Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Feststellungsbescheides 1988 vom 17. Februar 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1994 wird festgestellt, daß die für 1988 erklärten Gewinne in Höhe von 571.403 DM (davon entfallend auf den Kläger 437.394 DM, auf die Klägerin 134.009 DM) nach §§ 16, 34 EStG begünstigt sind.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Tatbestandes wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1994 und den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Senats vom 23. Januar 1993 (1 K 100/92) Bezug genommen.
Durch die vorgenannte Entscheidung hatte der erkennende Senat unter Nr. 1 des Tenors die Nichtigkeit des Änderungsbescheides vom 10. Juni 1993 und unter Nr. 2 die Steuerbegünstigung der erklärten Gewinne in Höhe von 571.403 DM gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz – EStG – festgestellt. Der Beklagte hatte nach Ergehen dieser Entscheidung der Nr. 1 des Tenors Rechnung getragen, indem er die Regelungen, die in dem für nichtig erklärten Bescheid vom 10. Juni 1992 enthalten waren, mit entsprechend geänderter Adressierung – ansonsten mit unverändertem Regelungsinhalt – durch Änderungsbescheid vom 17. Februar 1993 erneut festgesetzt hat. Der Bescheid trug u.a. den Zusatz: „Das Finanzamt hat gegen den Gerichtsbescheid 1 K 100/92 vom 20.1.1993 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie können bei Gericht Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beantragen, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen – § 68 FGO –” (Rb.). Die Kläger stellten innerhalb dieser Frist keinen ausdrücklichen Antrag nach § 68 FGO, legten aber am 4. März 1993 Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17. Februar 1993 ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 24. Juni 1994 als unbegründet zurückwies (Bl. 25). Am 19. Juli 1994 erhoben die Kläger hiergegen das anhängige Klageverfahren. Durch Beschluß vom 2. September 1994 setzte der Bundesfinanzhof – BFH – das bei ihm anhängige Revisionsverfahren (I R 89/93) bis zur Entscheidung über das anhängige Klageverfahren 1 K 176/94 aus.
Die Kläger beantragen (Bl. 2, 55),
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Veranlagungszeitraums 1988 in der erklärten Höhe von 571.403 DM festzustellen und diese Einkünfte in voller Höhe als nach §§ 16, 34 EStG begünstigte Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne zu qualifizieren.
Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihren Schriftsatz vom 21. Juli 1993 im Revisionsverfahren (Bl. 10 ff., 56 ff.).
Der Beklagte beantragt (Bl. 37),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Revisionsverfahren I R 89/93 vom 15. Februar 1993 Bezug (Bl. 41, 6 ff.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
1. Es bestehen keine Zweifel, daß der Erlaß des Änderungsbescheides, der den das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück betreffenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 124.706 DM aus dem Gewinn ausnimmt und diesen des weiteren um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 48.718 DM mindert, den Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung – AO – entspricht. Solche Zweifel sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
2. Mit den streitigen Rechtsfragen (Ansatz eines Veräußerungsgewinns trotz Übernahme eines Grundstücks in ein anderes Betriebsvermögen; Begünstigung des Umwandlungsgewinns, obwohl ein Grundstück des Sonderbetriebsvermögens nicht auf die GmbH übertragen wird) hat sich der erkennende Senat ausführlich in seinem Gerichtsbescheid vom 20. Januar 1993 1 K 100/92 auseinandergesetzt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der dort geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannte Entscheidung verwiesen.
3. Der Klage war nach alledem in vollem Umfange stattzugeben.
Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO (die Kläger hatten im Laufe des Klageverfahrens ihren ursprünglichen Hauptantrag zurückgenommen) dem Beklagten auferlegt.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und ihre Abwendung beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Fundstellen