Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vGA durch an das Erreichen der Altersgrenze und nicht an das Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Dienst der GmbH geknüpfte Pensionszusage. trotz Zahlung der Pensionsleistungen in voller Höhe nach Errreichen der Altersgrenze keine vGA bei zeitlich und gehaltsmäßig deutlich reduziert fortgeführter Geschäftsführertätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist aus körperschaftsteuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer oder aus dem Ausscheiden aus dem Betrieb mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird, sondern vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Die Tatsache, dass die Zahlung der Altersversorgung nicht an ein Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft anknüpft, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen (Anschluss an BFH v. 5.3.2008, I R 12/07).
2. Wird nach dem Erreichen der Altersgrenze die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit in einem reduzierten Umfang (20 % der bisherigen Tätigkeit) und zu reduzierten Bezügen (25 % des bisherigen Gehalts) vereinbart, werden die Pensionsleistungen in der vollen zugesagten Höhe ausgezahlt und betragen die gesamten Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze nunmehr unter Einbeziehung der Pensionszahlungen weniger als 50 v.H. des bisher bezogenen Geschäftsführergehaltes, so verlieren die Pensionszahlungen nicht ihren Versorgungscharakter. Es liegt daher keine vGA vor; ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte jedenfalls bei diesem Sachverhalt nicht auf einer Anrechnung des reduzierten Aktivgehalts auf die Pensionsleistungen bzw. der Pensionsleistungen auf das Aktivgehalt bestanden. Eine vGA ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass das Geschäftsführergehalt nach Absenkung der Arbeitszeit nicht proportional zur Reduzierung der Arbeitszeit gemindert wurde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1, § 6a; HGB § 249 Abs. 1; BetrAVG § 6
Nachgehend
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 1999 vom 22. August 2005 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2006 wird dahingehend abgeändert, dass bei im übrigen unveränderten Festsetzungen bzw. Feststellungen das Einkommen i.S.v. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG um 305.340,00 DM vermindert festgestellt wird.
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 22. August 2005 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2006 wird dahingehend abgeändert, dass bei im übrigen unveränderten Festsetzungen bzw. Feststellungen das zu versteuernde Einkommen, der steuerliche Verlust sowie das Einkommen i.S.v. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG um 48.879,31 DM vermindert festgestellt werden.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich über die steuerliche Anerkennung einer den Gesellschafter-Geschäftsführern P. (geboren am …) und J. (geboren am …) jeweils am 01. Oktober 1991 zugesagten Altersversorgung, die ab Erreichen des 65. Lebensjahres (P.) bzw. ab Erreichen des 67. Lebensjahres (J.) gezahlt werden sollte, ohne dass hierfür die Beendigung des Dienstverhältnisses zwingende Voraussetzung war, wobei, soweit die Streitjahre betroffen sind, J. bereits seit März 2000 Pensionszahlungen von der Klägerin neben einem reduzierten Gehalt bezieht.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1991 gegründet. Gründungsgesellschafter waren mit Anteilen am Stammkapital der Klägerin von je 50 v.H. P. und J. Geschäftsgegenstand der Klägerin war ausweislich der Eintragung im Handelsregister u.a. die Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Rekonstruktion sowie die Neuerrichtung von Werkzeugmaschinen und artverwandter Maschinen. Die Stammeinlage sollte zum Teil als Sacheinlage durch die Einbringung von zuvor von den Gesellschaftern von der B. GmbH erworbenen Maschinen und Werkzeugen erbracht werden. Sowohl J. als auch P. waren vor Gründung der Klägerin seit mehreren Jahrzehnten bei dem VEB C. als Abteilungsleiter der Bereiche Elektro bzw. Energie beschäftigt. Im Zuge der Deutschen Einheit wurde der VEB in die B. GmbH umgewandelt. Nach Gründung der Klägerin erbrachte diese planmäßig die vorher durch die jeweiligen Abteilungen des VEB bzw. der C. GmbH durchgeführten Leistungen gegenüber der B. GmbH, die zunächst der alleinige Kunde der Klägerin war.
Zu alleinigen gesamtvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiten Geschäftsführern der Klägerin wurden J. und P. bestellt. Mit Ve...