulagenrechtlich erst dann abgeschlossen, wenn die Maschine betriebsbereit ist. Betriebsbereit bedeutet nicht nur, dass die Maschine einsatzfähig ist, sondern auch, dass ihr Einsatz ohne Gefahr für Personen oder Sachen wieder beendet werden kann (hier: in einem Kraftwerk zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzter „Turbosatz”, der zunächst nicht ordnungsgemäß heruntergefahren werden konnte).
2. Hat der Eigentümer von Kraftwerken Wirtschaftsgüter bestellt, übereignet er diese als Teilbetriebe zu wertenden Kraftwerke einer GmbH & Co. KG, an der er als Kommanditist beteiligt ist, unter Erhöhung des Festkapitals und der Haftsumme der KG, aber ohne Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, und fällt diese Übereignung unter den Anwendungsbereich von § 24 UmwStG, so „beginnen” die Investitionen zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kommanditisten i.S. des § 3 InvZulG 1993 (zur Anwendung von § 24 UmwStG bei Einbringung von Teilbetrieben in eine bereits bestehende Personengesellschaft).
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nrn. 2-3, § 5 Abs. 1 Nrn. 2-3; EStDV § 9a; UmwStG § 24
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 1996, geändert durch Bescheide vom 29. Januar 1997 und vom 15. September 1998, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2000 geändert durch den Bescheid vom 2. September 2003 wird die Investitionszulage 1994 auf 1.915.115 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Besitz, die Verwaltung, die Instandhaltung und die Verpachtung von …kraftwerken sowie die Erzeugung von Strom und Fernwärme. Hierzu bestellte ihre Rechtsvorgängerin u.a. im Januar 1992 einen sog. „Turbosatz” für den Standort … und zahlte dafür im Jahr 1993 12.400.062 DM, im Jahr 1994 6.058.955 DM und im Jahr 1995 6.587.620 DM. Nach der ursprünglichen Planung sollte die Montage ab dem 14. September 1993 beginnen und die Inbetriebnahme (= Nachweis der Funktionstüchtigkeit) am 14. November 1994 sowie der Probebetrieb (= Nachweis der Betriebstüchtigkeit) am 14. Dezember 1994 beendet sein. Dieser Zeitplan konnte nicht eingehalten werden. Zwar wurde die Maschine schon einige Tage früher montiert und nach dem ersten Dampfstoß auch an mehreren Tagen jeweils über mehrere Stunden bis auf Nenndrehzahl ordnungsgemäß und fehlerfrei hochgefahren. Aber während verschiedener Kaltstarts fuhr der Turbinenläufer bei niedrigen Drehzahlen fest und zudem ließen Geräusche aus den Stopfbuchsenbereichen auf Anstreifvorgänge schließen. Nachdem die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen ein erneutes Festfahren nicht verhindern konnten, entschloss sich die Klägerin (obwohl die betroffenen Spiele an der vorderen Stoffbuchse den Sollvorgaben des Werksmontageprotokolls entsprachen) zu einer 5- wöchigen außerplanmäßige Inspektion zum Preis von 500.000 DM. Dabei stellte sich heraus, dass die Maschine bei einem Betrieb unter Volllast zwar fehlerlos gelaufen wäre; dass sie aber beim Herunterfahren nicht gleichmäßig abkühlte und daher insbesondere in den häufigen Abkühlphasen des Probebetriebes unrund lief und anstreifte, bis sich schließlich die Welle minimal verschoben hatte. Infolgedessen wurde der Turbinenläufer wieder demontiert und zum Einstemmen der Dichtungsbänder in das Werk der Lieferfirma verbracht. Erst im Januar 1995 wurde die Maschine erneut montiert, im Februar 1995 synchronisiert und anschließend erstmals mit einer Leistung von 15 MW an das Netz angeschlossen. Da jedoch erneut Anstreifvorgänge festgestellt wurden, wurde die Turbine wieder vom Netz genommen und nochmals in Stand gesetzt und dann letztlich erst am 2. Juni 1995 abgenommen.
Die fristgerecht beantragte 8 %ige Investitionszulage für den Turbosatz lehnte der Beklagte (nach diversen Änderungen wegen anderer Wirtschaftsgüter) wegen des streitgegenständlichen Turbosatz letztlich für 1993 mit Bescheid vom 10. September 1998, für 1994 mit Bescheid vom 15. September 1998 und für 1995 mit Bescheid vom 10. September 1998 ab. Die fristgerecht eingelegten Einsprüche wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 1993 als unbegründet zur...