Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Frankreich. Tage der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone. Aussetzung der Vollziehung bezüglich Nachforderung von Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

In die Berechnung der Anzahl der für die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 Buchst. c DBA-Frankreich schädlichen Arbeitstage außerhalb der Grenzzone sind nur solche Dienstreisetage einzubeziehen, für die der Arbeitgeber den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgeblichen Höchstbetrag an lohnsteuerfrei zu gewährendem pauschalem Verpflegungsmehraufwand gezahlt hat.

 

Normenkette

DBA FRA Art. 13 Abs. 5 Buchst. c; EStG 1997 § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.11.2002; Aktenzeichen I B 136/02)

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer vom 8. November 2001 wird bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Er war vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 als Arbeitnehmer bei der in S. ansässigen G-GmbH an insgesamt 206 Arbeitstagen beschäftigt, und zwar als Projektmanager für Kontakte mit der B-AG – In dieser Eigenschaft hat der Antragsteller im fraglichen Zeitraum mehrere Dienstreisen im In- und Ausland unternommen. Unter Anwendung der so genannten Grenzgängerregelung in dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens waren von der Arbeitgeberin für ihn keine Lohnsteuern einbehalten worden.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin war der Antragsgegner ausweislich des Prüfungsberichtes vom 28. Dezember 2000 zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers von der Lohnsteuer im Inland nicht vorlägen, da er im fraglichen Jahr an mehr als 20 v. H. seiner Arbeitstage, nämlich 52 Tage, außerhalb der zwischen den Vertragsstaaten in dem Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Grenzzone tätig gewesen sei. Der Antragsgegner widerrief daraufhin die Freistellung und erließ am 8. November 2001 einen Nachforderungsbescheid über 00.000 DM Lohnsteuern, dem er als Anlage die Berechnung des Nachforderungsbetrages beifügte.

Hiergegen hat der Antragsteller am 28. November 2001 Einspruch eingelegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung hat er mit seiner Verfügung vom 26. April 2002 abgelehnt.

Am 15. Mai 2002 hat der Antragsteller mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides an das Gericht gewandt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei lediglich an 35 Tagen außerhalb der Grenzzone tätig gewesen. Zu Unrecht habe der Antragsgegner drei Samstage bzw. Sonntage als „schädliche” Tage berücksichtigt. Darüber hinaus seien weitere neun Tage berücksichtigt worden, an denen sich der Antragsteller zwar außerhalb der Grenzzone befunden habe. Allerdings habe er an diesen Tagen Dienstreisen durchgeführt. Da er sich nicht länger als zwölf Stunden außerhalb der Grenzzone aufgehalten habe, seien diese Tage nicht zu berücksichtigen. Denn erst die Zeit ab Verlassen der Grenzzone sei für die Beurteilung dieser Frage maßgeblich. Berücksichtige man bei den eintägigen Dienstreisen für die Fahrt innerhalb der Grenzzone von S., dem Sitz der Arbeitgeberin, bzw. vom Wohnort bis K. und zurück etwa vier Stunden, so sei an den fraglichen neun Tagen die Zwölf-Stunden-Grenze nicht überschritten. Unter Berücksichtigung dessen seien die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerbefreiung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt.

Er beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer vom 8. November 2001 bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Prüfungsfeststellungen des Lohnsteuer-Außenprüfers und trägt ergänzend vor, dass auch die Dienstreisetage als „schädlich” für die Anwendung der abkommensrechtlichen Grenzgängerregelung anzusehen seien, für welche die Arbeitgeberin dem Antragsteller ein volles Tagegeld nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen gewährt habe. Danach komme es lediglich darauf an, dass die Dienstreise länger als zwölf Stunden gedauert habe, nicht aber darauf, ob sich der Antragsteller an diesen Tagen länger als zwölf Stunden außerhalb der Grenzzone befunden habe. Die gegenteilige Auffassung sei wegen der unterschiedlichen Bemessung der Dienstreisen nicht praktikabel, weil keine sinnvolle Überprüfung mehr möglich wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

 

Entscheidun...

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