rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenfestsetzung bei Tod der Klägerin und Fiskus als gesetzlichem Erben. Haftungsbescheid vom 28. November 1995
Leitsatz (amtlich)
Verstirbt die nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Klägerin während des finanzgerichtlichen Verfahrens, wird der Fiskus des betreffenden Bundeslandes gesetzlicher Erbe und kommt es dadurch bezüglich des streitigen Haftungsanspruchs zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Fiskus („Konfusion”), so hat sich hierdurch der Finanzprozess auf sonstige Weise erledigt und entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenfestsetzung abzusehen.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1; BGB § 1936 Abs. 1 S. 1; GG Art. 108 Abs. 2; FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Von einer Kostenfestsetzung wird abgesehen.
3. Die Entscheidung ergeht endgültig.
Gründe
Nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Hauptsache erledigt.
1. Die Klägerin (Erblasserin) ist ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde am 11. Juni 1999 verstorben (Prozessakte – FG –, Bl. 40). Nach einer Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes – Nachlassgericht – haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ausgeschlagen, und eine letztwillige Verfügung liegt dem Nachlassgericht nicht vor (FG, Bl. 41).
Daher ist das Land – gemäß der Bekanntmachung des Ministers für Finanzen und Bundesangelegenheiten vom 13. August 2001 (Amtsblatt vom 11. Oktober 2001, S. 1777) vertreten durch das Landesamt für Finanzen – als Fiskus gemäß § 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlicher Erbe der Klägerin geworden (siehe zum gesetzlichen Erbrecht der Bundesländer Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1936, Rdnr. 5). In materiell-rechtlicher Hinsicht führt dies in Bezug auf den streitgegenständlichen Haftungsanspruch zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Fiskus als gesetzlicher Erbe (so genannte Konfusion), so dass das Schuldverhältnis ohne weiteres erlischt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1922, Rdnr. 6; auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überbl. v. § 362, Rdnr. 4; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO, Tz. 10).
Für den Finanzprozess bedeutet das, dass sich das Verfahren auf sonstige Weise erledigt hat, denn in der Person des Landes, als dessen Organ der Beklagte gemäß Art. 108 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über die Finanzverwaltung – FVG – tätig geworden ist, vereinigen entsprechend der materiell-rechtlichen Rechtslage nunmehr die Kläger- und die Beklagtenstellung (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Zivilprozess OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1992, 19 U 173/91, NJW-RR 1992, 1337; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 91, Rdnr. 58 „Konfusion”).
2. Die Frage der prozessualen Auswirkungen einer Konfusion im Finanzprozess ist in der FGO nicht ausdrücklich angesprochen und von der Finanzrechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden worden.
Das Gericht ist der Auffassung, dass zwar § 138 FGO die einschlägige prozessuale Norm darstellt, es in den Fällen wie dem vorliegenden indessen regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO entspricht, von einer Kostenfestsetzung abzusehen, jedenfalls wenn – wie hier die Erblasserin – nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Daher wird mit dem Beschluss lediglich die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen.
2. Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und ergeht daher endgültig.
Fundstellen
Haufe-Index 884110 |
EFG 2003, 107 |