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FG Düsseldorf Beschluss vom 20.09.1984 - VIII 161/84 A (E)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskosten sind in die Ermittlung des Mietwerts der eigengenutzten Wohnung in einen Zweifamilienhaus einzubeziehen

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in die Ermittlung des Mietwerts der eigengenutzten Wohnung in einem ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichteten Zweifamilienhaus die vom Mietspiegel nicht erfassten Betriebskosten mit einzubeziehen sind, soweit sie bei der Einkunftsermittlung als Werbungskosten geltend gemacht worden sind.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2; II. BV § 27; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob der Antragsgegner (Finanzamt – FA –) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des eigengenutzten und durch die beiden Töchter des Antragstellers –ASt– genutzten Zweifamilienhauses bezüglich der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 19… und 19… einen zutreffenden Nutzungswert zugrundegelegt hat. Nicht mehr im Streit ist die zugrundegelegte Wohnfläche von 71,03 qm für das Erdgeschoß und von 43,20 qm für das Dachgeschoß. Für das Jahr 19… ist insoweit eine Teilaussetzung in Höhe von 164,– DM erfolgt.

Der ASt beantragt sinngemäß, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 19… und 19… mit der Maßgabe auszusetzen, daß für seine eigengenutzte Wohnung, die Wohnung im Dachgeschoß und für die Garagen Einnahmen für 19… in Höhe von 4.046,– DM und für 19… in Höhe von 7.216,– DM zugrundegelegt werden und zwar ohne Hinzurechnung von Umlagen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag ist nicht begründet.

Ernstliche Zweifel gem. § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 19… in Gestalt der Einspruchsentscheidung...

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