Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Inland erbrachte Leistungen eines ausländischen Unternehmers. Unberechtigter Steuerausweis durch Entgegennahme von Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Kein Wahlrecht zwischen Vorsteuervergütungsverfahren und Veranlagungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die unwidersprochene Entgegennahme von Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer betreffend im Inland erbrachte Leistungen, hinsichtlich derer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, weist der im Ausland ansässige leistende Unternehmer einen höheren Steuerbetrag gesondert aus, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet. Ein Fall eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14 Abs. 3 UStG liegt hingegen nicht vor.
2. Der ausländische Unternehmer hat kein Wahlrecht, ob er die Erstattung seiner Vorsteuerbeträge im Vorsteuervergütungsverfahren oder im Veranlagungsverfahren verfolgt. Auch bei Versäumung der Antragsfrist des Vergütungsverfahrens kann er Vorsteuerbeträge, die dem Vergütungsverfahren unterliegen, nicht im Veranlagungsverfahren geltend machen.
3. Die Regelung in § 14 Abs. 2 UStG stellt keine Abweichung vom Umsatzsteuersystem dar, sondern stellt im Gegenteil sicher, dass – völlig systemgerecht – ein Gleichgewicht zwischen entstehender Umsatzsteuer (auf Seiten des Leistungserbringers) und Vorsteuerabzugsberechtigung (auf Seiten des Leistungsempfängers) gewahrt bleibt. Dieser Gesetzeszweck steht mit dem Europarecht in Einklang.
4. Die Festsetzung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG erfolgt nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren.
Normenkette
UStG 1999 § 13b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 14 Abs. 1-3, 5, § 14a Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 4b, 9 Fassung: 2001-12-20; UStDV 1999 § 59 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Durchführung des allgemeinen Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahrens für das Jahr 2002 im Inland für eine im Ausland ansässige Unternehmerin.
Die Klägerin unterhält eine im Ausland (Land C) ansässige Spedition und ist im internationalen Transportgeschäft tätig. Im Streitjahr führte sie im Inland Transportdienstleistungen aus.
Im Juni 2003 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Finanzen (nunmehr Bundeszentralamt für Steuern) einen Antrag auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2002 gemäß §§ 59 ff. UStDV. Dabei wies sie darauf hin, dass sie für einen Teil der Leistungen Gutschriften mit offenem Steuerausweis erhalten habe. Das Bundesamt für Finanzen erteilte der Klägerin im Jahr 2004 den Hinweis, dass aus diesem Grund möglicherweise die Voraussetzungen für das Vergütungsverfahren nicht vorlägen, und wies auf die Möglichkeit zur Durchführung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hin. Da die Klägerin den Gutschriften nicht mehr widersprechen konnte, nahm sie ihren Antrag zurück.
Im September 2005 reichte sie beim Beklagten eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr ein, in der sie sowohl die Umsätze mit offenem Steuerausweis als auch die Vorsteuerbeträge erklärte (USt, Bl. 4 ff.). Der Beklagte erließ am 1. Dezember 2005 einen Umsatzsteuerbescheid, in dem er die offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von X.XXX,XX EUR berücksichtigte, nicht jedoch die Vorsteuerbeträge in Höhe von XX.XXX,XX EUR (USt, Bl. 72).
Hiergegen legte die Klägerin am 7. Dezember 2005 Einspruch ein (Rbh, Bl. 1), den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 29. März 2007 als unbegründet zurückwies (Rbh, Bl. 31 ff.). Er stützte sich darauf, dass die Klägerin im Inland Umsätze erzielt habe, für welche der jeweilige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Da die Klägerin den Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis nicht widersprochen habe, habe sie sich deren Inhalt zueigen gemacht und dadurch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis vorgenommen. Ein Vorsteuerabzug komme daher nicht Betracht. Daran ändere nichts, dass das an sich eröffnete Vergütungsverfahren wegen Verfristung nicht mehr durchgeführt werden könne.
Am 30. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Annahme des Beklagten, die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge seien im Sinne von § 14 Abs. 2 UStG unrichtig ausgewiesen, sei unzutreffend. Der unzutreffende Steuerausweis sei nicht durch die Klägerin, sondern durch die jeweiligen Leistungsempfänger erfolgt. Die Klägerin schulde deshalb keine Umsatzsteuer für die betreffenden Umsätze. Denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 UStG lägen nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbracht worden seien. Im vorliegenden Fall sei Schuldner der Umsatzsteuer indessen der jeweilige Leistungsempfänger nach Maßgabe des § 13b UStG gewesen.
Demgegenüber seien die Vor...